Stellungnahme der IG Kultur Steiermark zur Novelle des Kultur- und Kunstförderungsgesetz

Die IG Kultur Steiermark wurde am Mi, 14.11.2012 in den Unterausschuss des Landtages, der mit der Novelle des Kultur- und Kunstförderungsgesetzes betraut wurde, als Expertin für den Kunst- und Kulturbereich eingeladen.

Folgende Stellungnahme der IG Kultur Steiermark wurde im Unterausschuss vorgetragen und diskutiert, siehe unten.

Der Unterausschuss beschloss keine Änderung an der vorgeschlagenen Novelle vorzunehmen. Die Gesetzesvorlage geht in den Ausschuss zurück und wird wahrscheinlich am 11.12.2012 beschlossen werden.

Die IG Kultur Steiermark wurde am Mi, 14.11.2012 in den Unterausschuss des Landtages, der mit der Novelle des Kultur- und Kunstförderungsgesetzes betraut wurde, als Expertin für den Kunst- und Kulturbereich eingeladen.

Folgende Stellungnahme der IG Kultur Steiermark wurde im Unterausschuss vorgetragen und diskutiert, siehe unten.

Der Unterausschuss beschloss keine Änderung an der vorgeschlagenen Novelle vorzunehmen. Die Gesetzesvorlage geht in den Ausschuss zurück und wird wahrscheinlich am 11.12.2012 beschlossen werden.

 

Stellungnahme der IG Kultur Steiermark – zum Entwurf: Steiermärkisches Kunst- und Kulturförderungsgesetz – Novellierung 2012

Das Kulturförderungsgesetz der Steiermark, das 2005 entstanden ist, gilt bis heute als ein wegweisendes und mutiges Gesetz. Die Gesetze vieler anderer Bundesländer haben sich vor allem an dem hohen Maß an Transparenz und beispielgebenden Verwaltungsgebaren im steirischen Gesetz orientiert!

Jetzt, sieben Jahre nach der Entstehung des Fördergesetzes stehen wir vor seiner Novellierung, in der bedauerlicherweise die Chance vertan wurde, den gesetzlichen Rahmen an die Realität des Kulturfeldes anzupassen und demokratiepolitische Weichen zu stellen.

Leider betrifft die vorgesehene Novellierung nur eine notwendige Anpassung von zwei Bereichen, deren jetzige Praxis das Fördergesetz von 2005 „alt“ ausschauen lässt.

In einigen Punkten können wir sogar eine Verschlechterung statt einer Verbesserung für die Kulturpraxis orten.

Deshalb regt die IG Kultur Steiermark im Interesse Ihrer Mitglieder die Diskussion über folgende Punkte der vorgesehenen Gesetzesänderung an:

1.) § 7, 8 Kunst im öffentlichen Raum

Die Sonderstellung der Förderung von Kunst im öffentlichen Raum basiert auf einer Regelung, in der sich der Staat als Bauherr verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Baukosten öffentlicher Bauten für Kunstwerke zu verwenden – für „Kunst am Bau“. Damit sollte (auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – wie der Wirtschaftskrise in den 20er Jahren und der Nachkriegszeit) die finanzielle Unterstützung von KünstlerInnen durch die Förderung der Kunst gewährleistet werden.

Die Errichtung eines Fonds für Kunst im öffentlichen Raum auf Basis des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 war ein wichtiger Schritt des Landes, sich der Bedeutung des öffentlichen Raumes für die Kunst zu stellen.

Die im Gesetz von 2005 normierte Mittelaufbringung für den Fonds (1% der Bausumme von öffentlichen Bauten) soll mit der Novellierung 2012 vollständig entfallen, mit der Begründung, dass sie bisher nie vollzogen wurde (siehe Erläuterungen zu §7). Stattdessen ist jährlich ein Betrag im Landesvoranschlag bereitzustellen.

Dazu schlägt die IG Kultur Steiermark vor:
Der Fonds erhält seine jährlichen Mittel durch:
1. eine Dotation im Landesvoranschlag – mit Bindung an einen Mindestbetrag
2. sonstige Zuwendungen (wie z.B. anteilige Mittel aus öffentlichen Bauvorhaben)

Begründung:
a) Die Bindung an einen Mindestbetrag wird in Wien für den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum vollzogen um zu verhindern, dass die Bereitstellung der Mittel für den Fonds empfindlich gering wird oder ganz entfällt.
b) In den meisten Gesetzen der anderen Bundesländer wird die Mittelvergabe an die Bausummen von öffentlichen Gebäuden gebunden. Mit dem bisherigen Nicht-Vollzug der im steirischen Gesetz normierten Mittelaufbringung wurde bisher die Möglichkeit versäumt, zusätzliche Gelder für das sehr kleine Kulturbudget freizusetzen. Mit der Streichung dieses Passus wird in Hinkunft diese Möglichkeit vollkommen ausgeschlossen.
Mit der Einführung des 2. Punktes (sonstige Zuwendungen) wird die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung geschaffen (Anregung aus dem Salzburger Kulturförderungsgesetz).

2.) Kulturkuratorium

Mit der Auflösung des Kulturbeirates und der Überantwortung seiner Aufgaben an den Förderbeirat, der dadurch den Namen Kuratorium erhält, wird ein bestimmendes Kriterium im Gesetz von 2005 außer Kraft gesetzt: die inhaltliche Trennung zwischen der Beratung der Landesregierung in kulturpolitischen Angelegenheiten und dem Begutachten von Förderansuchen.
Eines der neuesten Kulturförderungsgesetze – Vorarlberg 2009 – übernimmt diese Bestimmung aus dem Gesetz der Steiermark von 2005, in Oberösterreich wurde schon 1988 eine Ausdifferenzierung des Beiratssystems beschlossen, um eine Vermischung von zwei völlig unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu vermeiden.


Die Reduzierung der Beiräte im Kulturbereich von 3 auf 2 hat eine klare Schwerpunktsetzung der Aufgaben in Richtung Beratungsfunktion für die Kulturabteilung gebracht, da sowohl die verbliebenen Fachbeiräte als auch der Förderbeirat (nunmehr Kulturkuratorium) mit den Förderanträgen betraut sind. – Das ist einzigartig in Österreich, in keinem anderen Bundesland wird der Beratungsfunktion der Landesregierung durch ein unabhängiges Gremium (dem Kulturbeirat) so wenig Gewicht gegeben.

Anregungen im Detail:

§ 6 Fachliche Beurteilung der finanziellen Förderungen
(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Änderungsvorschlag der IG Kultur Steiermark:

Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht die Beurteilung der FachexpertInnen zugezogen hat und zusätzlich der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Die nicht verpflichtende Einbeziehung der FachexpertInnen für die Beurteilung des Kulturkuratriums soll in diesem Fall aufgehoben werden, da es von Vorteil ist, wenn vor einer Negativbeurteilung die fachliche Expertise vertieft wird, was ja Aufgabengebiet der FachexpertInnen ist.

§ 8 (3) Erläuterungen
Bislang hat im Bereich der Förderung der Kunst im öffentlichen Raum der Förderbeirat unter verpflichtender Einbeziehung der einschlägigen Fachexpertinnen/Fachexperten die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum bzw. bei der Auswahl von Künstlerinnen und Künstlern beraten. Nunmehr soll diese Aufgabe auf das Kulturkuratorium übergehen; eine verpflichtende Einbeziehung der einschlägigen Fachexpertinnen/Fachexperten ist nicht mehr vorgesehen.

Änderungsvorschlag der IG Kultur Steiermark:
Der Bereich Kunst im öffentlichen Raum ist ein hochsensibler und speziell ausdifferenzierter, in dem es sehr viele unterschiedliche Möglichkeiten der Produktion für Kulturschaffende gibt, deshalb plädieren wir für eine Rücknahme der in der Novellierung vorgesehenen „allfälligen Einbeziehung von FachexpertInnen“ und einer Wiederaufnahme der „verpflichtenden Einbeziehung von FachexpertInnen“.

§ 9 Kulturkuratorium
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Landeskulturreferentin/des
Landeskulturreferenten für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Änderungsvorschlag der IG Kultur Steiermark:
Im Sinne der Transparenz und der demokratiepolitischen Entwicklung wäre ein Bestellungsverfahren der Mitglieder, wie es in anderen Bundesländern (speziell Oberösterreich seit 1988, Salzburg seit 1998, Tirol seit 2010) üblich ist, wünschenswert. In allen diesen Fällen erfolgt die Bestellung der Mitglieder aufgrund von Vorschlägen, die von bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen (inklusive der IG Kultur der Länder) gemacht werden. Im vorbildlichen Oberösterreich hat die Landesregierung sogar durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben.

§ 10 Aufgaben
alte Fassung:
(5) Der Förderbeirat steht mindestens einmal jährlich den kulturell Tätigen für eine öffentliche Aussprache zur Verfügung.

Wurde ersatzlos gestrichen mit der Begründung:
Die Aufgabe des bisherigen Förderbeirates betreffend öffentliche Aussprache und Erörterung mit den kulturell Tätigen ist nicht mehr vorgesehen, da das Kulturkuratorium ohnehin ein negatives Gutachten nicht beschließen darf, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 6 Abs. 4).

Anmerkung der IG Kultur Steiermark:
Trotz deutlicher Anhebung der Förderbeurteilungsgremien (Fachbeiräte und Kuratorium) erfolgt keine – wie im Ziel der Novelle formulierte – Erhöhung der Serviceorientierung für Kulturschaffende. Denn diese haben nicht nur bei Negativgutachten Bedarf, mit den GutachterInnen zu sprechen, sondern auch bezüglich anderer fördertechnischer Belange.

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