Vereinfachte Behördenwege für Vereine

Vereine können nun gegenüber der Vereinsbehörde eine*n E-Government-Berechtigte*n nominieren, um selbst bestimmte Änderungen im Vereinsregister online vornehmen zu können!
Das gilt z.B. für die Adressänderung, die Wahlanzeige oder geänderte Vorstandsmitglieder („organschaftliche Vertreter*innen).


Diese Möglichkeit wurde bereits 2018 im Vereinsgesetz (§ 16 Abs. 6 VerG) berücksichtigt:

6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.


Wie funktioniert es? 

Die Meldung ("Namhaftmachung") eines/einer E-Government Berechtigten für den Verein funktioniert mittels Online-Formular von der BMI-Website (Bundesministerium für Inneres). Dieses Formular kann bereits online ausgefüllt werden, danach muss es  ausgedruckt, unterschrieben (von den nach außen hin zur Vertretung für den Verein befugten Personen) und an die Vereinsbehörde übermittelt werden.

Der Einstieg für diese E-Government-Nutzung erfolgt auch über die Website des  BMI.
Hinweis: Für die Nutzung dieser E-Government-Funktion ist eine Bürgerkarte bzw. Handysignatur Voraussetzung.