Ein Blick ins Urteil zeigt: Nicht das Einbetten auf der Videos auf der Website führt zur Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer, sondern der Umstand, dass ein als „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“ eingestufter, monetarisierter YouTube Kanal betrieben wird. Entscheidend ist, dass mit den Videos unmittelbar Einkünfte erzielt werden. Dadurch liegt eine „sonstige Dienstleistung“ im Sinn des Wirtschaftskammergesetzes vor. Kulturvereine und ‑initiativen ohne derart wirtschaftlich genutzten Kanal – also ohne Werbeeinnahmen, Sponsorings oder sonstiger regelmäßige Zuwendungen über den Videokanal – müssen folglich in der Regel nicht mit einer WKO‑Mitgliedschaft wegen eingebetteter Videos rechnen.
Im Detail: Was war passiert?
Ausgangspunkt der Entscheidung ist eine Musikerin, die einen eigenen, bei der KommAustria angezeigten YouTube‑Kanal betreibt, dessen Videos auf ihrer Website einbettet und den Kanal über YouTube monetarisiert. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich stellte daraufhin eine Grundumlagepflicht fest; das Landesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid auf, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat diese Entscheidung nun wiederum aufgehoben und die Kammermitgliedschaft bejaht. Aber was waren die entscheidenden Kriterien, damit ein eingebetteter eigener YouTube-Kanal auf einer Webseite zu eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer führen kann?
Einstufung als „audiovisueller Mediendienst auf Abruf“
Zunächst muss das Videoangebot der Webseite grundsätzlich als „Abrufdienst" im Sinne des „Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes“ (AMD-G) einzustufen sein. Zu den Voraussetzungen zählen u. a. die redaktionelle Verantwortung, die Bereitstellung von Sendungen für die Allgemeinheit sowie die Bereitstellung über elektronische Kommunikationsnetze. Das lag hier eindeutig vor und wurde auch weder vom Gericht noch der Musikerin selbst bestritten – sie hatte den audiovisuellen Mediendienst selbst bei der KommAustria angezeigt. Wer sich unsicher ist, ob das eigene Video-Angebot als „Abrufdienst“ eingestuft wird, kann das relativ einfach bei der RTR überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass ein „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne des AMD-G zwingend eine Teilnahme am wirtschaftlichen Leben voraussetzt. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem oder ideellem Interesse „hobbymäßig“ betrieben wird und weder durch Werbung noch durch sonstige Entgelte finanziert wird, ist daher kein audiovisueller Mediendienst im Sinne des AMD-G.
Die Grenzen der Ausnahme für Künstler*innen und Vereine
Für Künstler*innen und Kultureinrichtungen sowie Vereine sieht das Gesetz eigentlich eine Ausnahme vor (§ 2a AMD‑G): Die „ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens“ sowie die Darstellung des Angebots von Kunst‑ und Kultureinrichtungen sollen grundsätzlich kein Abrufdienst sein. Gleiches gilt für Vereine, die Videos zur Eigenwerbung und zur ergänzenden Veranschaulichung ihrer Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen ihres Vereinszwecks bereitstellen.
Aber: Diese Ausnahmen greifen nur, solange die Videos nicht eigenständig oder durch Beifügung bzw. Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet werden und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt werden (§ 2a Abs. 2 AMD‑G). Das heißt: Sobald ein Kanal – etwa über das YouTube‑Partnerprogramm, Sponsoring oder regelmäßige Fan‑Zahlungen – als Einnahmequelle genutzt wird, greift die Ausnahme nicht und das Angebot wird als Abrufdienst eingestuft.
Einordnung als „sonstige Dienstleistung“ im WKG
Anders als die Vorinstanz qualifiziert der VwGH den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf der Künstlerin als „sonstige Dienstleistung“ mit Nahebeziehung zu Unternehmungen des (drahtlosen) Nachrichtenverkehrs im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes (WKG); damit ist die Kammermitgliedschaft – und in der Folge die Grundumlagenpflicht – begründet.
Wer also seinen YouTube‑Kanal wirtschaftlich zur Erzielung von Werbeumsätzen oder anderen Entgelten nutzt und damit einen „audiovisuellen Mediendienst auf Abruf“ im Sinn des AMD‑G betreibt, wird nach dem Urteil kraft Gesetzes Kammermitglied (in der Fachgruppe für Telekommunikations‑ und Rundfunkunternehmungen)
Unbeachtlichkeit der Gewerbeordnung
Abschließend hält das Urteil fest, dass die Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes eintritt, sobald die Voraussetzungen des Wirtschaftskammergesetzes erfüllt sind. Anders als häufig angenommen, spielen Ausnahmen z B. für künstlerische Tätigkeiten von der Gewerbeordnung keine Rolle für die Kammermitgliedschaft. Entscheidend ist in diesem Kontext nicht (mehr) die gewerberechtliche, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Fazit:
Entwarnung für die meisten Kulturinitiativen
Für die meisten Kulturinitiativen kann unserer Einschätzung nach Entwarnung gegeben werden: Das bloße Einbetten von Trailern, Dokumentationen oder Mitschnitten auf der eigenen Website führt nicht zur WKO-Pflicht, solange kein audiovisueller Mediendienst mit wirtschaftlichem Charakter betrieben wird. Kritisch wird es erst, wenn ein eigenständiger, professionell betriebener Kanal gezielt als Einnahmequelle genutzt und etwa über Werbeanzeigen, regelmäßige Zuwendungen oder ähnliche Modelle monetarisiert wird.
Die Anforderungen an eine Monetarisierung bei YouTube sind dabei nach wie vor relativ hoch – für die klassische Anzeigen-Monetarisierung verlangt YouTube derzeit u.a. rund 1.000 Abonnent*innen und 4.000 Stunden öffentlicher Wiedergabezeit in den letzten 12 Monaten. Eine Stichprobe hat gezeigt, dass selbst große Mitgliedsinitiativen der IG Kultur, die diese Schwellenwerte erreichen, ihre Kanäle nicht monetarisieren. Nur wer aktiv – etwa als YouTube Partner*in oder über vergleichbare Finanzierungsmodelle – seine Videos als Einnahmequelle nutzt, muss realistisch mit Post von der Wirtschaftskammer und einer Vorschreibung der Grundumlage rechnen.