ACHTUNG bei ehrenamtlicher Arbeit für den Kulturverein bei Bezug einer Mindestpension mit Ausgleichszulage!

Auslagenersätze für tatsächliche Aufwendungen sind nicht als Nettoeinkommen zu qualifizieren und dürfen von der PVA nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet werden.

 

Viele KulturarbeiterInnen konnten im Laufe ihres Lebens nur wenig in die Pensionskasse einzahlen und erhalten nun - oder bald - eine Mindestpension mit Ausgleichszulage. 

Diese Ausgleichszulage unterliegt bestimmten Vorschriften:

Nach § 292 Abs. 1 ASVG sind bei der Feststellung eines Ausgleichszulagenanspruches sämtliche Einkünfte der pensionsberechtigten Person anzurechnen. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich die im § 292 Abs. 4 ASVG taxativ aufgelisteten Einkommensarten.

Ein nicht pauschalierter Auslagenersatz für tatsächliche Aufwendungen ist nicht als Nettoeinkommen zu qualifizieren und darf nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet werden.


 

Dennoch ist es einigen unserer Mitglieder passiert, dass die PVA die Kostenersätze für Aufwendungen die sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten in ihren Kulturvereinen leisteten, auf die Ausgleichszulage aufgerechnet haben.

Mit Hilfe der Sozialsprecherin Judith Schwentner (GRÜNE) konnten wir im Parlament, in der Arbeiterkammer, im Sozialministerium und in der PVA dieses Problem auf die Tagesordnung bringen. Ein entsprechender Artikel der Kleinen Zeitung Steiermark unterstützte unser Anliegen. Es gibt jetzt eine (interne) Stellungnahme des Ministeriums dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist.

Da es dennoch vorkommen kann, dass einzelne SachbearbeiterInnen in der PVA die Sachlage gegenteilig einschätzen, ersuchen wir euch uns in diesem Fall umgehend zu kontaktieren.

 

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