Basiswissen: Die Rechnungsprüfung im Kulturverein
Rechnungsprüfung im Kulturverein: Was muss eigentlich geprüft werden, wer darf die Prüfung übernehmen und welche Unterlagen braucht es dafür? In unserer Beratungspraxis tauchen dazu immer wieder Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Ablauf, Aufgaben und Anforderungen der Rechnungsprüfung zusammengestellt – fachlich geprüft von der Betriebswirtin Stephanie Schlögl.
Bei Unklarheiten oder Besonderheiten empfehlen wir, fachliche Unterstützung bzw. juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn das Dokument mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft worden ist, wird eine Haftung seitens der IG Kultur Österreich ausgeschlossen.
In den Statuten eines jeden Kulturvereines findet sich ein Absatz zur Rechnungsprüfung. Aber was genau ist eine Rechnungsprüfung? Muss jeder Verein zwingend eine Rechnungsprüfung haben? Antworten auf die häufigsten Fragen zur Rechnungsprüfung sowie eine Vorlage für den Prüfungsbericht findet ihr hier:
FAQ`s zur Rechnungsprüfung im Kulturverein

Die wichtigsten Infos zur Rechnungsprüfung im Verein im Überblick
Anzahl der Prüfer*innen: Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass die Rechnungsprüfung von mindestens zwei Personen durchgeführt werden muss (4-Augen-Prinzip).
Persönliche Voraussetzungen & Unabhängigkeit: Rechnungsprüfer*innen können Vereinsmitglieder sein, dürfen aber weder dem Vorstand (Leitungsorgan) noch einem Aufsichtsorgan angehören. Sie dürfen in keiner finanziellen Abhängigkeit zum Verein stehen und nicht an der Erstellung des Rechnungsabschlusses mitgewirkt haben.
Funktionelle Einordnung: Sie bilden ein unabhängiges Prüforgan bzw. gemeinsam tätig werdende Beauftragte und handeln eigenverantwortlich im Auftrag der Mitgliederversammlung.
Die Rechnungsprüfung erstreckt sich gemäß § 21 Abs. 2 und 3 VerG auf folgende Kernbereiche:
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung: Überprüfung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) und der Vermögensübersicht auf formelle und materielle Richtigkeit. Dazu zählt die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – insbesondere Vollständigkeit, Klarheit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Es gilt das Referenzprinzip „Keine Buchung ohne Beleg“.
Statutengemäße Mittelverwendung: Kontrolle der Zweck-Mittel-Bindung (§ 3 Abs. 2 VerG). Vereinsgelder dürfen ausschließlich für die im Statut festgelegten ideellen Vereinszwecke verwendet werden. Bei gemeinnützigen Kulturvereinen umfasst dies auch die Überprüfung der Einhaltung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen.
Besondere Prüfungsgegenstände: Feststellung unregelmäßiger oder ungewöhnlicher Einnahmen und Ausgaben, Überprüfung von In-sich-Geschäften (§ 6 Abs. 4 VerG) sowie die Wahrnehmung allfälliger Anzeichen einer Bestandsgefährdung.
Prüfungsmaßstab: Die Prüfung kann stichprobenartig nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit erfolgen. Eine Vollprüfung aller Einzelbelege ist gesetzlich nicht erforderlich, kann aber bei einem kleinen Umfang an Belegen durchgeführt werden.
Vier-Monats-Frist: Die Rechnungsprüfung hat gesetzlich innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Rechnungsabschlusses durch den Vorstand zu erfolgen.
Auskunfts- und Vorlagerechte: Der Vorstand ist verpflichtet, den Prüfer*innen alle erforderlichen Unterlagen – E-A-R, Vermögensübersicht, Kassenbuch, Bankauszüge, Verträge und Vorstandsprotokolle – vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Prüfungsbericht: Die Rechnungsprüfer*innen erstellen einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Leitungsorgan bzw. den Vorstand. Stellt der Vorstand schwerwiegende Verstöße gegen Rechnungslegungspflichten nicht ab oder liegt eine Bestandsgefährdung vor, haben die Rechnungsprüfer*innen die Pflicht, die Mitgliederversammlung zu informieren.

