Basiswissen: Die Rechnungsprüfung im Kulturverein

Rechnungsprüfung im Kulturverein: Was muss eigentlich geprüft werden, wer darf die Prüfung übernehmen und welche Unterlagen braucht es dafür? In unserer Beratungspraxis tauchen dazu immer wieder Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Ablauf, Aufgaben und Anforderungen der Rechnungsprüfung zusammengestellt – fachlich geprüft von der Betriebswirtin Stephanie Schlögl.

Rechnungsprüfung im Kulturverein - muss das sein? Ja, wir erklären wie!

Bei Unklarheiten oder Besonderheiten empfehlen wir, fachliche Unterstützung bzw. juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch wenn das Dokument mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft worden ist, wird eine Haftung seitens der IG Kultur Österreich ausgeschlossen.
 

In den Statuten eines jeden Kulturvereines findet sich ein Absatz zur Rechnungsprüfung. Aber was genau ist eine Rechnungsprüfung? Muss jeder Verein zwingend eine Rechnungsprüfung haben? Antworten auf die häufigsten Fragen zur Rechnungsprüfung sowie eine Vorlage für den Prüfungsbericht findet ihr hier:

 

FAQ`s zur Rechnungsprüfung im Kulturverein


Was ist die Rechnungsprüfung?

Eine Rechnungsprüfung ist die gesetzlich vorgesehene Kontrolle der Vereinsfinanzen durch mindestens zwei unabhängige Rechnungsprüfer*innen. Geprüft wird, ob die Rechnungslegung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensübersicht, Bankauszüge, Kassenbücher, Zahlungsbelege, Vorstandsprotokolle) des Vereins ordnungsgemäß, nachvollziehbar und vollständig ist und ob die Vereinsmittel entsprechend den Statuten verwendet wurden. Die Prüfung kann stichprobenartig nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit erfolgen. Ergebnis der Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht an den Vorstand.

Wer ist Rechnungsprüfer*in im Verein? Welche Aufgaben hat ein*e Rechnungsprüfer*in?

Rechnungsprüfer*innen sind unabhängige Personen, die von der Mitgliederversammlung/Generalversammlung mit der Kontrolle der Vereinsfinanzen beauftragt werden. Sie können Vereinsmitglieder sein, dürfen aber weder dem Vorstand noch einem Aufsichtsorgan angehören, finanziell vom Verein abhängig sein oder an der Erstellung des Rechnungsabschlusses mitgewirkt haben.

Aufgaben von Prüfer*innen:
Rechnungsprüfer*innen schauen sich den Rechnungsabschluss und die dazugehörigen Unterlagen an. Sie prüfen zum Beispiel Belege, Bankauszüge, Kassenbuch und Verträge, gleichen Buchungen mit den Belegen ab und kontrollieren, ob Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar erfasst wurden. Außerdem achten sie darauf, ob Vereinsgelder für die vorgesehenen Vereinszwecke verwendet wurden, und halten Auffälligkeiten oder offene Fragen in ihrem Prüfungsbericht fest.

Brauche ich im Verein zwingend Rechnungsprüfer*innen?

Ja, laut Vereinsgesetz muss jeder Verein Rechnungsprüfer*innen haben.

Kann auch nur eine Person Rechnungsprüfer*in sein?

Nein, aufgrund des 4-Augen-Prinzips müssen es immer zwei Rechnungsprüfer*innen sein. Außer dann, wenn der Verein so groß ist (mehr als 3 Mio. Euro gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren), dass er eine*n Abschlussprüfer*in benötigt. Dann tritt diese*r an die Stelle der beiden Rechnungsprüfer*innen.

Können die Rechnungsprüfer*innen auch Vereinsmitglieder sein?

Ja, können sie, müssen sie aber nicht. Wichtig ist ihre persönliche und finanzielle Unabhängigkeit und ihre Unbefangenheit. Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Was bedeutet unbefangen?

Rechnungsprüfer*innen dürfen in keiner finanziellen Abhängigkeit zum Verein stehen und nicht an der Erstellung des Rechnungsabschlusses mitgewirkt haben. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis kann die Unbefangenheit beeinträchtigen.

Funktionelle Einordnung: Rechnungsprüfer*innen bilden ein unabhängiges Prüforgan.

Wie werden Rechnungsprüfer*innen bestellt?

Die Rechnungsprüfer*innen werden wie der Vorstand bei der Generalversammlung gewählt. Die Dauer der Funktionsperiode ist in der Regel in den Statuten festgelegt. Nach Ablauf dieser müssen im Zuge der nächsten Generalversammlung neue Rechnungsprüfer*innen gewählt werden. Die Wiederwahl bestehender Prüfer*innen ist möglich, sofern es die Statuten nicht anders regeln.

Was müssen die Rechnungsprüfer*innen können? Müssen sie eine spezielle Ausbildung haben?

Rechnungsprüfer*in kann jede*r werden. Es sind im Gesetz keine Kenntnisse festgelegt, jedoch raten wir unbedingt, dass die mit der Rechnungsprüfung betrauten Personen wissen, was sie tun. Das heißt, es sollten grundlegende Buchführungskenntnisse vorhanden sein. Rechnungsprüfer*innen sind für ihre Funktion als solche haftbar, daher sollten Prüfer*innen im eigenen Interesse Kenntnisse von Buchführung und Rechnungslegung haben. Siehe dazu den Beitrag Beratungspraxis: Haftungsfragen im Verein.

Werden Rechnungsprüfer*innen für ihre Tätigkeit als Prüfer*innen entlohnt?

Eine Entlohnung ist möglich, jedoch sind Rechnungsprüfer*innen in der Regel ehrenamtliche Funktionen für einen Verein. Die Ehrenamtlichkeit in einer Funktion als Rechnungsprüfer*in hat auch einen wesentlichen Vorteil: Ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer*innen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Aber Achtung: Statuten oder Vereinbarungen können eine abweichende Haftungsregelung enthalten. Würden sie für ihre Tätigkeit entlohnt werden, wäre die Haftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit gegeben.

Siehe geminderter Haftungsmaßstab (§ 24 Abs. 1 VerG).

Innerhalb welcher Frist muss die Rechnungsprüfung durchgeführt werden?

Die Rechnungsprüfung hat gesetzlich innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Rechnungsabschlusses durch den Vorstand zu erfolgen. Für die Erstellung des Rechnungsabschlusses hat das Leitungsorgan fünf Monate ab Ende des Rechnungsjahres Zeit.

Als Beispiel: Ist das Rechnungsjahr in eurem Verein das Kalenderjahr, endet also mit 31. Dezember, hat der Rechnungsabschluss bis spätestens 31. Mai zu erfolgen. Die Rechnungsprüfung muss anschließend innerhalb von vier Monaten erfolgen, also bis spätestens 30. September.

Müssen alle Belege und Buchungen lückenlos geprüft werden?

Nein. Eine Vollprüfung aller Einzelbelege ist gesetzlich nicht erforderlich. Die Rechnungsprüfung kann stichprobenartig nach dem Prinzip der Wesentlichkeit arbeiten. Wesentliche Positionen (z. B. große Subventionen, Personalausgaben) sollten gezielt geprüft werden.

Ein Kulturverein hat beispielsweise im Rechnungsjahr 2026 rund 500 Buchungen. Die Rechnungsprüfer*innen müssen nicht jede einzelne Buchung kontrollieren. Sie können zum Beispiel das Kassabuch für die Monate April und Mai vollständig durchsehen, bei den Bankbewegungen stichprobenartig einzelne Monate auswählen und die dort verbuchten Einnahmen und Ausgaben mit Belegen und Kontoauszügen abgleichen. Zusätzlich prüfen sie gezielt wesentliche Positionen, etwa eine größere Jahresförderung, Personalausgaben, Honorare oder größere Anschaffungen, und schauen bei ungewöhnlichen oder auffälligen Buchungen genauer hin. Die Stichprobe sollte nicht bloß zufällig erfolgen, sondern eine Mischung aus ausgewählten Zeiträumen, wesentlichen Beträgen und auffälligen Geschäftsfällen abdecken.

Gibt es Besonderheiten innerhalb der Rechnungsprüfung, wenn der Verein gemeinnützig ist?

Bei allen Kulturvereinen müssen die Rechnungsprüfer*innen prüfen, ob die Vereinsmittel statutengemäß verwendet wurden. Dies bedeutet, dass nur Tätigkeiten und Projekte durchgeführt werden dürfen, die vom Vereinszweck abgedeckt sind und in den Statuten als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks genannt sind.

Müssen Rechnungsprüfer*innen in der Generalversammlung die Entlastung des Vorstands beantragen?

Nein. Im Vereinsgesetz existiert keine gesetzliche Pflicht der Rechnungsprüfer*innen, einen Antrag auf Entlastung zu stellen. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Berichterstattung über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung in Form eines Prüfungsberichts.

Was passiert, wenn bei der Prüfung Mängel oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden?

Wesentliche Mängel in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Vermögensübersicht, unzulässige In-sich-Geschäfte oder Risiken einer Bestandsgefährdung müssen im Prüfungsbericht festgehalten werden. Stellt der Vorstand schwerwiegende Verstöße nicht ab, haben die Prüfer*innen die Pflicht, eine Mitgliederversammlung einberufen zu lassen oder selbst einzuberufen.

 

BERATUNG


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Die wichtigsten Infos zur Rechnungsprüfung im Verein im Überblick


Gesetzliche Grundlagen & Bestellung

Anzahl der Prüfer*innen: Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass die Rechnungsprüfung von mindestens zwei Personen durchgeführt werden muss (4-Augen-Prinzip).

Persönliche Voraussetzungen & Unabhängigkeit: Rechnungsprüfer*innen können Vereinsmitglieder sein, dürfen aber weder dem Vorstand (Leitungsorgan) noch einem Aufsichtsorgan angehören. Sie dürfen in keiner finanziellen Abhängigkeit zum Verein stehen und nicht an der Erstellung des Rechnungsabschlusses mitgewirkt haben.

Funktionelle Einordnung: Sie bilden ein unabhängiges Prüforgan bzw. gemeinsam tätig werdende Beauftragte und handeln eigenverantwortlich im Auftrag der Mitgliederversammlung.

Gegenstand und Umfang der Prüfung

Die Rechnungsprüfung erstreckt sich gemäß § 21 Abs. 2 und 3 VerG auf folgende Kernbereiche:

Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung: Überprüfung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) und der Vermögensübersicht auf formelle und materielle Richtigkeit. Dazu zählt die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – insbesondere Vollständigkeit, Klarheit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Es gilt das Referenzprinzip „Keine Buchung ohne Beleg“.

Statutengemäße Mittelverwendung: Kontrolle der Zweck-Mittel-Bindung (§ 3 Abs. 2 VerG). Vereinsgelder dürfen ausschließlich für die im Statut festgelegten ideellen Vereinszwecke verwendet werden. Bei gemeinnützigen Kulturvereinen umfasst dies auch die Überprüfung der Einhaltung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen.

Besondere Prüfungsgegenstände: Feststellung unregelmäßiger oder ungewöhnlicher Einnahmen und Ausgaben, Überprüfung von In-sich-Geschäften (§ 6 Abs. 4 VerG) sowie die Wahrnehmung allfälliger Anzeichen einer Bestandsgefährdung.

Prüfungsmaßstab: Die Prüfung kann stichprobenartig nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit erfolgen. Eine Vollprüfung aller Einzelbelege ist gesetzlich nicht erforderlich, kann aber bei einem kleinen Umfang an Belegen durchgeführt werden.

Ablauf, Fristen & Berichterstattung

Vier-Monats-Frist: Die Rechnungsprüfung hat gesetzlich innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Rechnungsabschlusses durch den Vorstand zu erfolgen.

Auskunfts- und Vorlagerechte: Der Vorstand ist verpflichtet, den Prüfer*innen alle erforderlichen Unterlagen – E-A-R, Vermögensübersicht, Kassenbuch, Bankauszüge, Verträge und Vorstandsprotokolle – vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Prüfungsbericht: Die Rechnungsprüfer*innen erstellen einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Leitungsorgan bzw. den Vorstand. Stellt der Vorstand schwerwiegende Verstöße gegen Rechnungslegungspflichten nicht ab oder liegt eine Bestandsgefährdung vor, haben die Rechnungsprüfer*innen die Pflicht, die Mitgliederversammlung zu informieren.

 

 

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