Ausgangslage
Ein Verein bekommt Mitte Mai 2026 vom Finanzamt die Auskunft, dass er nicht abgaberechtlich begünstigt im Sinne der § 34 ff BAO ist und kein begünstigter Zweck verfolgt wird. Einfach gesprochen, dass er im Auge des Finanzamtes nicht gemeinnützig ist. Er wird daher ersucht eine Steuererklärung für das Jahr 2025 einzureichen.
Allgemein kann gesagt werden:
Wenn die Statuten nur Formalmängel hätten, müsste das Finanzamt diese aufzählen und eine Änderung der Statuten auftragen (§ 41 Abs. 4 BAO). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt der Meinung ist, der laut den Statuten verfolgte Zweck sei nicht gemeinnützig. Völlig sicher kann man sich da aber nicht sein, da es hin und wieder vorkommt, dass das Finanzamt einen Zweck nicht als gemeinnützig ansieht, obwohl er es ist.
Eine Steuererklärungen kann das Finanzamt immer abverlangen, da ist die Gemeinnützigkeit kein Kriterium (§ 133 BAO). Wenn der Verein meint, er sei gemeinnützig und es bestünden keine Abgabenpflichten, kann er die Erklärungen dementsprechend ausfüllen. Er sollte aber, zB in einem Begleitschreiben oder in FinanzOnline in einem sonstigen Anbringen, darauf hinweisen, dass die Abgabenerklärungen unter Annahme der Gemeinnützigkeit erstellt wurden. Wenn die Abgabenbehörde anderer Meinung ist, muss sie in ihren Bescheiden von den Erklärungen abweichen und gegen diese Bescheide kann man dann Beschwerde einbringen.
Da es sich in diesem Fall nur um eine Auskunft des Finanzamtes handelt und hier kein Bescheid vorliegt, kann man dagegen in irgendeiner Form Einspruch bzw. Beschwerde erheben?
Eine Auskunft ist kein Bescheid und kann daher nicht rechtlich bekämpft werden.
Anmerkung IG Kultur: Praktisch kann aber sehr wohl reagiert werden: Der Verein kann Stellung nehmen, Unterlagen nachreichen, die Statuten sanieren, die tatsächliche Geschäftsführung darlegen und um neuerliche Beurteilung ersuchen. Verlangt das Finanzamt allerdings eine Steuererklärung muss diese unter Annahme der Gemeinnützigkeit auch gemacht werden.
Ist es möglich, die Statuten – so diese die Ursache für die Aberkennung sind und nicht die tatsächliche Geschäftsführung – in einer außerordentlichen Generalversammlung zu sanieren und dem Finanzamt nachzureichen?
Wenn die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nur aus Statutenmängeln resultiert, kann man diese berichtigen und – wenn man will – noch einmal der Abgabenbehörde mit dem Ersuchen um Auskunft vorlegen.
Welche formalen Mängel in den Statuten können nicht saniert werden?
Grundsätzlich können alle Mängel saniert werden, aber man muss zwischen rückwirkender Sanierung und Sanierung pro futuro unterscheiden.
Folgende Mängel können nicht rückwirkend saniert werden:
- Das Fehlen des Gewinnausschlusses,
- das Fehlen des Hinweises auf einen Erfüllungsgehilfen, wenn sich der Verein Erfüllungsgehilfen bedient und diese zu mehr als 25 % der Gesamttätigkeit des Vereines an der Umsetzung der Vereinsziele mitarbeiten,
- eine zu allgemeine Formulierung des Vereinszwecks,
- wenn die ideellen und/oder materiellen Mittel in den Statuten zur Gänze fehlen,
- wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der §§ 34 ff. BAO entspricht.
Werden diese Mängel saniert, gilt der Verein hinsichtlich der Umsatzsteuer ab dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum*, in dem die Sanierung erfolgt, als gemeinnützig, für die Körperschaftsteuer ab dem Folgejahr der Sanierung.
Beispiel: Ein Verein muss monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Die Generalversammlung, in der die neuen – jetzt den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechenden – Statuten beschlossen werden, ist am 30.3.2026. Am 7.4.2026 werden die neuen Statuten der Vereinsbehörde vorgelegt. Die Vereinsbehörde hat ab dem Zeitpunkt der Einreichung eine Frist von 4 Wochen die neuen Statuten zu prüfen. Kommt seitens der Vereinsbehörde innerhalb der Frist von 4 Wochen keine Rückmeldung; gelten demnach die neuen Statuten ab dem 5.5.2026.
Das bedeutet, dass der Verein sich hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung für 5/2026 als gemeinnützig behandeln darf, hinsichtlich der Körperschaftsteuer ist er ab dem 1.1.2027 gemeinnützig.
Alle anderen Mängel sind rückwirkend sanierbar, das heißt bis zur abgabenrechtlichen Verjährung zurück.
Wäre im Falle einer Nachreichung sanierter Statuten keine Steuererklärung mehr für das Jahr 2025 fällig?
Wenn das Finanzamt Steuererklärungen verlangt, muss man sie einreichen.
Angenommen: Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung. Gibt es eine Möglichkeit, wieder zur Gemeinnützigkeit zurück zu gelangen, sofern natürlich der Verein ab sofort gemeinnützig tatsächlich tätig ist?
Wenn die tatsächliche Geschäftsführung so geändert wird, dass sie den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entspricht, und die Statuten ebenfalls den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechen, gilt der Verein hinsichtlich der Umsatzsteuer ab dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitung, in dem die Sanierung erfolgt, als gemeinnützig. Das heißt es muss ab diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden. Hinsichtlich Körperschaftssteuer ist der Verein erst ab dem Folgejahr der Sanierung steuerlich als gemeinnützig anzusehen.
Wird eine Steuererklärung für das laufende Jahr aufgrund der Aberkennung der Gemeinnützigkeit seitens des Finanzamtes gefordert, gelten je nach Steuerart andere Zeiträume? Beispiel: Aberkennung im August 2025 – Wann wird die Körperschaftssteuer fällig? Wann die Umsatzsteuer, bereits ab August 2025?
Für ein laufendes Jahr können nur Umsatzsteuervoranmeldungen abverlangt werden. Eine Umsatzsteuer- bzw. eine Körperschaftsteuererklärung kann nur für ein vergangenes Jahr abverlangt werden.
Ansonsten gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer: Ab dem Monat der Aberkennung der Gemeinnützigkeit, also ab August, müsste der Verein demnach monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Würde der Verein seine Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise abgeben, wären die Begünstigungen für gemeinnützige Vereine bereits ab 1. Juli 2025 nicht mehr anzuwenden.
Anmerkung: Das gilt aber nur, wenn in den Vorjahren die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben waren.
Das heißt:
Haben schon in den Vorjahren die Statuten nicht den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprochen und ist eine rückwirkende Behebung der Satzungsmängel nicht möglich, kann die Abgabenbehörde die Besteuerung bis zur Verjährung zurück bzw. bis zu dem vergangenen Zeitpunkt, zu dem die Statuten noch den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprochen haben, vornehmen.
Hat die tatsächliche Geschäftsführung nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigungen entsprochen, können ebenfalls rückwirkend Abgabenerklärungen abverlangt werden, bis die tatsächliche Geschäftsführung wieder den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprochen hat bzw. bis zur Verjährung zurück.
Beispiel: Der Verein hat in den Jahren 2023 bis 2025 dem Vereinsobmann eine Vergütung bezahlt, die höher als fremdüblich war. Das stellt das Finanzamt im Mai 2026 fest. Wenn man unterstellt, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit immer vorgelegen sind, kann dem Verein für die Jahre 2023 bis 2025 die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.