- Ein Verein stellt Ausstellungsequipment kostenfrei zur Verfügung. Beim Aufbau anfallende Kosten werden in Rechnung gestellt und gegen Personalkosten abgerechnet. Geht dadurch die Gemeinnützigkeit verloren und sollten die Statuten dahingehend aktualisiert werden?
Die Statuten sollten jedenfalls aktualisiert werden, denn alles, was der Verein tut oder woher er Einnahmen erzielt, MUSS sich in den Statuten widerspiegeln.
Merksatz: Alles, was in den Statuten steht könnt ihr tun, müsst ihr aber nicht. Alles, was nicht in den Statuten vorkommt, dürft ihr nicht tun.
Um eine klare Antwort geben zu können, braucht es einen Blick in die Statuten. Wie ist der Vereinszweck formuliert? Was sind die Ziele des Vereins? Spiegelt sich die zur Verfügung Stellung von Ausstellungsequipment bei den Tätigkeiten (ideelllen Mitteln) wieder?
Die Gemeinnützigkeit geht nicht automatisch verloren, wenn die Tätigkeiten in den Statuten aufgeführt sind. Klärungsbedarf gibt es allerdings bei der Einstufung der Tätigkeit der Zurverfügungstellung der Dienstleistung des Aufbaus. Auch hier kommt es auf die Formulierung der Statuten an: Wird sie dem unentbehrlichen (unmittelbare Vereinstätigkeiten), dem entbehrlichen oder dem begünstigungsschädlichen (gewerblichen) Betrieb zugerechnet? Zählt eine Tätigkeit zum unentbehrlichen bzw. entbehrlichen Betrieb, besteht ohnehin keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit. Wird sie dem begünstigungsschädlichen (gewerblichen) Betrieb zugeordnet, muss beachtet werden, dass sie nur in geringem Ausmaß erfolgt und gegebenenfalls steuerliche Abgaben getätigt werden müssen.
- Ein Verein zur Förderung bildender Kunst nimmt Kunstwerke von Mitgliedern in Kommission (10%) und verkauft diese. Der Verein veranstaltet zusätzlich auch Kunstausstellungen, wo die Kunstwerke ebenfalls käuflich erworben werden können. Dabei erhält der Verein 10% des Verkaufspreises. Wie ist diese Tätigkeit steuerlich einzuschätzen, insbesondere im Vergleich zur steuerlichen Behandlung von Museumsshops?
Wenn der Verein die Tätigkeit eines Galeristen ausübt und im Ergebnis Kunstwerke im Auftrag von Künstler:innen verkauft, um daraus Gewinne zu erzielen, liegt ein begünstigungsschädlicher (gewerblicher) Betrieb vor. Die Folge: Steuern sind abzuführen und die Gemeinnützigkeit kann gefährdet sein!
Wenn der Verein jedoch eine Ausstellung veranstaltet, bei der die Präsentation von Kunstwerken eindeutig im Mittelpunkt steht und der käufliche Erwerb der Kunstwerke nur eine untergeordnete Rolle spielt (es findet also keine Verkaufsveranstaltung unter dem Deckmantel einer Ausstellung statt), kann unter Umständen argumentiert werden, dass der Verkauf der Kunstwerke keine begünstigungsschädliche Tätigkeit darstellt. Dies gilt vor allem, wenn der Verkauf nicht über den Verein, sondern von der*dem Künstler*in selbst abgewickelt wird und der Verein lediglich als Vermittler tätig wird.
Aber wie in den meisten Fällen:
Eine steuerliche Beurteilung erfolgt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und wir empfehlen eine*n Steuerberater*in heranzuziehen.
Verhältnis zum Museumsshop
Verkäufe von Gegenständen im Rahmen eines Museumsshops werden seitens der Finanzverwaltung je nach Bezug zum Museumsbetrieb als begünstigungsschädlich (gewerblich), als entbehrlicher Hilfsbetrieb oder als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zugeordnet. Verkauft der Verein Gegenstände, die direkt mit dem vereinseigenen Museum in Verbindung stehen, wird das in der Regel dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zugeordnet sein und ist steuerlich gesehen unbedenklich.
Ein Blick in die Statuten ist erforderlich!
- Wie ist der Verkauf von Merchandising, z.B. T-Shirts und Postern einzuordnen?
In der Regel ist der Verkauf von Merchandising-Produkten als begünstigungsschädlicher (gewerblicher) bzw. Gewinnbetrieb einzustufen.
Auch hier ist zu unterscheiden, ob vereinseigener oder externer Merchandise-Artikel verkauft werden. Vereinseigener Merchandise-Artikel, sofern dies nicht die Haupttätigkeit des Vereins darstellt und nur in geringem Umfang stattfindet, werden aller Wahrscheinlichkeit nach steuerlich unbedenklich sein.
Wieder einmal sind die Statuten und deren Ausformulierung relevant!
- Ist der KöSt (Körperschaftssteuer) Freibetrag von 10.000 Euro auf alle Gewinne von gemeinnützigen Vereinen gesamt anzuwenden?
Vorweg: Was ist die KöSt – Körperschaftssteuer?
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von Körperschaften. Auch ein Verein ist eine Körperschaft und unterliegt somit grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
Steuerlich begünstigte gemeinnützige Vereine sind bei der unmittelbaren Erfüllung von begünstigten Zwecken im unmittelbaren Vereinsbereich von der Körperschaftsteuer befreit. Überschüsse z. B. aus echten Mitgliedsbeiträgen und echten Spenden sind für sie somit nicht körperschaftsteuerpflichtig. Auch unentbehrliche Hilfsbetriebe sind nicht körperschaftsteuerpflichtig.
Zufallsgewinne (z. B. wenn bei einer Veranstaltung mehr Einnahmen als geplant erzielt werden) aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben bewirken keine Körperschaftssteuerpflicht.
Überschüsse aus entbehrlichen Hilfsbetrieben, begünstigungsschädlichen Betrieben bzw. Gewerbebetrieben unterliegen hingegen der Körperschaftsteuer. Steuerlich begünstigte Vereine können jedoch vor Anwendung des Körperschaftsteuersatzes einen Freibetrag von 10.000 Euro abziehen.
Das heißt: Der Gesamtbetrag der infrage kommenden Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) aus allen entbehrlichen Hilfsbetrieben, begünstigungsschädlichen Betrieben bzw. Gewerbebetrieben ist zu berechnen. Davon kann der Freibetrag abgezogen werden. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen, von dem (ab 2024) 23 % als Körperschaftsteuer im Wege der Veranlagung abzuführen sind.
- Was ist aus Steuerperspektive zu beachten, wenn Freiwillige die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins unterstützen?
Ein gemeinnütziger Verein muss den gemeinnützigen Zweck unmittelbar durch eigene Tätigkeit erfüllen, etwa durch Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder Dienstnehmer*innen. Werden Dritte bzw. externe Personen herangezogen, um Teile des Vereinszwecks für den Verein zu erfüllen, dann handelt es sich um sogenannate „Erfüllungsgehilfen“.
Hierbei sind zwei Aspekte zu bedenken:
Zum einen muss der Einsatz von Erfüllungsgehilfen explizit in den Statuten vorgesehen sein, da eine rückwirkende Sanierung des Statutenmangels nach Ansicht der Finanzverwaltung nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Zum anderen sollten Erfüllungsgehilfen auf Basis vertraglicher Vereinbarungen (z. B. per Werkvertrag) tätig werden, durch die die Weisungsgebundenheit zum Ausdruck gebracht und klar geregelt wird.
Für die Mithilfe von Freiwilligen bedeutet das: Handelt es sich bei den Freiwilligen um Vereinsmitglieder, so ist dies unbedenklich. Handelt es sich jedoch nicht um Vereinsmitglieder, empfiehlt es sich, schriftlich festzuhalten, in welchen Bereichen sie unentgeltlich aus persönlich-idealistischen Motiven unterstützen wollen.
Natürlich sind auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz für Jugendliche oder das Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu beachten.