Beratungspraxis: Steuerfragen im Kulturverein – Kleinstgastronomie

Buffet beim Konzert, Getränke beim Vereinsabend oder Kuchenverkauf bei Veranstaltungen: Kleinstgastronomie gehört in vielen Kulturvereinen zum Alltag. Steuerlich ist sie jedoch heikel, da gastronomische Tätigkeiten grundsätzlich als begünstigungsschädlicher Betrieb gelten können. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einfachen Angeboten im Rahmen von Kulturveranstaltungen oder bei kleinen Vereinsfesten – sehen die Vereinsrichtlinien jedoch Ausnahmen vor. Ausgabe 3 der Reihe „Aus der Beratungspraxis“ zu steuerrechtlichen Fragen.

In unserer Reihe „Aus der Beratungspraxis“ greifen wir dieses Mal steuerrechtliche Fragen auf, die in der Beratung immer wieder nachgefragt werden, besonders heikel sind, als auch im Webinar „Steuerfragen im Kulturverein“ mit Mag. Andreas Lummerstorfer besonders viel Resonanz erfahren haben. Die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat die folgende Beantwortung der Anfragen zu steuerlichen Aspekten geprüft und ergänzt. 


Wichtiger Hinweis: Die folgenden Ausführungen bieten einen Überblick über ausgewählte steuerrechtliche (nicht gewerberechtliche!) Aspekte. In der Praxis handelt es sich oft um komplexe Abgrenzungsfragen, die nicht pauschal beantwortet werden können und stets vom konkreten Einzelfall abhängen. Dieser Text stellt keine Einführung in die Thematik dar und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen zum Thema steht die IG Kultur Kulturvereinen gerne unter beratung@igkultur.at unterstützend zur Seite. 

 

Teil 3 – Welche Ausnahmeregelung gibt es für Kleinstgastronomie im Rahmen der gemeinnützigen Zweckerfüllung?

Grundsätzlich stellen Kantinen, Buffets oder andere gastronomische Einrichtungen einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar (Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuer), durch welche die steuerlichen Begünstigungen des übrigen Vereins ohne Ausnahmegenehmigung verloren gehen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt gem. §45a BAO als automatisch erteilt, wenn die jährlichen Umsätze aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben gemeinsam 100.000 Euro netto nicht überschreiten; bei Umsätzen über 100.000 Euro ist eine Ausnahmegenehmigung auf Antrag gem. § 44 Abs 2 BAO möglich; Jedoch sind die Ausnahmeregelungen stets an die Bedingung geknüpft, dass die Überschüsse in den gemeinnützigen Zweck fließen.


Gibt es Fälle, die Ausnahmen vom Vorliegen einer begünstigunsschädlichen Tätigkeiten bilden? 

Kulturveranstaltung:
Werden anlässlich einer Veranstaltung, wie einer Kulturveranstaltung – die nicht als „kleines Vereinsfest“ einzuordnen ist (siehe unten) – Speisen und Getränke in kleinem Ausmaß verkauft, so kann dies dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (Körperschaftssteuerbefreiung und Umsatzsteuerbefreit bei Liebhabereivermutung bzw. bei deren Widerlegung/Optierung zur Umsatzsteuerpflicht begünstigter Steuersatz iHv 10%) zugerechnet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und damit kein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird:

  • Es gibt nur ein geringfügiges Angebot an einfachen Speisen und Getränken, beispielsweise Verkauf von Wasser, Saft, Kaffee, Bier und Wein oder Würsteln, Kuchen oder Brote
  • Der Verkauf erfolgt nur durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige
  • Der Verkauf erfolgt in improvisierter Art, d.h. es werden keine gastronomischen Einrichtungen genutzt (z.B. nur Klapp- oder Stehtische). In diesem Zusammenhang ist ein Kühlschrank, eine Kaffeemaschine oder eine mobile Herdplatte nicht schädlich. Gibt es aber eine spezielle gastronomische Einrichtung (z.B. Küche) in einer angemieteten Örtlichkeit, so darf diese vom Verein nachweislich nicht verwendet werden; 
    Ein eingerichtetes Buffet stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Was die Finanzverwaltung darunter versteht, ist in den Vereinsrichtlinien nicht klar definiert, es ist aber davon auszugehen, dass hierfür wiederum das Angebot und das Vorhandensein einer gastromischen Einrichtung für die Abgrenzung einschlägig sein werden. Im Zweifel sollte hierbei eine Abstimmung mit dem Steuerberater angedacht werden.
  • Keine Gewinnerzielungsabsicht
  • Soweit der Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen von an sich gemeinnützigen Veranstaltungen (Konzerte ohne Gewinnerzielungsabsicht etc.) erfolgt, ist die Häufigkeit der entsprechenden Veranstaltungen grundsätzlich nicht entscheidend dafür, ob der Verkauf von Speisen und Getränken als begünstigungsschädlich anzusehen ist (anderes gilt für kleine Vereinsfeste; max. 72 Stunden p.a.)
  • Sofern eine begünstigungsschädlicher eigenständiger Betrieb gegeben ist, z.B. weil im Rahmen einer Veranstaltung an der angemieteten Örtlichkeit die dazugehörige Kücheneinrichtung verwendet wird, wäre für den Gastronomiebereich eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt zu beantragen (i.d.R. automatische Ausnahmegenehmigung siehe oben) und allfällige Gewinne aus dem Gastrobereich unterliegen der Körperschaftsteuer und es gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz.
     

Betreiben eines Vereinslokals:
Der Betrieb eines Vereinslokals ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen nicht begünstigungsschädlich:

  • Speisen und Getränke werden von den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
  • Die Abgabe erfolgt nur an Vereinsmitglieder.
  • Die Abgabe erfolgt nur gegen Ersatz der Selbstkosten.
  • Das Vereinslokal verfügt über keine gastronomische Infrastruktur (Kühlschrank, Kaffeemaschine oder einfache Kochgelegenheit wie z.B. eine mobile Herdplatte gelten nicht als gastronomische Infrastruktur).
  • Allenfalls könnte seitens der Finanzverwaltung das Vorliegen eines (grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtigen) entbehrlichen Hilfsbetriebes angenommen werden; Abgesehen davon, dass eine Körperschaftsteuererklärung eingereicht werden müsste, wird dies ansonsten keine praktischen Auswirkungen haben, da infolge des Ersatzes lediglich der Selbstkosten ohnehin kein Gewinn erzielt werden wird.
     

Vereinsfeste/ Gesellige Veranstaltungen:
Vereinsfeste bzw. „gesellige Veranstaltungen“, deren Einkünfte in der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks fließen, stellen grundsätzlich ebenso einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar (Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer). Jedoch sieht § 45 Abs 1a BAO eine Erleichterung für sogenannte „kleine Vereinsfeste“ vor. Diese gelten als entbehrlicher Hilfsbetrieb (keine Umsatzsteuer aufgrund der Liebhabereivermutung oder bei Widerlegung/Optierung zur Umsatzsteuerpflicht begünstigter Umsatzsteuersatz von 10%; Körperschaftssteuer). Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Fest wird von Vereinsmitgliedern getragen
  • Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) und Durchführung eines Vereinsfestes wird zu mindestens 75% durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen. Bis zu 25% können auch Nichtmitglieder am Vereinsfest mitwirken, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (zB Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) ist dabei unschädlich; ebenso eine übliche Verköstigung der mitarbeitenden Mitglieder als auch der Nichtmitglieder im Rahmen des kleinen Vereinsfestes. Die Durchführung von Tätigkeiten, die Professionist*innen vorbehalten ist (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes) sowie von Tätigkeiten, deren Durchführung Vereinsmitgliedern unzumutbar ist (zB Aufstellen eines Festzeltes) können von Dritten durchgeführt werden. Die Zahl der Besucher*innen ist unerheblich.
  • Die Verpflegung wird grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitbestellt. Wird diese teilweise oder zu Gänze an eine*n Unternehmer*in (z.B. Gastwirt*in) ausgelagert (auch wenn es sich dabei zB um den Betrieb eines Vereinsmitglieds handelt), gilt diese Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
  • Darbietungen von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) dürfen grundsätzlich nur durch Vereinsmitglieder oder Musik-/Künstler*innengruppen erfolgen, die üblicherweise nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde (netto) für die Darbietung verrechnen.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten sind nicht mitzuzählen. Zur Einhaltung der 72-Stundengrenze pro Kalenderjahr sind alle derartigen Veranstaltungen im Jahr zusammenzuzählen, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Für die Beurteilung der Dauer der Veranstaltung ist bei Vorliegen eines
    Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes (bzw. einer behördlichen Bestätigung der Anmeldung) auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist. Veranstalten mehrere Vereine gemeinsam ein kleines Vereinsfest, so kann die Veranstaltungsdauer nicht zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden!
     

Wichtig: Es müssen alle Bedingungen kumulativ erfüllt sein! Wird auch nur eine Bedingung nicht erfüllt oder der Zeitraum von insgesamt 72 Stunden im Jahr überstiegen, handelt es sich nicht mehr um ein „kleines Vereinsfest“ sondern um ein „großes Vereinsfest“, das als begünstigungsschädlicher Betrieb gilt.
 


EXKURS // ZU BEACHTEN: 
ACHTUNG: Die oben genanten Ausführungen betrachten ausschließlich die abgabenrechtlichen und steuerlichen Aspekte! Sie nehmen keinen Bezug auf die Gewerbeordnung, die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten ist:


Von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung wird stets dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit

  • selbständig (= auf eigene Gefahr und Rechnung des Vereins),
  • regelmäßig (= über längere Zeit, etwa bei einem mehrtätigen Festival, oder wenn eine Absicht zur Wiederholung angenommen werden kann)
  • und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (= es sollen Überschüsse erzielt werden, die über die Kostendeckung der konkreten gastronomischen Vereinstätigkeit hinausgehen, unabhängig davon, ob die Überschüsse in gemeinnützige Zweckerfüllung zurückfließen oder nicht);
     

Bei Vereinen liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn

  • die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist (sowohl hinsichtlich Einrichtung, etwa Küche, Gastraum, als auch hinsichtlich des Angebots) und
  • diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Letzteres wird bereits angenommen, wenn z.B. Vereinsmitglieder wesentlich günstiger Getränke und Speisen konsumieren können, als bei vergleichbaren Gastronomiebetrieben. 

Ist folglich von einem Gewerbe auszugehen, muss der Verein ein Gewerbe anmelden. Dies erfordert u.a. die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführung mit erforderlichem Befähigungsnachweis, Gewerbeanmeldung, sowie Betriebsanlagegenehmigung!

Weiterführende Links & Infos zum Gewerberecht:

Rechtsauskunft: Barbetrieb und Verein – wann greift die Gewerbeordnung

Beratung:
Wir beraten euch gerne bei Fragen zu Beschäftigungsformen im Verein persönlich, per Telefon, E-Mail oder auch digital via Zoom. Termin jetzt vereinbaren:

Mobil: ‭+43 650 503 71 20‬
beratung@igkultur.at 

 

 

 



Fazit für die Praxis:

Gastronomische Angebote im Rahmen von Kulturarbeit sind steuerlich sensibel und sollten sorgfältig geplant werden. Entscheidend, ob die Gastronomie Teil der gemeinnützigen Tätigkeit bleibt oder zumindest als begünstigter Hilfsbetrieb gilt, ist dabei stets die konkrete Ausgestaltung: Umfang des Angebots, organisatorische Durchführung durch Vereinsmitglieder, fehlende Gewinnerzielungsabsicht sowie das Ausmaß der Veranstaltungen spielen eine zentrale Rolle für die steuerliche Einordnung. Zustäzlich zur steuerlichen Ebene, müssen außerdem auch die gewerberechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Für Kulturvereine empfiehlt sich daher, gastronomische Angebote frühzeitig steuerlich und organisatorisch mitzudenken und im Zweifelsfall fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So lassen sich Risiken vermeiden und gleichzeitig Spielräume für gemeinschaftliche Veranstaltungen und Verpflegung im Vereinskontext nutzen.

 

Weitere Artikel aus der Reihe Beratungspraxis – Steuerfragen im Kulturverein: 
Ausgabe 1Künstler*innen-Vereine
Ausgabe 2Gemeinnützigkeit bei Musikfestsivals und Konzertreihen

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