Beratungspraxis: Steuerfragen im Kulturverein – Gemeinnützigkeit bei Musikfestivals und Konzertreihen
Konzerte, Musikveranstaltungen bzw. Musikfestivals gehören mitunter zum Daily Business von Kulturvereinen. Inwiefern ist die Organisation von Konzerten, Musikveranstalgungen/Festivals auch gemeinnützig? Können Vereine, die ausschließlich Musikfestivals, Konzertreihen oder Musikveranstaltungen mit Publikumstanz organisieren, überhaupt gemeinnützig sein? Ausgabe 2 der aktuellen Reihe „Aus der Beratungspraxis“ zu steuerrechtlichen Fragen.

In unserer Reihe „Aus der Beratungspraxis“ greifen wir dieses Mal steuerrechtliche Fragen auf, die in der Beratung immer wieder nachgefragt werden, besonders heikel sind, als auch im Webinar „Steuerfragen im Kulturverein“ vom 27.03.2025 mit Mag. Andreas Lummerstorfer besonders viel Resonanz erfahren haben. Die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat die folgende Beantwortung der Anfragen zu steuerlichen Aspekten geprüft und ergänzt.
Wichtiger Hinweis: Die folgenden Ausführungen bieten einen Überblick über ausgewählte steuerrechtliche Aspekte. In der Praxis handelt es sich oft um komplexe Abgrenzungsfragen, die nicht pauschal beantwortet werden können und stets vom konkreten Einzelfall abhängen. Dieser Text stellt keine Einführung in die Thematik dar und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen zum Thema steht die IG Kultur Kulturvereinen gerne unter beratung@igkultur.at unterstützend zur Seite.
Teil 2 – Können Vereine, die ausschließlich Musikfestivals, Konzertreihen oder Musikveranstaltungen mit Publikumstanz organisieren, gemeinnützig sein?
Kurz gefasst: Ja – der Umstand, dass bei Veranstaltungen getanzt wird, schließt die Gemeinnützigkeit nicht automatisch aus.
Allerdings bewertet die Finanzverwaltung tanzendes Publikum oft kritisch, da dies als Förderung von Geselligkeit, Freizeit und Unterhaltung interpretiert werden kann. Liegt der Vereinszweck überwiegend darin, Unterhaltung oder Geselligkeit zu fördern, so handelt es sich nicht um einen gemeinnützigen Zweck, da die Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben ist.
Damit ein Verein als gemeinnützig gilt, muss glaubhaft gemacht werden, dass die Veranstaltungen selbstlos und im Allgemeininteresse der Förderung von Kunst und Kultur dienen. Unterhaltung und Geselligkeit dürfen dabei nicht im Vordergrund stehen.
Konzertveranstaltungen als unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Konzertveranstaltungen eines Musikvereins gelten in der Fachliteratur als typisches Beispiel eines erlaubten Mittels zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks. Solche Veranstaltungen sind in der Regel unentbehrliche Hilfsbetriebe.
Das bedeutet:
... Sie sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet sind.
... Ohne sie könnten die gemeinnützigen Zwecke nicht erreicht werden.
... Sie treten nur in dem Umfang in Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben, wie es zur Erfüllung des Zwecks unvermeidbar ist.
Für Beurteilung der Frage, ob bzw. inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist, muss – nach Ansicht der Finanzverwaltung – eine Prüfung der konkreten lokalen Wettbewerbssituation gegenüber abgabepflichtigen Betrieben erfolgen. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung, wo u. a. folgende Punkte beurteilt werden:
Sind bereits steuerpflichtige Betriebe zur Bedarfsdeckung vorhanden?
Wie ist die Vergleichbarkeit mit diesen Betrieben hinsichtlich...
... Ausstattung
... Lage
... Leistungs- und Serviceangebot
... Preisgestaltung
Gerade bei Kulturvereinen ist eine klare Abgrenzung oft schwierig. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium wird uE die Preisgestaltung sein. Bei freiem Eintritt gegen Spende oder kostendeckenden Eintrittspreisen liegt in der Regel keine Vergleichbarkeit mit kommerziellen Konzertveranstaltern vor.
Inwiefern kann die Organisation von Konzerten und Musikfestivals als gemeinnützig gelten?
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung stellt klar:
Gemeinnützigkeit ist gegeben, wenn die Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert werden.
Auch das Auftreten professioneller oder bereits arrivierter Künstler*innen, die für ihre Leistung eine Gage erhalten, steht der Gemeinnützigkeit nicht entgegen – solange die Veranstaltung insgesamt nicht gewinnorientiert ist.
Werden Musikfestivals oder Konzerte jedoch mit dem Ziel Gewinne zu lukrieren durchgeführt, besteht kein Unterschied mehr zu kommerziellen Veranstaltern. In diesem Fall kann die Tätigkeit nicht mehr als gemeinnützig angesehen werden.
Fazit für die Praxis:
Kulturvereine, die Musikfestivals oder Konzertreihen veranstalten, sollten besonders darauf achten, dass die Veranstaltungen den gemeinnützigen Zweck des Vereins entsprechen und nicht in Konkurenz zu anderen abgabenpflichtigen Organisationen treten. Gemeinnützigkeit bleibt nur dann erhalten, wenn die Veranstaltungen der Förderung von Kunst und Kultur dienen, ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen und Unterhaltung oder Geselligkeit nicht im Vordergrund stehen.
Weitere Artikel aus der Reihe Beratungspraxis – Steuerfragen im Kulturverein:
Ausgabe 1 – Künstler*innen-Vereine