Förderantrag aus budgetären Gründen abgelehnt?

Ein Förderantrag wird abgelehnt. Die Begründung: nicht das Projekt, nicht die Qualität, nicht die Relevanz – sondern allein das fehlende Budget. Es sei schlicht kein Geld da, alle müssten sparen. Gibt es hier neben Fluchen und Weinen irgendetwas, dass man tun kann – z. B. rechtliche Möglichkeiten, gegen die Absage vorzugehen?

Ein traurig dreinschauendes zerbrochenes Sparschwein ©️ AdobeStock

Hintergrund

Ende letzten Jahres kontaktierte uns ein Mitglied: Der Antrag für eine langjährige Förderung, die rund ein Drittel der Vereinsmittel darstellte, wurde abgelehnt. Eine existenzbedrohende Absage. Inhaltliche Kriterien spielten bei der Entscheidung laut Förderstelle keine Rolle, im Gegenteil: Eine Bewertung sei gar nicht vorgenommen worden. 

Nach dem ersten Schock stellte sich die Frage: Kann man gegen eine solche Absage eigentlich juristisch vorgehen?

Zwischenzeitlich konnte die ausgefallene Förderung zumindest für das laufende Jahr kompensiert werden. Wir haben die Angelegenheit dennoch zum Anlass genommen, uns erneut vertieft mit der Thematik zu befassen. Nicht zuletzt, weil Absagen mit ausschließlich budgetärer Begründung in Zeiten knapper werdender öffentlicher Mittel und zunehmender Sparzwänge vermutlich eher häufiger werden.

 

Kein Rechtsanspruch auf Förderung – oder doch?

Ein Fördervertrag kam ja nun eben nicht zustande, woraus soll sich denn überhaupt ein Anspruch ergeben? Und, der Satz findet sich in jedem entsprechenden Gesetz, jeder Förderrichtlinie und jeder Ausschreibung: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Also aus, Widerspruch nicht möglich, Rechtsweg ausgeschlossen? Ganz so einfach ist es nicht, Fördervergabe ist ja kein Gewinnspiel. 
 

Transparente Förderpraxis: ein Evergreen

Die Frage der rechtlichen Qualität von Förderentscheidungen ist kein neues Thema. Bereits 1999 formulierte die IG Kultur Österreich Forderungen nach einer transparenten Förderverwaltung. In den folgenden Jahren wurde wiederholt kritisiert, dass Ablehnungen häufig ohne nachvollziehbare sachliche Begründung erfolgen.

2004 wurde in einem Verfahren zur Presseförderung festgestellt, dass es rechtswidrig sein kann, Projekte abzulehnen, während gleichartige Vorhaben gefördert werden. Diese Entscheidung blieb jedoch weitgehend folgenlos für die Förderpraxis.

Zuletzt ausführlicher behandelt wurde das Thema 2018, als ein Fall aus der burgenländischen Kulturlandschaft den Obersten Gerichtshof (OGH) erreichte: Die Stiftung Arenaria, eine von der Esterhazy-Gruppe gegründete, gemeinnützige Privatstiftung klagte das Land Burgenland, weil die Oper im Steinbruch St. Margarethen keine Förderung erhielt, während vergleichbare Veranstaltungen unterstützt wurden.

Das Gericht stellte klar, dass eine diskriminierende Fördervergabe Schadenersatzansprüche begründen kann. Der Gleichheitsgrundsatz überlagere dabei auch – selbst gesetzlich formulierte – Klauseln, wonach kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe. Daneben präzisierte der OGH erstmal eine zentrale Frage:

Eine Förderung dürfe „aus budgetären Gründen“ nur dann verweigert werden, wenn zum Antragszeitpunkt tatsächlich keine Mittel mehr verfügbar gewesen sind. Früher eingebrachte Anträge seien gegenüber späteren vorrangig zu behandeln. 

Allerdings entschied der OGH nur dem Grunde nach, zur inhaltlichen Klärung der Sache selbst wurde an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen. Eine abschließende Ausjudizierung des „Falls Esterházy“ blieb damit aus.
 

Kernpunkte der Rechtsprechung

Die Kriterien sind somit nicht abschließend höchstrichterlich beurteilt. Dennoch lassen sich aus der Rechtsprechung des OGH und des VfGH grundlegende Anforderungen an Förderentscheidungen und mögliche Ansprüche abgelehnter Förderwerber*innen ableiten.
 

Vergabeverfahren als vorvertragliches Schuldverhältnis

Vor Abschluss des Fördervertrages besteht zwar kein Rechtsanspruch auf die Förderung, mit der Aufnahme des Kontakts zwischen Förderwerber*in und Förderstelle entsteht jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Gleichheitssatz und insbesondere das Sachlichkeitsgebot gelten. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet zwar nicht zum Vertragsabschluss, aber – unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Vertrages – zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
 

Willkürliche Verweigerung kann Leistungsanspruch begründen

Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann (Schadenersatz)ansprüche auslösen. Dass in allen Fördergesetzen, -richtlinien, und -ausschreibungen regelmäßig festgehalten ist, dass kein Rechtsanspruch auf Förderungen bestünde, steht dem nicht entgegen:

Auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist der Staat an die Grundrechte, insbesondere das sich aus dem Gleichheitssatz ergebende Sachlichkeitsgebot gebunden; entsprechend kann aus einer willkürlichen, also nicht sachlich begründeten Verweigerung der Förderung ein direkter (Geld-)Leistungsanspruch des Förderwerbers folgen.

Ein solcher Verstoß kann bei rein budgetären Begründungen insbesondere vorliegen, wenn

  • nachweislich später vergleichbare Projekte aus demselben Budget gefördert werden 

    oder

  • Mittel angeblich ausgeschöpft sind, während Ausschreibungen faktisch weiterlaufen.

 

Ein klagbarer Anspruch kann sich auch ergeben, wenn Förderwerber*innen im Laufe der Vergabe keine ausreichenden oder fehlerhafte Informationen erhalten. Vor genau dieser Gefahr warnt das Förderhandbuch der Stadt Wien, das an dieser Stelle die Verwaltung adressiert, sogar explizit. Die Problematik ist in manchen Bundesländern also bereits bekannt. 
 

Problem: Beweisbarkeit

Entscheidungserheblich ist im Zweifel nicht die Rechts-, sondern die Beweislage. Es muss also nachgewiesen werden, dass ein vergleichbares Projekt 

  1. später um entsprechende Mittel angesucht und 
  2. diese auch erhalten hat. 

Hier ist man unbedingt auf Vernetzung und gegenseitige Unterstützung angewiesen.

Der einerseits positive weite Schutzbereich der vorvertraglichen Beziehung rächt sich an dieser Stelle zudem: Maßgeblich ist nicht nur das Datum der Antragstellung, sondern unter Umständen jeder Kontakt zwischen Fördergeber- und -nehmer*in – etwa eine Bedarfsmeldung per Telefon oder E-Mail. Die Beweisführung wird dadurch erheblich erschwert.

 

Recht haben und Recht bekommen

Die Schwierigkeit der Beweisführung ist nicht der Grund für die Seltenheit entsprechender Urteile. Die Zahl (höchst-)gerichtlicher Verfahren im Förderrecht ist klein, im Kulturbereich (mit der Esterhazy-Ausnahme) nahezu null. Zum einen ist der Handlungsspielraum der Exekutive groß, judikative Klärungen sind die Ausnahme. Es gibt aber auch strukturelle Gründe: Die Förderstellen haben wenig Interesse an für sie ungünstige Präzedenzfälle, Fördernehmer*innen selten die Ressourcen oder die Risikobereitschaft, Verfahren bis zum Ende zu führen.

Wenn Betroffene nicht direkt aufgeben, sondern kämpfen, werden Konflikte häufig informell gelöst, statt öffentlich und juristisch aufgetragen zu werden. Nicht, weil sie rechtlich eindeutig wären, sondern weil viele Kulturinitiativen existenziell auf diese Förderungen angewiesen sind.

In der Praxis regiert so eher die normative Kraft des Faktischen als das Recht: Statt der Rechtsfrage, geht es um die Machtfrage.

 

Was Organisationen dennoch tun können

Völlig ausgeliefert sind die Förderwerber*innen nicht – auch wenn der Weg mühsam ist und im Streitfall Solidarität gefragt ist. Selbst ein rechtlich eindeutiger Fall könnte an der Beweisbarkeit scheitern.

  1. Möglichst frühe Antragstellung bzw. Bedarfsmeldung (wo dies übliche Praxis ist), um das Risiko einer budgetbegründeten Absage individuell zu minimieren. (Auch wenn formelle Ausschreibungen noch fehlen, aber in Vorjahren gefördert wurde)
     
  2. Systematische Dokumentation Entscheidungen sowie schriftlicher – und, wenn nicht vermeidbar, mündlicher – Kommunikation mit Förderstellen. Gerade im Streitfall entscheidet nicht nur die Rechtslage, sondern die Möglichkeit, Ungleichbehandlung nachvollziehbar zu belegen.
     
  3. Solidarität und Austausch zwischen Initiativen: Die eigene Dokumentation kann im Streitfall als Vergleich dienen und strukturelle Muster sichtbar machen.
     
  4. An die IG wenden: Die IG Kultur Österreich bzw. die Landesorganisationen unterstützen gerne!

     

Fazit

Absagen mit dem Hinweis auf knappe Budgets erscheinen auf den ersten Blick als sachliche Notwendigkeit, tatsächlich sind sie Ausdruck politischer Prioritätensetzungen.

Wer gefördert wird und wer nicht, ist keine technische Verwaltungsentscheidung, sondern Teil kulturpolitischer Steuerung. Je knapper öffentliche Mittel werden, desto größer wird die Versuchung, Entscheidungen hinter bloßen Budgetargumenten zu verstecken. Gerade deshalb braucht es transparente Kriterien, nachvollziehbare Begründungen und überprüfbare Verfahren.

Nicht jede Absage ist rechtswidrig. Aber jede Absage, die sich der überprüfbaren Begründung entzieht, schwächt die demokratische Legitimität von Förderpolitik – und verschiebt die Grenzen zwischen politischem Gestaltungsspielraum und rechtlicher Willkür. 

Wenn ihr betroffen seid, meldet euch! Und wenn ihr notfalls auch die Hand klagen würdet, die euch manchmal füttert: Wir wären bereit.

Ähnliche Artikel

Kulturvereine werden durch die Sparmaßnahmen aktuell mit zusätzlichen Existenzsorgen konfrontiert. Vor allem auf Gemeindeebene stehen hohe Kürzungen im Raum, die dem prekär arbeitenden Kultursektor schwer zusetzen. Dass es hier nicht nur um persönliche Existenznöte seitens Künstler:innen und Kulturvereinen geht, sondern Kommunen, Land und Staat mit weitreichenden Folgen konfrontiert werden, bleibt unterschätzt.
Symbolbild Abrechnung von Förderungen - Irrgarten mit Pfeil zu Tabelle und Taschenrechner Viele Kulturvereine stehen regelmäßig vor der gleichen Herausforderung: Die Abrechnung einer Förderung des Bundes. Welche Unterlagen sind einzureichen, wie sollen diese aussehen, was gilt bei Änderungen – und was tun, wenn am Ende ein kleines Plus bleibt? Hier die wichtigsten Hinweise aus der Praxis, basierend auf einem Arbeitsgespräch mit der Förderkontrolle Kunst und Kultur des Bundes.
Eine Version des "Stonks-Memes", es zeigt den Meme-Man vor einem Businesschart mit nach oben zeigendem orangefarbenen Pfeil (© Adobe Stock/Kurt Kleemann), davor das Cover des Kunst- und Kulturberichts, Montage: Anton Limmer 2024 scheint ewig her und seitdem prägen Regierungsbildungsprozesse und Debatten über Budgetkürzungen die Agenda. Dennoch – oder gerade deshalb – lohnt sich ein genauer Blick auf Kunst- und Kulturbericht 2024, der gestern auch im Kulturausschuss vorgestellt wurde: Er stellt die budgetäre Ausgangslage politischer Entscheidungen dar, wie Bundesförderungen in Kunst und Kultur verteilt sind und wie die vorgenommenen Kürzungen 2025 einzuordnen sind.