Constitutional Cultures vs. Constituting Cultural Policies. Ein Kommentar zum "Vertrag über eine Verfassung für Europa" aus kulturpolitischer Sicht

Nichts geringeres als eine "Antwort auf Globalisierung" sollte es werden, das politisch geeinte Europa, und als notwendige Voraussetzung dafür galt nicht wenigen die Verfassungsgebung als jener politische Gründungsakt, welcher die Einigkeit erst zu besiegeln hätte – auf die gemeinsame Initiative aller hin oder notfalls auch die Peripherie im Schlepptau eines als "Lokomotive" imaginierten "avantgardistischen Kerneuropas".

Nichts geringeres als eine "Antwort auf Globalisierung" (Beck 1997) sollte es werden, das politisch geeinte Europa, und als notwendige Voraussetzung dafür galt nicht wenigen die Verfassungsgebung als jener politische Gründungsakt, welcher die Einigkeit erst zu besiegeln hätte – auf die gemeinsame Initiative aller hin oder notfalls auch die Peripherie im Schlepptau eines als "Lokomotive" imaginierten "avantgardistischen Kerneuropas" (Derrida/Habermas 2003). In der Zwischenzeit steht der hier eingeforderte verfassungsgebende Prozess vor seinem Abschluss: Nach einem ersten Scheitern an den "peripheren Interessen" Spaniens und Polens im Dezember 2003 (vgl. Becker 2004) wurde der vom europäischen Verfassungskonvent zwischen Februar 2002 und Juni 2003 ausgearbeitete "Vertrag über eine Verfassung für Europa" am 18. Juni dieses Jahres schließlich doch noch von allen 25 Mitgliedsländern angenommen. Infolge seiner feierlichen Unterzeichnung durch die Staats- und Regierungschefs am 29. Oktober in Rom wird das Vertragswerk nun den einzelnen Staaten zur Ratifizierung vorgelegt, wofür eine Frist von zwei Jahren vorgesehen ist. Damit stellt sich die Frage, wohin besagter Prozess die EU führen wird, und ob er jene "Kraft zur symbolischen Verdichtung" (Habermas 2001) zu entfalten vermag, die zahlreiche KommentatorInnen von ihm erhoffen. Dieser Frage soll hier mit Fokus auf die kulturpolitischen Belange des Verfassungsvertrags nachgegangen werden.

Wozu überhaupt eine Verfassung? Constitutional Cultures vs. Constituting Cultural Policies I

Neben einer Vereinfachung und partiellen Modifikation der Verträge sowie einer Anpassung der institutionellen Strukturen der EU an die veränderten Bedingungen infolge ihrer Erweiterung war es vor allem die Behebung des Legitimationsdefizits der EU auf Seiten ihrer BürgerInnen, welche dem Konvent als Zielsetzung für seine Arbeit vorgegeben wurde (vgl. Wehr 2004). Letzteres sollte v.a. über eine Erhöhung der Transparenz und (demokratischen) Partizipation bewerkstelligt werden, denn dass "politische Gebilde auf mehr als nur ökonomischen Interessen gründen müssen", gilt heute – wie im Rahmen der Diskussion um die politischen Interventionen von Jürgen Habermas zu lesen war – selbst der wirtschaftsliberalen FAZ als "soziologischer Gemeinplatz". In den Verfassungsvertrag fand ein solcher jedoch kaum Eingang. Zwar wurden auf der Ebene der Staatsapparate durchaus einige bedeutsame Innovationen etabliert, insbesondere was die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Inneren sowie was das gemeinsame Auftreten der EU v.a. in verteidigungspolitischen Angelegenheiten nach außen hin anbelangt (vgl. Friedrich/Pflüger 2004). Die so genannte "europäische Zivilgesellschaft" und also jener Bereich, in dem der eigentliche "Kitt der Gesellschaft" generiert wird, bleibt jedoch weitestgehend ausgespart. Dies betrifft auch den Bereich Kultur, dem explizit gerade einmal eine von insgesamt 341 Seiten Verfassungstext gewidmet ist. Dort verankert findet sich der so genannte Kultur-Artikel aus dem Vertrag über die Europäische Union (Art. 151 des Vertrags von Amsterdam), welcher beinahe wörtlich in den Verfassungstext (Art. III-280) übernommen wurde. Damit bleibt hinsichtlich des rechtlichen Rahmens zumindest – wie Therese Kaufmann und Gerald Raunig es formulieren – "eine Grundlage für eine aktive Rolle der Europäischen Gemeinschaft für Aktivitäten im kulturellen Feld" (Kaufmann/Raunig 2003) erhalten, was freilich nichts an der mangelnden Umsetzung und den z.T. problematischen Inhalten des besagten Artikels ändert (vgl. ebd.). An diesen wird nämlich – mit Ausnahme der bislang in Paragraph 5 verankerten Einstimmigkeitsklausel – auch im Verfassungsvertrag unverändert festgehalten. Selbiger Vorbehalt gilt beispielsweise für die weiterhin ungeklärte Frage der Verteilung von Kompetenzen und Verantwortung zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten im Bereich der Kultur sowie in damit verbundenen Bereichen wie Bildung oder Medien, in denen – wie schon in den vorangegangenen Vertragswerken der Union – das Subsidiaritätsprinzip gilt. Diese mangelhafte Konkretisierung aber führte bereits in der Vergangenheit zu einer Erschwerung, wenn nicht gar Verhinderung kulturpolitischer Maßnahmen auf EU-Ebene.

Weihnachtsmannwunschzettelpolitik: Europa als Antwort auf Globalisierung?

Neben diesem explizit der Kultur gewidmeten Artikel finden sich natürlich auch in zahlreichen anderen Bereichen der Verfassung für kulturelle Belange relevante Vorgaben und Regelungen. Dies gilt insbesondere für jenen Zusammenhang, in dem sich die eingangs zitierten Theoretiker das politisch geeinte Europa als eine "Antwort" erhofften – sei es durch "eine künftige Politik der Zähmung des Kapitalismus", wie Jacques Derrida und Jürgen Habermas es formulierten, sei es, indem "der Politik der Deregulierung die Forderung der Reregulierung" entgegengesetzt wird, wie Ulrich Beck vorgeschlagen hat. Dass solch hochgeschraubte Erwartungen angesichts der vorherrschenden Orientierung der EU an neoliberalen Wirtschafts- und Gesellschaftskonzepten, wie sie beispielsweise in den Grundsätzen der "Preisstabilität" und der "ausgeglichenen Staatshaushalte" zum Ausdruck kommt, etwas naiv erscheinen, ist klar. "Weihnachtsmannwunschzettelpolitik" nennt das Beck dann auch selbstkritisch. Doch wie zu befürchten stand, verweigert sich auch der Verfassungsvertrag der ihm hier zugedachten Funktion als Santa Claus. Anstelle einer grundsätzlichen Revision der bisherigen wirtschafts- und sozialpolitischen Ausrichtung erhebt er diese nunmehr sogar in den Verfassungsrang und garantiert so – wie zu befürchten steht auch langfristig – ihren Fortbestand. Besonders deutlich tritt dies im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Realisierung des gemeinsamen Binnenmarkts zu Tage, finden sich hier doch tendenziell sämtliche Politikbereiche dem Prinzip des "freien und unverfälschten Wettbewerbs" subsumiert. Dabei verwundert nicht zuletzt die "ideologische `Standfestigkeit´ gegenüber empirischen Widerlegungen und theoretischen Zweifeln" (Huffschmid 2004), mit welcher am Vertrauen in die heilstiftenden Kräfte des "freien Marktes" festgehalten wird. Die frohe Botschaft, dass auch Kulturschaffende von den Vorteilen des dadurch garantierten freien Verkehrs von Kapital, Waren/Dienstleistungen und Arbeitskraft profitieren werden, artikuliert sich mit entsprechendem Nachdruck. Von den hieraus resultierenden Nachteilen hingegen ist kaum die Rede. Wobei es für Verwunderung eigentlich keinen wirklichen Anlass gibt. Denn, auch wenn es zuweilen so suggeriert wird, als "das letzte Bollwerk gegen neoliberale Deregulierung" fungierte die EU faktisch nie. Ganz im Gegenteil, arbeitet man hier doch unter dem Banner des gemeinsamen Binnenmarkts seit langem schon an der Etablierung einer Art "ergänzender Liberalisierungsebenen" zu Unternehmungen wie dem Dienstleistungsabkommen GATS auf globaler Ebene, welche gleich jenem die fortschreitende Unterwerfung vormals als "öffentlich" definierter Bereiche (Gesundheit, Bildung oder eben Kultur) unter das privatwirtschaftliche Diktat der Profitmaximierung vorantreibt (vgl. Fritz 2003). Das mit der Rede von den Potenzialen der Creative Industries einhergehende Glücksversprechen ist dabei zumeist kaum mehr als ideologisches Beiwerk zur neoliberalen Durchkapitalisierung der Gesellschaft.

Protektionismus Revisited: Der Rückzug "in die blöde Bauernidylle" als Alternative?

Weitestgehend ausgespart bleibt in diesem Zusammenhang die Frage, ob kulturelle Güter und Dienstleistungen überhaupt als "Waren" im herkömmlichen Sinn zu begreifen sind und ob sich der kulturelle Sektor mithin adäquat durch (Binnen-)Marktgesetze regulieren lässt. Der Verdacht freilich, dass dem nicht so ist, scheint durchaus auch auf EU-Ebene existent. Wie anders ließen sich die vereinzelten Ausnahmeregelungen bezüglich staatlicher Beihilfen zur Förderung der Kultur und des kulturellen Erbes (z.B. Art. III-154; Art. III-167/3d) erklären? Hierbei stellt sich allerdings die Frage, ob diese ausreichenden Schutz gewähren, um die fortschreitende Privatisierung kultureller, wie auch anderer öffentlicher Güter und Dienstleistungen verhindern zu können.

Wem in diesem Zusammenhang allerdings die rein reaktive Forderung nach einer Stärkung der protektionistischen Aspekte im Verfassungsvertrag ausreichend scheint, der/die findet dort noch einen weiteren, ungleich stärkeren Verbündeten. Gemeint sind die v.a. im ersten Teil des Verfassungstextes verankerten kulturpolitischen Grundsätze und Zielvorgaben, in denen sich die EU u.a. zur "Wahrung kultureller und sprachlicher Vielfalt" sowie zum Schutz und zur Entwicklung des "kulturellen Erbes Europas" (Art. I-3/3) verpflichtet. Die Problematik solcher Formulierungen tritt deutlich zu Tage, sobald man die Fragen aufwirft, was denn mit "kultureller Vielfalt" gemeint sein könnte und ob hier nicht einmal mehr auf eine nationalistisch und identitär verkürzte Konzeption "kultureller Diversität" rekurriert wird. Das Risiko ist jedenfalls groß, bei undifferenzierter Bezugnahme auf solche "Grundsätze" ins Fahrwasser politischer Kräfte zu kommen, welche an der EU kaum mehr zu bemängeln haben als das von ihr ausgehende "Zerstörungspotential" für ihre national und zuweilen auch regional definierten Biotope. Die Alternative wäre in diesem Fall die – von den ökonomischen und sozialen Umbrüchen der Gegenwart glücklicherweise wohl ohnedies verunmöglichte – Verbarrikadierung hinter einer vermeintlich "vorpolitischen Schicksalsgemeinschaft" und ihrer nicht selten völkisch definierten "Kultur". In diesem Falle empfiehlt es sich, wohl doch besser auf die so genannte "Kulturverträglichkeitsklausel" aus Art. III-280 zurückzugreifen, in der sich die EU dazu verpflichtet, in all ihren Tätigkeiten "den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen". Damit wäre zumindest ein Rückzug "in die blöde Bauernidylle" (Marx) vermieden, vielleicht sogar eine Voraussetzung für die Entwicklung progressiver Kulturpolitiken geschaffen.

Resümee: Constitutional Cultures vs. Constituting Cultural Policies II

Sollten wir derzeit auf europäischer Ebene tatsächlich, wie zuweilen konstatiert wird, einem "Nation Building"-Prozess beiwohnen, in dessen Verlauf der verfassungsgebende Akt den Abschluss einer entscheidenden Phase markiert, kann vermutet werden, dass die Frage der so genannten "Zivilgesellschaft" und mithin auch jene der Kultur zukünftig verstärkt auf der Agenda der Europäischen Union zu finden sein wird. Nur in den damit umrissenen Dimensionen nämlich kann der eingangs erwähnte "soziologische Gemeinplatz" wirklich Realisierung finden und mithin das Gerede von "europäischem Bewusstsein" und "europäischer Identität" den Charakter der bloßen "Phraseologie" abstreifen. Gesellschaftlich wirksam werden solche Konzepte schließlich erst auf der Basis (kultureller) Hegemonie, und diese wiederum muss nach wie vor auf zivilgesellschaftlichem Areal erkämpft werden. Erste Schritte in diese Richtung, beispielsweise zur Ausgestaltung neuer Programme, welche gezielter als bisher die "Entwicklung der Unionsbürgerschaft", eine "aktive Teilnahme an der Zivilgesellschaft" usw. befördern sollen, werden gegenwärtig bereits unternommen (vgl. z.B. COM (2004) 154). Mitzubedenken ist dabei jedoch, dass sich das hierfür zu erschließende Feld durch die Eigenart auszeichnet, niemals umfassend im Sinne der Regierenden besetzt werden zu können. Vielmehr ist es ein stets (ideologisch) umkämpftes und könnte so auch den Boden bereiten für die Konstituierung eines "anderen Europas" als dem nunmehr konstitutionell festgeschriebenen. Darüber freilich wird nicht die Verfassung, begriffen als "eine Art gefrorenes Klassenverhältnis oder auch als ein stillgestelltes soziales Verhältnis" (Hantke 2004), entscheiden, sondern einzig die Dynamiken der sozialen Kräfteverhältnisse des Alltags und mithin der politische Kampf.


Markus Griesser ist Sozialwissenschafter und absolviert derzeit ein Akademiker-Arbeitstraining bei der IG Kultur Österreich.

 

 

 

 

 

Ähnliche Artikel

Im IG Kultur Steiermark Kulturradio hört ihr diesmal eine Gesprächsrunde zum Thema „Gendergerechtes Kuratieren und Veranstalten“ veranstaltet im März 2024 in Kooperation mit awaGraz.
Nur 4 von 15 Personen im neu besetzten steirischen Kulturkuratorium sind Frauen. Keine andere soziale Gruppe wurde abgebildet. Während die Politik diese Zusammensetzung als eine zufriedenstellende Repräsentation von Diversität ansieht, äußern wir hier mit einem Protestbrief Kritik.
In der Oktober Ausgabe des Kulturradios widmen wir uns der Frage wie man den Kulturbereich feministisch gestalten bzw. umgestalten kann