Für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur in TTIP Appell der Kunst- und Kulturverbände Österreichs

Wir, die unterzeichnenden Mitglieder der ARGE Kulturelle Vielfalt der Österreichischen UNESCO-Kommission, warnen eindrücklich vor negativen Konsequenzen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA für die europäische Kunst-, Kultur- und Medienlandschaft.

Wir, die unterzeichnenden Mitglieder der ARGE Kulturelle Vielfalt der Österreichischen UNESCO-Kommission, warnen eindrücklich vor negativen Konsequenzen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA für die europäische Kunst-, Kultur- und Medienlandschaft. Im Stimmengewitter rund um die TTIP-Verhandlungen drohen die Themen Kultur und Medien unter „ferner liefen“ verbucht und mitverhandelt zu werden – mit irreversiblen Konsequenzen. Wir appellieren daher dringend an die politisch Verantwortlichen, sich für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur aus dem Anwendungsbereich von TTIP einzusetzen. Nur so ist der effektive Schutz der kulturellen und medialen Vielfalt Europas gewährleistet. Wir brauchen eine allgemeine Kulturausnahme statt schwammiger Zusagen.

Bislang ist nicht erkennbar, wie die Europäische Kommission gedenkt, Kultur und Medien vor negativen Auswirkungen durch TTIP zu schützen. Jene wenigen Papiere, die zu dieser Thematik veröffentlicht wurden, geben großen Anlass zur Sorge. Es scheint, als würde die Kommission eine Minimalversion anstreben, die alles andere als einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung in Europa gewährleistet, sondern das Gegenteil bewirkt. Wir, die Kunst- und Kulturverbände Österreichs fordern daher:

 

– Rechtsverbindliche Regelungen Absichtserklärungen sind nicht genug.

Die von der Kommission angestrebte „Erwähnung“ des „UNESCO-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ in der Präambel des TTIP-Abkommens ist nicht ausreichend. Eine Erwähnung in einer Präambel alleine entfaltet keine rechtlich bindende Schutzwirkung. Im besten Falle ist sie bei Streitfällen eine Auslegungshilfe. Es braucht daher zusätzlich eine klare Verankerung aller Ausnahmen für Kunst, Kultur und Medien in den bindenden TTIP-Kapiteln.

– Ausnahmen für audiovisuelle UND kulturelle Sektoren

Das Mandat verpflichtet die Europäische Kommission, audiovisuelle Dienstleistungen aus den TTIP-Verhandlungen auszuklammern. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den audiovisuellen Sektor (Film, TV, Radio), nicht für andere Kultursektoren wie beispielsweise Literatur und den Verlagssektor, Theater und Musikauftritte, Bibliotheken, Museen und Archive. Auch in diesen Bereichen dürfen keine neuen Zugeständnisse und Liberalisierungsverpflichtungen durch TTIP entstehen. Die Ausnahme für audiovisuelle Dienstleistungen ist daher auf alle kulturellen Sektoren auszuweiten.

– Technologieneutrale Definition von Ausnahmen

Die technologischen Entwicklungen haben die Art und Weise, wie Kultur geschaffen, verbreitet und konsumiert wird, grundlegend verändert. Welche Technologien und Verbreitungsplattformen in den nächsten zehn, zwanzig, dreißig Jahren relevant werden, ist heute nicht vorhersehbar. Es ist daher unbedingt erforderlich, Ausnahmen für Kultur und Medien technologieneutral zu definieren. Es muss außer Frage stehen, dass ein Buch ein kulturelles Gut ist, unabhängig davon, ob es als gedrucktes Buch oder als E-Book erscheint. Gleiches gilt für den Film-, TV-, Radio- und Musiksektor. Gerade in diesen Sektoren ist das US-Interesse an einer möglichst weitgehenden Marktöffnung – angesichts der dominanten Stellung von US-Unterhaltungs-, Medien- und Internetkonzernen – besonders groß. Bei Onlinediensten im Bereich Film, TV, Radio und Musik muss genauso außer Frage stehen, dass es sich um kulturelle Dienste handelt und nicht, wie von den USA propagiert, um Informations- oder Telekommunikationsdienste, die Daten übermitteln.

– Berücksichtigung der Bandbreite an Maßnahmen zur Vielfaltsförderung

Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt und der Medienvielfalt bzw. der Medienfreiheit setzen nicht nur in den Kultur- und Mediensektoren an. Auch Regulierungen in anderen Bereichen zielen auf Standards im Kulturbereich und die Vielfaltsförderung ab, beispielsweise im Bildungssektor, im Arbeits- und Versicherungsbereich oder dem Telekommunikationssektor (z.B. die „must carry“ Regelungen, die Kabelnetzbetreiber verpflichten, lokale und öffentlich-rechtliche Sender miteinzubeziehen). Derartige Regulierungen müssen weiterhin möglich sein, um einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung zu gewährleisten.

– Berücksichtigung in sämtlichen TTIP-Kapiteln

TTIP ist mehr als ein reines Freihandelsabkommen. Im Rahmen der sogenannten „transatlantischen Partnerschaft“ werden nach aktuellem Verhandlungsstand genauso Investitionsschutzklauseln, Maßnahmen zu mehr regulatorischer Kompatibilität und gemeinsame Regeln angestrebt. Ausnahmen zum Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltssicherung dürfen sich daher nicht auf das TTIP-Kapitel über den Marktzugang beschränken, sondern müssen sich auf den gesamten TTIP-Anwendungsbereich erstrecken. Andernfalls drohen geplante Schutzmaßnahmen ins Leere zu laufen.

- Keine Investitionsschutzbestimmungen

TTIP braucht keine Bestimmungen zum Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsklauseln. Sowohl in den USA als auch der EU und ihren Mitgliedstaaten gelten rechtsstaatliche Prinzipien. Ebenso existieren in den USA und der EU etablierte Gerichtswesen. Der Rechtsweg steht allen offen. Investitionsschutz und Investor-Staats-Schiedsverfahren bergen die Gefahr, Verfassungs- und Rechtsordnungen zu unterlaufen und die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Staaten zu unterhöhlen. Keine Verhandlungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte Urheber- und Leistungsschutzrechte werden im internationalen Kontext im Rahmen der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organizsation, WIPO) verhandelt. Hier werden internationale Abkommen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht geschlossen. Der zusätzliche Nutzen eines Kapitels über Regeln zum Urheber- und Leistungsschutzrechts in TTIP ist nicht erkennbar. Dies umso mehr, weil sich das europäische Urheberrecht und das US-amerikanische Copyright-System grundlegend unterscheiden.

 

Die Grundprinzipien des europäischen Urheberrechts, die den/die Urheber/in und seine/ihre wirtschaftlichen und ideellen Rechte in den Mittelpunkt stellen, sind nicht verhandelbar. Wir brauchen eine Politik, die sich in den TTIP-Verhandlungen für Kunst und Kultur stark macht und eine allgemeine Kulturausnahme in TTIP verankert. Wir appellieren aus all diesen Gründen dringend an die politischen Verantwortlichen, konsequent und kompromisslos für eine rechtlich bindende allgemeine Ausnahme für Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und medialen Vielfalt aus dem TTIP-Anwendungsbereich einzutreten. Wir erinnern eindrücklich daran, dass sowohl die Europäische Union als auch ihre Mitgliedstaaten sich darauf verständigt haben, für die Wahrung des kulturpolitischen Gestaltungsspielraums auch in Handelskontexten einzutreten und diesem Bekenntnis mit Beitritt zum „UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ völkerrechtlich bindend Ausdruck verliehen haben.

Es geht nicht nur um die Bewahrung des Status Quo. Es geht ebenso um die Frage, ob und in welchem Umfang zukünftig noch Kultur- und Medienpolitik auf Basis demokratischer Willensbildung möglich sein wird oder nicht. Es geht um die Frage, in welchem Ausmaß und in welcher Vielfalt und zu welchen Bedingungen in Zukunft Kunst und Kultur entstehen und bestehen kann. Es geht um die Vielzahl und Vielfalt von künstlerischen, kulturellen und medialen Angeboten ebenso wie um Zugänge zu ihnen, es geht um die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des künstlerischen und kulturellen Schaffens und um die Existenzfähigkeit von selbständig agierenden Künstlerinnen und Künstlern sowie von eigenständigen Kunst- und Kultureinrichtungen. Es geht um die Umsetzung der in den Verfassungen Österreichs und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der EU-Charta festgeschriebenen Kunst- und Medienfreiheit.

 

Wien, 15. April 2015

 

AGMÖ – Arbeitsgemeinschaft Musikerziehung Österreich, Leonore Donat

Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden, Maria Anna Kollmann

Gesellschaft bildender Künstlerinnen und Künstler, Künstlerhaus, Kurt Brazda

Gewerkschaft GdG-KMSFB Sektion Musik – HG VIII, Thomas Dürrer

IG Autorinnen Autoren, Gerhard Ruiss

IG Freie Theaterarbeit, Sabine Kock

IG Kultur Österreich, Gabi Gerbasits

IG Übersetzerinnen Übersetzer, Brigitte Rapp

Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Franz Otto Hofecker

Kulturrat Österreich, Maria Anna Kollmann

KUPF – Kulturplattform Oberösterreich, Richard Schachinger

Österreichischer Musikrat, Harald Huber

österreichische kulturdokumentation. internationales archiv für kulturanalysen, Veronika Ratzenböck

Musikergilde, Peter Paul Skrepek

 

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