COVID-19 Kurzarbeit auch für Kulturvereine möglich
Auch Kulturvereine können COVID-19-Kurzarbeit für Arbeitnehmer*innen beantragen. Das Modell steht auch gemeinnützigen / non-profit Organisationen offen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum COVID19-Kurzarbeitsmodell im Überblick.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (und in Folge das Arbeitsentgelt) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Was ist das COVID-19 Kurarbeitsmodell?
Angesichts der COVID-19-Krise haben sich die Sozialpartner auf ein vereinfachtes, verbessertes Modell vereinbart. Dabei wird der größte Teil der Mehrkosten, die sich für den/die Arbeitgeber*in im Vergleich zur erhaltenen Arbeitsleistung ergeben, vom AMS ersetzt.
Damit wird es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu 10% zu reduzieren (zeitweise null Stunden möglich) und Arbeiternehmer*innen trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu behalten.
Ab Oktober 2020 bis vorläufig Ende März 2020 soll die Arbeitszeit von 10% auf mind. 30% erhöht werden.
Können Kulturvereine COVID-19 Kurzarbeit beantragen?
JA, alle Kulturvereine können COVID19-Kurzarbeit für Arbeitnehmer*innen beantragen. Das Modell steht auch gemeinnützigen / non-profit Organisationen offen.
Für wen kann Kurzarbeit nach dem COVID-19 Modell beantragt werden?
- Förderbar sind alle Arbeitnehmer*innen, d. h. auch Geschäftsführer*innen von Kulturvereinen, wenn sie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert sind.
- Die Kurzarbeit ist sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitmitarbeiter*innen möglich. Auch für Arbeitnehmer*innen in Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit kommt Kurzarbeit in Betracht.
- Freie Dienstnehmer*innen sollen zukünftig (Stand: 3.4.2020) nun doch in Kurzarbeit aufgenommen werden können, wenn sie arbeitslosenversichert sind (über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen) und „eine Normalarbeitszeit feststellbar ist”. Die genauen Regelungen dazu sind noch offen.
- ACHTUNG: Geringfügig Beschäftigte (also jene, die nicht mehr als EUR 460,66 pro Monat verdienen) sind von der Kurzarbeit ausgeschlossen.
- Die Kurzarbeit muss nicht für alle Arbeiternehmer*innen beantragt werden. Sie kann auch nur für einzelne Mitarbeiter*innen bzw. bestimmte Gruppen an Beschäftigten vereinbart werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Kurzarbeit muss zur Überbrückung vorübergehender, wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona) sein, z.B. Einnahmenausfall in Folge nicht durchführbarer Veranstaltungen.
- Die Arbeitszeitreduktion der Mitarbeiter*innen darf im Kurzarbeitszeitraum (max. 3 Monate) durchschnittlich nicht unter zehn Prozent und nicht über neunzig Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten bzw. bei Teilzeitbeschäftigten, der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein, im Durchschnitt darf sie aber nicht weniger als 10% der Normalarbeitszeit betragen. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
- Nettoentgeltgarantie: Das ist jener Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts, das der/die Arbeitnehmer*in vor Beginn der Kurzarbeit hatte, abhängig vom Bruttoentgelt. Die Ausfallsstunden werden Arbeiternehmer*innen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS fast zur Gänze ausgeglichen – d.h. die Mehrkosten trägt das AMS; nicht der*die Arbeitgeber*in (siehe auch unten):
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 2.685,- 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
- bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 5.370,- 80% des bisherigen Nettoentgeltes.
- Lehrlinge erhalten weiterhin 100% ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung (Lehrlingsentgelt).
- Zustimmung zur COVID-19-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes, Festlegung des Arbeitszeit-Ausfalls, konkret u.a.:
- Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit von 1 Monat (für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeiternehmer*innen). Unter besonderen Umständen kann diese Frist auch verkürzt oder verlängert werden.
- Verpflichtung der Arbeitnehmer*innen, auf Wunsch des/der Arbeitgeber*in das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.
Hinweis: Werden Alturlaube und Zeitguthaben während des Kurzarbeitszeitraums abgebaut, sind dies für den/die Arbeitgeber*in keine verrechenbaren Ausfallsstunden, gleiches gilt bei Urlauben und Krankenständen während der Kurzarbeit. Hier gebührt dem/der Arbeitnehmer*in das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit (= keine Beihilfe für den/die Arbeitgeber*in). - Die Dauer der Kurzarbeit ist vorerst auf max. 3 Monate beschränkt (z.B. März, April, Mai oder April, Mai, Juni). Bei Bedarf ist eine Verlängerung um max. weitere 3 Monate möglich.
Können wir eine Sozialpartnervereinbarung abschließen, wenn der Verein nicht Kammermitglied ist?
Die wenigsten Kulturvereine sind Mitglied in der Wirtschaftskammer. Die Richtlinien zur Covid19-Kurzarbeit sehen jedoch klar vor, dass wenn „auf einer Seite keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft genügt.“ Und weiter: „Auf Seiten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist in aller Regel der ÖGB zuständig. Ein Fehlen auf Seiten der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber kann vorkommen“.
In der COVID-19-Sozialpartnervereinbarung ist entsprechenden statt der WKO als Arbeitgeberinnenvertretung die jeweilige Kulturinitiative einzutragen. Die GPA unterzeichnet die Vereinbarung für die Arbeitnehmer*innenseite.
Wie ist der Prozess?
- Empfehlung: Bitte informiert Euch auf den einschlägigen Informationsseiten, mögliche Nachjustierungen der aktuellen Regelungen sind nicht ausgeschlossen:
Informationsseite der WKÖ zur COVID-19 Kurzarbeit
Informationsseite des AMS zur COVID-19 Kurzarbeit
Informationsseite von ÖGB / AK zur COVID-19 Kurzarbeit
- Vorbereitung der erforderlichen Dokumente / Vereinbarungen:
- Sozialpartnervereinbarung:
- Vereine/Kultureinrichtungen mit Betriebsrat: von Arbeitgeber*in und Betriebsrat unterzeichnete Sozialpartner–Betriebsvereinbarung
- Vereine/Kultureinrichtungen ohne Betriebsrat: von Arbeitgeber *in und allen betroffenen Arbeitnehmer*innen unterzeichnete Sozialpartner–Einzelvereinbarung
- AMS-Antragsformular ("COVID-19 Kurzarbeit Begehren")
Hinweis: Der Antrag muss eine Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten enthalten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung!
- Sozialpartnervereinbarung:
- Im nächsten Schritt wären die Unterschriften der Sozialpartner (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer*innen-Vertretung bzw. wenn keine Kammermitgliedschaft gegeben ist, nur der Arbeitnehmer*innen-Vertretung) einzuholen.
Die zuständige Fachgewerkschaft für Angestellte in Kultur-/Vereinen ist in der Regel die GPA-djp, Kontakt: GPA-djp, Karl Dürtscher, E-Mail: @email (Sollte die GPA nicht zuständig sein, übermittelt diese es an die zuständige Fachgewerkschaft weiter); Die Rückmeldung an den Betrieb erfolgt binnen 48 Stunden.
NEU Vereinfachtes Verfahren: Für alle Fälle, in denen die GPA zuständig ist, wurde ein vereinfachtes Verfahren vereinbart und dieser Schritt kann übersprungen werden. Die Anträge können direkt an das AMS übermittelt werden, das die erforderliche Unterschrift der Sozialpartner direkt einholt.
- Übermittlung der Dokumente (Sozialpartnervereinbarung und AMS-Antragsformular) durch den*die Arbeitgeber*in an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail an die für den Betriebsstandort zuständige AMS Geschäftsstelle).
- Rückmeldung vom AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung
Hinweise: Die COVID-19 Kurzarbeit kann rückwirkend ab 1.3.2020 gewährt werden, auch wenn der Antrag erst jetzt eingebracht wird. Es empfiehlt sich, bei der Festlegung der Stundenreduktion im Zweifelsfall eher mehr anzugeben - wird dann de facto mehr gearbeitet, wird dies bei der Abrechnung am Monatsende berücksichtigt; wird aber weniger gearbeitet, als die geplante Stundenreduktion, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Wie hoch ist die Beihilfe?
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber Pauschalsätzen pro Ausfallstunde ("Kurzarbeitsbeihilfe"). In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit, ab dem 1. Monat der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gibt es keine Beihilfe.
Der AMS-Rechner hilft bei der Berechnung der möglichen Kurzarbeitshilfe durch das AMS an den/die Arbeitgeber*in.
Hilft die Kurzarbeitsbeihilfe bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen?
Nur bedingt. Der/die Arbeitgeber*in muss die Mittel grundsätzlich vorstrecken, die Kurzarbeitshilfe wird erst im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnungen ausbezahlt.
Um hier Erleichterungen zu schaffen, wurde vom Finanzministerium jedoch eine Einigung mit dem Bankensektor gefunden: Die AMS-Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsentschädigung.
Hinweis: Mehrkosten während der Kurzarbeit ergeben sich bei Urlaub, Krankenständen und Sonderzahlungen während Kurzarbeit. Aktueller Stand ist, dass in diesen Fällen wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit zu zahlen. Eventuell wird bezüglich Krankenständen noch nachgeschärft. Angekündigt wurde, dass das AMS auch einen Anteil an den Kosten für einen Krankenstand im Rahmen der Kurzarbeit übernehmen soll (Stand: 24.3.2020). Anteilige Sonderzahlungen werden von der Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem/der Arbeitgeber*in zahlt, mitabgedeckt.
Hinweis für geförderte Kulturvereine
- Im AMS-Antragsformular findet sich folgender Hinweis: "Bei Förderungen sowie andere Kostenersätze aus öffentlichen Mitteln für dieselben förderungsfähigen Kosten reduzieren die Kurzarbeitsbeihilfe; bewilligte und erhaltene Förderungen und Kostenersätze sind im Durchführungsbericht anzuführen;" Dies bezieht sich auf Punkt 6.8 der geltenden Fassung der Richtlinien, demzufolge Eingliederungsbeihilfen des AMS, Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell sowie Altersteilzeitgeld gegengerechnet werden. Andere öffentliche Förderungen (z.B. Kulturförderungen) werden laut Auskunft des Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend nicht gegengerechnet.
- Das BMKOES hat zugesichert, dass Jahresförderungen in vollem Umfang ausbezahlt werden, auch wenn durch die Corona-Krise nicht alle Aktivitäten stattfinden können. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass Mitarbeiter*innen weiter beschäftigt werden.
Nützliche Hinweise und Dokumente:
Anleitung zum Formular "COVID-19 Kurzarbeit Begehren"
AMS-Rechner zur COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe
Informationsseite der WKÖ zur COVID-19 Kurzarbeit
Informationsseite des AMS zur COVID-19 Kurzarbeit
Informationsseite von ÖGB / AK zur COVID-19 Kurzarbeit
Rechtsgrundlage: Bundesrichtlinie zur COVID-19 Kurzarbeit