19 Februar 2009 /
Politik /
Daniela Koweindl
Nach der neuen Definition gilt als arbeitslos, wer weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Das klingt zunächst vielleicht überzeugend, bedeutet aber, dass beispielsweise Frau Votava, die ihr Einkommen fifty-fifty aus einer Anstellung und einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, bei Beendigung der einen Tätigkeit auch noch die andere aufgeben muss, um als arbeitslos zu gelten und in der Folge Arbeitslosengeld beziehen zu können.