Haftungsfragen im Verein – Verantwortung gegenüber Dritten
Im Webinar "Außenhaftung im Verein – Veranstaltungen und Verantwortung gegenüber Dritten" gab Dr. Thomas Höhne einen vertiefenden Überblick über die persönliche und organisatorische Haftung von Vereinen und ihren Funktionär*innen gegenüber Dritten. Im Fokus stand dabei die Haftung bei Veranstaltungen. Anhand zahlreicher Praxisbeispiele wurde deutlich, wo reale Risiken liegen – und welche organisatorischen Maßnahmen vorbeugen können.
Die folgende Nachlese erstellt von der IG Kultur Österreich fasst die zentralen Inhalte inklusive der im Webinar besprochenen Beispiele zusammen.
Generell wird bei der Vereinshaftung zwischen der Haftung nach innen, der Haftung nach außen und der Haftung für Organe und Repräsentanten unterschieden.
Die Haftung nach außen
Wann haften Organe und Mitglieder gegenüber Personen außerhalb des Vereins? Wann haftet der Verein gegenüber Personen außerhalb des Vereins?
Grundsatz: Keine automatische Haftung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Vereinsfunktionärinnen automatisch für Vereinsschulden haften. Grundsätzlich gibt es keine automatische Haftung der Funktionär*innen für die Schulden des Vereins. Eine persönliche Haftung entsteht primär in zwei Fällen:
- Durch eine persönliche Haftungsübernahme (z. B. wenn Vorstandsmitglieder privat für einen Vereinskredit bürgen).
- Wenn spezifische gesetzliche Schutznormen verletzt werden (z. B. im Bereich Steuern, Sozialversicherung oder Insolvenzrecht)
Haftung bei Verletzung spezifischer gesetzlicher Schutznormen:
- Insolvenz, Buchhaltung und Gläubigerschutz – Insolvenzverschleppung
Ist ein Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, muss ohne schuldhaftes Zögern – spätestens innerhalb von 60 Tagen – Insolvenz angemeldet werden. (siehe Artikel Wenn das Geld nicht mehr reicht)
In dieser Zeit darf nicht abgewartet werden: Es muss aktiv geprüft werden, ob eine realistische Fortbestehensprognose besteht. Wird zu spät reagiert, haften die vertretungsbefugten Organe persönlich – insbesondere für Schäden von Neugläubiger*innen. Weitere Gründe, warum organschaftliche Vertreter*innen persönlich in die Haftung kommen:
- Mangelhafte Buchhaltung („Saustall“)
Beispiel: Die Buchführung ist so unübersichtlich, dass kein klarer Überblick über die Finanzlage besteht. Der Verein wird insolvent.
-> Ein geordnetes Rechnungswesen ist Schutzpflicht gegenüber der Außenwelt. Grob fahrlässige Organisationsmängel können zu persönlicher Haftung führen.
- Gläubigerbevorzugung
Beispiel: In einer finanziellen Krise werden nur besonders drängende Gläubiger*innen oder der Vermieter bezahlt, andere gehen leer aus.
-> Das ist unzulässig. Entweder werden Zahlungen eingestellt oder alle Gläubiger*innen anteilig gleich behandelt. Bevorzugungen können angefochten werden und persönliche Haftung nach sich ziehen.
- Steuern und Sozialversicherung
Vertretungsbefugte Organe können persönlich haften, wenn Abgaben aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung nicht entrichtet werden.
- Verlust der Gemeinnützigkeit
Beispiel: Eine Prüfung ergibt, dass Statuten oder tatsächliche Tätigkeit nicht gemeinnützig sind. Steuerprivilegien fallen weg, es kommt zu Nachforderungen.
-> Vorstandsmitglieder können für Steuerschulden persönlich haftbar gemacht werden. Empfohlen wird eine regelmäßige Abstimmung mit Steuerberatung und dokumentierte Überprüfung der Gemeinnützigkeit.
- Dienstnehmer*innenbeiträge
Beispiel: Sozialversicherungsbeiträge werden vom Gehalt einbehalten, aber wegen Liquiditätsengpässen nicht an die Krankenkasse abgeführt, sondern zur Begleichung anderer Rechnungen verwendet.
-> Dies stellt die Verwendung „fremden Geldes“ dar und führt regelmäßig zu persönlicher Haftung und möglichen Strafverfahren.
- Verwaltungsstrafrecht und „verantwortliche Beauftragte“
Verwaltungsstrafen (Beispiele Verwaltungsstrafen) treffen nicht den Verein als juristische Person, sondern die vertretungsbefugten Organe persönlich.
- Kumulierung von Strafen
Beispiel: Bei fünf Vorstandsmitgliedern und einer Verwaltungsübertretung (z. B. nach Ausländerbeschäftigungsgesetz oder Gewerbeordnung) wird jede Person einzeln bestraft. Eine Strafe von 500 Euro kann sich so auf 2.500 Euro summieren.
-> Zur Risikominimierung kann gemäß § 9 VStG eine **verantwortlicher Beauftragte*r** für klar definierte Aufgabenbereiche bestellt werden. Dadurch wird die strafrechtliche Verantwortung gebündelt.
- Repräsentant*innenhaftung
Ein Verein haftet nicht nur für seine statutarischen Organe, sondern auch für Personen mit maßgeblicher Leitungs- und Außenwirkung.
- Beispiel Medienmeldung („Schwedenbomben“ / Niemetz)
Ein Redakteur verbreitet eine falsche Meldung über angebliche Lebensmittelprobleme. Es kommt zu massiven Umsatzeinbußen. Obwohl keine Organstellung vorliegt, haftet die Organisation für die Handlung eines maßgeblichen Repräsentanten.
- Beispiel Umweltschutzverein
Ein Sprecher behauptet fälschlich, eine Fabrik überschreite gesetzliche Grenzwerte deutlich. Die Aussage erweist sich als unrichtig. Auch hier haftet der Verein für rufschädigende Falschaussagen.
- Veranstalterhaftung und Verkehrssicherungspflicht
Führt ein Verein eine Veranstaltung durch oder öffnet Räumlichkeiten für Publikum, trägt dieser eine Verkehrssicherungspflicht. Diese beginnt bereits bei den Zugängen und endet nicht mit Veranstaltungsende.
Beispiele, die zu einer Haftung der Veranstalter*innen (des Vereins) führen können:
- Vorhersehbare Gefahrenquellen wurden im Vorfeld nicht beseitigt oder abgesichert:
- Glatteis im Hof: Eine Besucherin stürzt auf dem Weg zur Veranstaltung und verletzt sich schwer.
- Baufälliger Baum: Ein Ast fällt bei Sturm auf ein Auto am Parkplatz.
- Offener Kanaldeckel: Eine Person stürzt in einen ungesicherten Schacht.
- Spezialfall: Bauernhof-Theater
Ein Gast stolpert über Unebenheiten auf einem alten Hof. Solche ortstypischen Gegebenheiten gelten als erwartbar. Haftung besteht jedoch bei atypischen Gefahren, etwa einer querliegenden Eisenstange im Halbdunkel. - Alkoholisierte Gäste
In extremen Fällen wurde entschieden, dass Gastwirt*innen erkennbar alkoholisierte Personen daran hindern müssen, sich selbst oder andere zu gefährden – etwa durch Autofahren.
Der* Die Veranstalter*in hat Sorge zu tragen, dass im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Haftung zu verhindern.
Erhöte Sorgfaltspflicht gilt auch bei Mitmachformaten, wie Workshops und risikobehafteten Tätigkeiten.
Beispiele
- Bildhauer-Workshop mit Motorsägen: Pflicht zur fachgerechten Einschulung und geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.
- Kunst-Workshop mit Spraydosen: Gesundheitsgefahr durch Dämpfe in schlecht belüfteten Räumen.
- Reitangebot für Kinder: Bereitstellung eines bekanntermaßen schreckhaften Pferdes.
-> Erforderlich sind geeignete Einschulung, geeignetes Material, Aufsicht, Erste-Hilfe-Ausstattung und Notfallpläne.
Haftungsausschlüsse und Versicherungen*
Schilder wie „Haftung ausgeschlossen“ bieten nur begrenzten Schutz.
Beispiel Garderobe
Ein Schild erklärt, der Verein hafte nicht für abgelegte Gegenstände. Ein vollständiger Haftungsausschluss – insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ist rechtlich nicht wirksam.
-> Empfohlen wird eine Vereinshaftpflichtversicherung, die sowohl berechtigte Ansprüche abdeckt als auch die Abwehr unberechtigter Forderungen übernimmt.
Haftung nach innen
Wann haften Organe und Mitglieder gegenüber dem Verein?
Gegenüber dem eigenen Verein haften ehrenamtliche Funktionär*innen grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
- Beispiel fehlende Fachkenntnis
Eine Person übernimmt die Funktion als Kassierer*in ohne ausreichende Buchhaltungskenntnisse und verursacht dadurch einen Schaden. Wer eine Funktion übernimmt, signalisiert, über die notwendigen Fähigkeiten zu verfügen.
Fazit für die Praxis
Haftungsfragen betreffen nicht nur Krisensituationen, sondern die alltägliche Organisationspraxis von Kulturvereinen. Zentrale Präventionsmaßnahmen sind:
- funktionierendes Rechnungswesen
- transparente Entscheidungsprozesse
- klare Zuständigkeiten
- rechtzeitige Reaktion auf finanzielle Risiken
- dokumentierte Abstimmung mit Steuerberatung
- angemessene Versicherungslösungen
Sorgfältige Organisation schützt nicht nur vor persönlicher Haftung, sondern stärkt die strukturelle Handlungsfähigkeit gemeinnütziger Kulturvereine.