Wann spricht man von Insolvenz?!
Von Insolvenz spricht man, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn:
- fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können,
- nicht nur vorübergehend, sondern strukturell,
- und kein realistischer kurzfristiger Ausgleich absehbar ist.
Wie jede juristische Person ist auch der Verein insolvenzfähig. Gemäß § 69 Abs 2 Insolvenzordnung (IO) muss der Verein, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beantragen. Diese Verpflichtung trifft die organschaftlichen Vertreter*innen.
Wann ist ein Insolvenzverfahren zu eröffnen?
Voraussetzung, dass der Verein weiß, wie es um ihn steht, ist ein transparentes Rechnungswesen, das up to date ist. Verschlampt der Verein das Soll-Datum der Insolvenzeröffnung, so spricht man von Insolvenzverschleppung. Wenn der Verein also über dieses Datum hinaus weiterwurstelt, können Gläubiger geschädigt werden, die dann (hätten sie beim richtigen Zeitpunkt noch ein bisschen was bekommen) gar nichts mehr bekommen, oder Gläubiger, die erst nach diesem Soll-Datum Gläubiger wurden. Diesen Gläubigern sind die organschaftlichen Vertreter*innen des Vereins für deren Schaden persönlich haftbar!
Sinn des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige (quotenmäßige) Befriedigung der Gläubiger. Dieser Sinn würde unterlaufen, wenn der Verein in Kenntnis, dass er nicht alle Gläubiger voll befriedigen wird können, manche Gläubiger bevorzugt. Eine derartige Gläubigerbevorzugung kann von den benachteiligten Gläubigern angefochten werden und führt ebenfalls zu einer Haftung der Vertreter*innen des Vereins. Daher: Wenn man weiß, dass es sich wahrscheinlich nicht mehr gut ausgeht: Keinesfalls Gläubiger voll befriedigen, auch wenn sie noch so lästig sind, sondern über Insolvenz nachdenken!
Im Insolvenzverfahren spielen die Mitglieder praktisch keine Rolle mehr, irgendwelche Beschlüsse der Mitgliederversammlung wären irrelevant.
Arbeitnehmer*innen, auch freie Dienstnehmer*innen (auch Vorstandsmitglieder), eines Vereins haben hinsichtlich offener Lohn-/Gehaltsforderungen Anspruch auf „Insolvenz-Entgelt“ und nehmen als Gläubiger am Insolvenzverfahren teil.
Wo und Wie ist Insolvenz zu beantragen?
Der Antrag ist bei dem für Handelssachen zuständigen Gericht (in Wien: Handelsgericht, ansonsten die Landesgerichte) einzubringen. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss kostendeckendes Vermögen vorhanden sein bzw. ein Kostenvorschuss von maximal 4.000 EUR geleistet werden können.
Voraussetzung des Insolvenzverfahrens ist Zahlungsunfähigkeit, die insb. dann anzunehmen ist, wenn der Verein seine Zahlungen eingestellt hat. Generell: wenn fällige Schulden nicht mehr innerhalb angemessener Frist beglichen werden können. An sich gilt bereits die buchmäßige Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund. Liegt aber eine „positive Fortbestehensprognose“ vor, kann also aufgrund der Fakten (und nicht der Hoffnungen!) davon ausgegangen werden, dass der Verein seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner laufenden Betriebstätigkeit nachkommen können wird, muss keine Insolvenz eröffnet werden.
-> Also: Sorgfältige Analyse der Verlustursachen, Erstellung eines Finanzierungsplans, Prüfung der Zukunftsaussichten und der Wahrscheinlichkeit aufrecht bleibender Zahlungsunfähigkeit! In der Krisensituation ist so ein Plan mit dem Steuerberater zu erstellen.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung ist ein Kostenvorschuss ans Gericht zu entrichten, hat der Verein das Geld nicht, so sind die organschaftlichen Vertreter*innen zur ungeteilten Hand dazu verpflichtet (Höchstbetrag: 4000 €). Zu diesem Antrag ist jede*r organschaftliche Vertreter*in verpflichtet, selbst wenn er*sie ansonsten nur gesamtvertretungsbefugt (4-Augen-Prinzip) wäre.
Das Gericht prüft folglich, wie es um das Vermögen des Schuldners steht. Kommt es zum Ergebnis, dass nicht einmal die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (wobei das Vermögen weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein muss), so weist es den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab (was wiederum von Gläubigern angefochten werden kann). Die Rechtskraft dieser Abweisung hat zur Folge, dass der Verein im ZVR zu löschen ist, ohne dass ein Insolvenzverfahren stattgefunden hätte.
Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden bzw. wurde ein Kostenvorschuss erlegt, wird das Insolvenzverfahrens eröffnet und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über; gegen den Verein können keine Exekutionen mehr beantragt werden, er kann auch nicht mehr geklagt werden. Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
Wann endet der Verein?
Wenn der Verein voll beendigt ist (im Konkurs: Zuweisung der Quote an die Gläubiger), wird der Verein im ZVR gelöscht. Seine Rechtspersönlichkeit endet nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Stellt sich nach Beendigung des Vereins gem § 27 heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (weil doch noch Vermögen hervorgekommen ist), kommt es zu einem vorübergehenden Wiederaufleben des Vereins.
Möglich ist es auch, dass ein Sanierungsverfahren durchgeführt wird: dann muss der Schuldner einen Sanierungsplan vorlegen, der von der Mehrheit der Gläubiger akzeptiert werden muss, dann wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, der Verein kann über sein Unternehmen wieder verfügen, und sobald die Sanierung abgeschlossen ist, erlöschen die restlichen Schulden.
Was hier juristisch klingt, bedeutet für euch:
Ist der Verein zahlungsunfähig, d.h. kann dieser offene oder laufende Rechnungen (Miete, Strom/Gas, Gehälter, etc....) nicht mehr begleichen und ist keine Besserung der finanziellen Situation in Sicht, ist durch ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied – selbst wenn er*sie nur gesamtvertretungsbefugt wäre – Insolvenz anzumelden.
Für die Praxis heißt das: vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder müssen stets das laufende Rechnungswesen im Blick haben, um rechtzeitig erkennen zu können, wann Insolvenz angemeldet werden muss, da sie andernfalls auch persönlich gegenüber Gläubigern haftbar sind.
Siehe auch folgende Artikel
Rechtsauskunft: Haftungsfragen im Verein
Beratungspraxis: Haftungsfragen im Verein
Beratung:
Wir beraten euch gerne bei Fragen zu Beschäftigungsformen im Verein persönlich, per Telefon, E-Mail oder auch digital via Zoom. Termin jetzt vereinbaren:
Mobil: +43 650 503 71 20
beratung@igkultur.at
Gut beraten, stark vertreten:
Hier eine Übersicht der Vorzüge einer Mitgliedschaft und der Serviceleistungen. Initiativen, die im zeitgenössischen Bereich tätig sind, können jederzeit Mitglied werden!
