Energiekostenzuschuss für Kulturvereine im Überblick

Verlängerung des Unternehmens-Energiekostenzuschusses: Der „EKZ I“ wird auf das vierte Quartal 2022 ausgedehnt; für 2023 hat die Bundesregierung einen „EKZ II“ beschlossen. Relevant ist der Energiekostenzuschuss jedoch nur für umsatzsteuerpflichtige Vereine, die zwischen Februar und September 2022 Energie-Mehrkosten von über 6.666 Euro hatten. Für jene, die mit geringeren Mehrkosten konfrontiert sind, steht ein unterschwelliges Pauschalmodell in den Startlöchern. Die wichtigsten Infos haben wir kurz und bündig für Euch zusammengefasst und aktualisieren sie laufend.

Stilvoller Heizkoerper vor dunkler Wand

Disclaimer: Die folgende Darstellung konzentriert sich ausschließlich auf Kulturvereine, deren Jahresumsatz unter EUR 700.000,– liegt. Infos für Kulturvereine mit über EUR 700.000,– Jahresumsatz findet ihr hier.

Fördervoraussetzungen: 

  • Energiemehrkosten über 6.666 Euro: Die Mehrkosten für Energie im Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 müssen sich im Vergleich zum Vorjahr auf über 6.666 Euro belaufen. Dies ist erforderlich, um die Zuschussuntergrenze von EUR 2.000 zu erreichen. Für jene, deren Mehrkosten geringer ausgefallen, soll es ein Pauschalförderungsmodell geben. Details hierzu sind noch in Ausarbeitung, unser Appell an das Bundesministerium, hier rasch Klarheit zu schaffen, ist weiterhin aktuell. 
     
  • Voranmeldung via aws-Fördermanager zwischen 7.11. und 28.11.2022 bzw. während der Nachfrist von 16. bis 20. Jänner 2023. Die Voranmeldung ist zwingend für die spätere Antragstellung erforderlich und sollte keinesfalls verpasst werden. Nach der Voranmeldung wird per E-Mail ein Zeitraum zur formalen Antragstellung zugewiesen. Sowohl die Zuweisung des Antragszeitraums als auch die Fördervergabe erfolgt nach dem „First come, first served“-Prinzip. Wir raten euch daher, die Voranmeldung zeitnah zu erledigen. 
    Zur Voranmeldung

Für die vorgesehene Ausweitung des EKZ I auf das vierte Quartal 2022 sowie für den EKZ II im Jahr 2023 wird es eigene Anmeldefristen geben. Außerdem steht das angekündigte Pauschalfördermodell für Klein- und Kleinstunternehmen in den Startlöchern. Die Richtlinien dafür werden im Februar erwartet, eine Antragstellung soll ab März möglich sein. Wir ergänzen die Details laufend.


Wer ist förderberechtigt? 

  • Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, sowie gemeinnützige Rechtspersönlichkeiten mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG. 
  • Unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, sofern sie ebenfalls unter § 2 UStG fallen, also tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind. Achtung bei (entbehrlichen und unentbehrliche) Hilfsbetrieben: Diese sind als „Liebhaberei“ grundsätzlich USt-befreit und erfüllen die Voraussetzung daher nicht. Nur, wenn der betreffende Hilfsbetrieb in die Umsatzsteuer hineinoptiert hat und somit umsatzsteuerpflichtig ist, kann für diesen Teilbereich der Zuschuss beantragt werden. 

Förderzeitraum: 

1. Februar bis 30. September 2022

Eine Ausweitung des EKZ I auf Q4/2022 sowie ein eigener EKZ II für 2023 sind von der Bundesregierung beschlossen. Wir informieren euch laufend.
 

Fördergegenstand und -höhe: 

Grundsätzlich sind 4 Förderstufen vorgesehen, wobei für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 700.000 Euro lediglich „Basisstufe 1“ relevant ist:

  • Gefördert werden 30% der Preissteigerung für angeschafften und verbrauchten Strom, Erdgas und Treibstoffe 2022 im Vergleich zu 2021.
  • Der Zuschuss muss mindestens 2.000 Euro betragen (Förderuntergrenze) und ist mit maximal 400.000 Euro pro gefördertem Unternehmen gedeckelt. 

Unternehmen mit mehr als 700.000 Euro Jahresumsatz müssen zusätzlich nachweisen, dass sie „energieintensiv“ sind, ihre Energiekosten also mind. 3% des Umsatzes ausmachen. Ihnen stehen – unter weiteren Voraussetzungen – auch die Förderstufen 2 bis 4 offen.

In Q4/2022 werden in Stufe 1 zusätzlich zu Erdgas, Strom und Treibstoffen noch Wärme/Kälte und Dampf gefördert.
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Zu beachten: 

  • Für die Antragstellung wird ein*e Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in benötigt, um die angeschafften und verbrauchten Energieeinheiten im Förderungszeitraum und im Vergleichszeitraum sowie die Preissteigerung festzustellen und die Höhe der förderbaren Energiemehraufwendungen zu bestätigen; 

    Da die Antragsstellung nur in dem vom aws zugewiesenen Anmeldefenster (erhaltet ihr nach eurer Voranmeldung) möglich ist, empfiehlt es sich, dies rechtzeitig vorzubereiten.  
     
  • Mehrfachförderung: Wir weisen darauf hin, dass in der gesetzlichen Grundlage zum Energiekostenzuschuss ein Verbot der Mehrfachförderung enthalten ist. Demnach dürften förderfähige Kosten nicht durch einen anderen öffentlichen Rechtsträger gefördert werden:

    „Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.“ (§4 UEZG)

    Wenn ihr den Energiekostenzuschuss beantragen wollt, empfehlen wir euch daher darauf zu achten, bei der Abrechnung erhaltener Kulturförderungen Energiekosten nicht abzurechnen, sondern diese nach Möglichkeit aus Eigenmittel zu decken.
    Wenn ihr zusätzliche Förderungen zur Abdeckung der Mehrkostendifferenz von anderen öffentlichen Stellen erhalten könnt, ist eine Rücksprache mit den jeweiligen Förderstelle zu empfehlen. Ausgeschlossen ist wie stets, dass ein und dieselben Kosten von mehreren Stellen gefördert werden. Bei Problemen könnt ihr uns gerne kontaktieren
     
  • Verpflichtende Energiesparmaßnahmen vom Zeitpunkt der Förderzugabe bis 31.3.2023 im Bereich Beleuchtung, Heizung im Außenbereich und automatische Türen.

 


Für die Abwicklung und Rückfragen zuständig: 

aws Austria Wirtschaftsservice | Energiekostenzuschuss
+43 1 26 77 999
energiekostenzuschuss@aws.at
 

Weiterführende Informationen des aws (Austria Wirtschaftsservice):

Infos zum Ablauf
aws Info-Paket (PDF)
aws Berechnungshilfe für die Basisstufe (xls-Dokument)

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