Verein gründen

Verein gründen

Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen, ideellen Zielen. Mindestanzahl sind zwei Personen. Der Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Mitgliederversammlungen, Vorstandswahlen, Auflösung, etc. unterliegt speziellen Regelungen. 

 

Was braucht es, um einen Verein zu gründen?
  • Mindestens zwei Personen
  • Vereinsname
  • Zwecke des Vereins, Tätigkeiten und Aufbringung der finanziellen Mittel 
  • Regeln für Vereinsmitglieder und Vereinsorgane
  • Vereinsstatuten
  • Leitungsorgan (Vorstand)

Mit einer Einigung und Verschriftlichung über diese Grundlagen kann ein Verein errichtet werden. 

Wie errichtet man einen Verein?

 

Die Errichtung des Vereins muss innerhalb von vier Wochen der zuständigen Vereinsbehörde gemeldet, auf Gesetzesdeutsch: „angezeigt“, werden. Welche Vereinsbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem in den Statuten genann- ten Vereinssitz. Wo es eine Landespolizeidirektion gibt, ist diese die Vereinsbehörde erster Instanz (Eisenstadt, Graz, Leoben, Klagenfurt, Villach, Innsbruck, Salzburg, Wels, Steyr, Linz, St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und Wien). Wo es eine solche nicht gibt, ist es die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder in den Statutarstäd- ten Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs die_der Bürgermeister_in mit dem Magistrat).

 

Wurde bereits das Leitungsorgan bestimmt, erfolgt die Anzeige der Errichtung des Vereins durch mindestens ein laut Statuten vertretungsbefugtes Mitglied des Leitungsorgans. Wurde noch kein Leitungsorgan gewählt, erfolgt die Anzeige der Errichtung des Vereins durch mindestens zwei Gründer_innen.

 

Das Schreiben an die Vereinsbehörde muss enthalten:

• Anzeige der Vereinserrichtung
• Anzeige der organschaftlichen Vertreter_innen
• ein Exemplar der Statuten

Wenn die Anzeige der Vereinserrichtung durch die Gründer_innen erfolgt, muss innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Vereins ein Leitungsorgan gemäß Statuten gewählt und der Vereinsbehörde angezeigt werden. Andernfalls wird der Verein von der Behörde aufgelöst. 

Sind auf der Anzeige der Errichtung des Vereins mehrere Personen (Gründer_innen oder Mitglieder des Leitungsorgans) angeführt, sollte eine*r als Zustellungsbevollmächtigte*r gekennzeichnet werden, an deren/dessen Adresse die Behörde Bescheide schicken kann. Wird kein*e Zustellungsbevollmächtigte*r angegeben, werden Bescheide an die erste auf der Anzeige genannte Person geschickt.

Die Behörde empfiehlt, auch eine Kontakttelefonnummer anzugeben, damit sie bei Statutenmängeln leichter Kontakt aufnehmen kann.

Was umfasst die Prüfung durch die Vereinsbehörde?

Nach Einlangen der Anzeige der Errichtung des Vereins hat die Vereinsbehörde vier Wochen Zeit, die Statuten zu prüfen. Findet die Behörde Anhaltspunkte, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann sie diese Frist auf sechs Wochen verlängern (§ 12 Abs. 3 VerG).

Bedenken der Vereinsbehörde: Wenn die Vereinsbehörde auf Grund der ihr vorgelegten Statuten Bedenken gegen eine Vereinsgründung hat und eine negative Erklärung ins Auge fasst, muss sie den Anzeiger*innen der Vereinserrichtung (den organschaftlichen Vertreter*innen oder den Gründer*innen, je nachdem, wer die Anzeige geschickt hat) Gelegenheit bieten, die Einwände zu erfahren und die Statuten zu verbessern. Die Vereinsbehörde versucht in einem solchen Fall mit den Anzeiger*innen Kontakt aufzunehmen. Dies kann durch eine Einladung zu einem Gespräch bei der Vereinsbehörde erfolgen, bei dem die Statuten verbessert werden können.

Werden die Statuten nach der Anzeige der Errichtung des Vereins geändert, beginnt die Vier-Wochen-Frist neu zu laufen.

 

Einladung zur Aufnahme der Tätigkeit: Besteht kein Grund, die Gründung des Vereins nicht zu gestatten, kann die Behörde eine „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ schicken. Damit ist der Verein als Rechtsper- son „entstanden“ und die Gründung abgeschlossen.

Verstreicht die vierwöchige (oder auf sechs Wochen ausgedehnte) Frist, ohne dass ein Bescheid zugestellt wurde, gilt dies auch als „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“. Auch in diesem Fall ist der Verein als Rechtsperson „entstanden“ und die Gründung abgeschlossen.

 

Nichtgestattung der Gründung: Wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre, muss die Behörde innerhalb der Frist mit schriftlichem Bescheid und unter Angabe der Gründe erklären, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet ist (§ 12 Abs. 1 und 2 VerG). Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustel- lung beim örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Dazu ist die Beschwerde bei jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen.

Ist die Vereinsgründung mit Kosten verbunden?

Die Anzeige der Errichtung des Vereins ist kostenpflichtig: 14,30 Euro Eingabengebühr. Auch das beigelegte Exemplar der Statuten ist zu vergebühren: 3,90 Euro pro vier DIN-A4-Seiten (maximal 21,80 Euro) (Stand Juni 2017).


Diese Gebühren und Verwaltungsabgaben können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, wenn technisch möglich auch mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. Im Normalfall liegt dem Bescheid der Behörde ein Erlagschein bei.

Was ist die ZVR-Zahl?

Nach Gründung des Vereins wird dieser in das „Zentrale Vereinsregister“ (ZVR) eingetragen. Das „Zentrale Vereinsregister“ erlaubt, online einen Vereinsregisterauszug abzurufen. Dieser beinhaltet Vereinsname, Zustelladresse, Vereinsregisterzahl (ZVR- Zahl), die in den Statuten festgelegten Regeln über die Vertretung des Vereins nach außen sowie die organschaftlichen Vertreter*innen (wenn noch keine bestimmt wurden, die Gründer*innen des Vereins).

Jedem Verein ist eine Vereinsregisterzahl („ZVR-Zahl“) zugeordnet. Diese ZVR-Zahl muss von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen immer angegeben werden. Es empfiehlt sich daher, sie gleich in alle Drucksorten, Briefköpfe, Websites, auf Stempel und dergleichen zu schreiben, damit nie vergessen wird, sie anzuführen. Die ZVR- Zahl im Rechtsverkehr nicht anzugeben, ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen ist (§ 31 VerG).

 

 

Weiterführende Informationen

 

Vereinsrecht

Vereinsstatuten

 

 

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