Statuten für Vereine

Statuten für Vereine

 

 

Statuten bilden die Grundlage der Organisation des Vereins. Ihre Gestaltung ist den Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes überlassen. Statuten sind eine Zusammenfassung von Normen, Regeln und Verantwortungen. 

Was müssen Statuten enthalten? 

Die Statuten müssen gemäß § 3 (2) VerG folgende Punkte enthalten:

  • den Vereinsnamen
  • den Vereinssitz
  • eine klare und umfassende Umschreibung der Vereinszwecke
  • die für die Verwirklichung der Zwecke vorgesehenen Tätigkeiten (ideelle Mittel) und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel (materielle Mittel)
  • Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
  • die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
  • die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
  • die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
  • die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
  • die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
  • Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen oder behördlichen Auflösung
Was ist bei angestrebter steuerlicher Begünstigung zu beachten?

Wird steuerliche Begünstigung als gemeinnütziger Verein angestrebt, muss in den Statuten darüber hinaus Folgendes ausdrücklich stehen:

  • „Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.“
  • „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.“
  • „Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34ff BAO zu verwenden.“
Können Statuten nachträglich geändert werden?

Spätere Änderungen sind möglich. Wie die Statuten geändert werden können, ist in den Statuten selbst geregelt. In einer Mitgliederversammlung kann eine Änderung von Statuten beraten und beschlossen werden. Dabei ist nach den bis zur Änderung gültigen alten Statuten vorzugehen.

Wird eine Änderung der Statuten beschlossen, so ist dies der Vereinsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Vereinsbehörde betrachtet eine Statutenänderung als „Umbildung“ des Vereins und hat nach Einlangen der geänderten Statuten vier Wochen Zeit, diese zu prüfen. Diese Frist kann sie per Bescheid auf sechs Wochen verlängern. Erkennt die Behörde, dass der Verein aufgrund der geänderten Statuten nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre, teilt sie mittels Bescheid mit, dass die geplante Umbildung des Vereins nicht gestattet wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so kann sie eine „Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit“ als Bescheid erlassen. Wird innerhalb der Frist von vier Wochen (bzw. bei erfolgter Verlängerung sechs Wochen) kein Bescheid zugestellt, gilt dies auch als „Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit“. Erst mit einer solchen „Einladung zur Fortsetzung des Vereinstätigkeit“ wird die Statutenänderung wirksam.

Wird in einer Mitgliederversammlung eine Änderung der Statuten beschlossen und werden danach Beschlüsse auf Basis der geänderten Statuten gefasst oder das Leitungsorgan auf Basis der neuen Statuten gewählt, so gelten alle diese Beschlüsse und Wahlen nur unter der Bedingung der nachträglichen Genehmigung der Statutenänderung durch die Vereinsbehörde.

Statutenänderungen, die Einfluss auf steuerliche Begünstigungen haben, müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Dies ist bei sinngemäßer Auslegung der Vereinsrichtlinien allerdings nur erforderlich, wenn vorher oder nachher Steuerpflicht besteht, ansonsten ist das Finanzamt an der Statutenänderung nicht interessiert. Werden die Statuten eines gemeinnützigen Vereins geändert, um Mängel zu beseitigen, die eine Steuerbegünstigung verhindern, so gewährt das Finanzamt die steuerlichen Begünstigungen erst im nächsten Rechnungsjahr. Nur wenn es sich aus Sicht des Finanzamts lediglich um leichte Statutenmängel gehandelt hat, kann auf Antrag des Vereins die Begünstigung auch im laufenden Jahr gewährt werden.

Was bedeutet Vereinszweck?

Ein Vereinszweck ist das, was – ganz allgemein – mit dem Verein erreicht werden soll, das große gemeinsame Ziel. Ein Verein kann durchaus mehrere Zwecke haben. Zum Beispiel:

  • die Förderung von Kunst und Kultur (in der Region ABC)
  • die Förderung kultureller Betätigung
  • die Vermittlung von Kultur
  • die Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
  • Bereicherung des kulturellen Lebens

Alle Vereinszwecke sind präzise und dennoch kurz und prägnant in den Statuten festzuschreiben. Eine beispielhafte Aufzählung genügt nicht. Keiner der Vereinszwecke darf rechtswidrig sein. Es müssen ausnahmslos alle Vereinszwecke, die verfolgt werden, in den Statuten angeführt werden. Es muss aber nicht jeder darin angeführte Vereinszweck tatsächlich und immer verfolgt werden. Es empfiehlt sich daher, eher umfassend Vereinszwecke anzuführen als zu wenig.

Bei einem gemeinnützigen Verein muss jeder der angeführten Vereinszwecke den Bedingungen der Gemeinnützigkeit entsprechen. Werden im realen Vereinsleben auch andere Vereinszwecke verfolgt als jene, die in den Statuten festgeschrieben sind, erkennt das Finanzamt den Verein nicht mehr als gemeinnützig an. Nach dem VerG kann der Verein von der Vereinsbehörde sogar aufgelöst werden (§ 29 Abs. 1 VerG).

Was umfasst den Tätigkeitsbereich des Vereins? (ideelle Mittel)

Der ebenfalls in den Statuten zu beschreibende Tätigkeitsbereich des Vereins muss mit dem Vereinssitz nicht ident sein. So kann ein Verein mit Sitz in Wien seine Tätigkeiten auf ganz Österreich erstrecken. Hat der Verein zum Beispiel den Zweck der Förderung des kulturellen Austausches mit Menschen in einem anderen Land, umfasst sein Tätigkeitsbereich Österreich und jenes Land, mit dem der Austausch gefördert werden soll, vielleicht sogar die ganze Welt.

Es empfiehlt sich, den Tätigkeitsbereich eher großzügig zu definieren, um nicht Gefahr zu laufen, den statutenmäßigen Wirkungskreis zu verlassen. Wie der Verein den Vereinszweck zu erfüllen gedenkt, muss ebenfalls allumfassend in den Statuten angegeben werden.

Ein Kulturverein kann diese Zwecke zum Beispiel mit folgenden Tätigkeiten erfüllen:

  • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
  • Herausgabe von (periodischen) Publikationen: Produktion, Herausgabe, Verlag und Ver- trieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
  • Einrichtung einer Bibliothek
  • Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
  • Produktion von Tonträgern, Katalogen und Infomaterial über Künstler_innen
  • Veranstaltung von Workshops und Seminaren
  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
  • Veranstaltung von Wettbewerben
  • Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
  • Bereitstellung von Infrastruktur (Ton- und Lichtanlage ...)

Auch für alle Tätigkeiten gilt: Keine darf rechtswidrig sein. Die Aufzählung darf nicht beispielhaft sein, Formulierungen wie „zum Beispiel“, „et cetera“ oder „und Ähnliches“ dürfen in den Statuten nicht enthalten sein.

Was ist beim Punkt Aufbringung finanzieller Mittel zu beachten? (materielle Mittel)

Um die Vereinszwecke mit Tätigkeiten des Vereins verfolgen zu können, bedarf es finanzieller (materieller) Mittel, welche auf verschiedenen Wegen aufgebracht werden können. Alle erdenklichen Möglichkeiten der Aufbringung der finanziellen Mittel sind in den Statuten anzuführen. Diese können für einen Kulturverein mit obigen Zwecken und Tätigkeiten zum Beispiel sein:

  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Fundraising
  • Einnahmen aus Crowdfunding
  • Sammlungen
  • Bausteinaktionen
  • Vermächtnisse
  • Schenkungen
  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
  • Sponsoring
  • Flohmärkte
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Verkauf vereinseigener Publikationen
  • Werbeeinnahmen

Der Verein darf sich nicht anders finanzieren, muss aber nicht auf jedem der hier angeführten Wegen zu Geld kommen. Beispielhafte Aufzählungen reichen nicht, „z. B.“, „etc.“ oder „u. Ä.“ dürfen nicht verwendet werden. Und alle angeführten Finanzierungsmöglichkeiten müssen legal sein. Materielle Mittel können im völlig untergeordneten Ausmaß auch durch Betätigungen des Vereines erzielt werden, welche als „begünstigungsschädlich“ im Sinne der Vereinsrichtlinien gelten.

Was gilt es bei der Zustelladresse zu beachten?

Die Zustelladresse des Vereins ist jene Adresse, an der der Verein für die Behörde erreichbar ist, an die sie Bescheide schicken kann. Der Verein muss an dieser Adresse kein Büro oder Lokal haben. Es kann sich auch um die Adresse einer Privatwohnung handeln. Es ist dabei aber zu bedenken, dass die Adressangabe über das Zentrale Vereinsregister von allen Personen eingesehen werden kann. Nicht erlaubt ist es, lediglich ein Postfach anzugeben.

Die Zustelladresse muss der Vereinsbehörde bekanntgegeben werden. Sie ist allerdings nicht in die Statuten zu schreiben, da sonst bei jeder Adressänderung eine Statutenänderung erforderlich wäre.

Was ist bei der Namensfindung zu beachten?

Jeder Verein braucht einen Namen. § 4 Abs. 1 VerG schreibt vor: „Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrich- tungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.“

Ein bloßer Phantasiename (z. B. „XYZ“) lässt in der Regel keinen Schluss auf den Vereinszweck zu. Dieser lässt sich aber durch einen Zusatz wie „Kulturverein“ herstellen (z. B. „Kulturverein XYZ“).

Was muss für Mitglieder geregelt werden? 

Das Wesen eines Vereins besteht darin, dass seine Mitglieder gemeinsam bestimmte Zwecke verfolgen. Die Anzahl der Mitglieder ist vom Gesetz weitgehend freigestellt. Es müssen nur mindestens zwei sein. Wer Mitglied werden darf und unter welchen Bedingungen Mitglieder aufgenommen werden, kann jeder Verein selbst in den Statuten regeln. Auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder können vom Verein weitgehend selbst festgelegt werden. Vom Gesetz wird jedoch ein Mindeststandard verlangt.

Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft: Dem Verein steht es frei zu bestimmen, wer unter welchen Bedingungen Mitglied wer- den kann. Das Vereinsgesetz nimmt hier keine Einschränkungen vor, auch nicht nach Alter, Staatsbürger_innenschaft, Wohnort oder danach, ob es sich um physische oder juristische Personen handelt.

Legt ein Verein selbst Einschränkungen oder Bedingungen fest, muss er diese klar in den Statuten verankern, z. B. das Erfordernis eines schriftlichen Beitrittsantrags. Ebenso kann bestimmt werden, wer über einen Beitrittsantrag entscheidet, zum Beispiel das Leitungsorgan des Vereins (das meist „Vorstand“ genannt wird

Es können verschiedene Mitgliedsklassen definiert werden. Diese können beliebig benannt werden.

Beispiel:

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.
 

Auch die Möglichkeiten, wie eine Mitgliedschaft enden kann, sind in den Statuten zu beschreiben:

  • durch Tod des Mitglieds oder – bei juristischen Personen – Verlust der Rechtspersönlichkeit
  • durch freiwilligen Austritt – dieser kann in den Statuten an Termine und Fristen gebunden werden
  • durch Ausschluss – dazu muss in den Statuten festgelegt werden, aus welchen Gründen und von welchem Vereinsorgan (Leitungsorgan oder Mitgliederversammlung) ein Ausschluss verhängt werden darf

Beispiel:

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.

Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder: Die Rechte und Pflichten sind in den Statuten festzulegen. Gibt es verschiedene Mitgliedsklassen (z. B. ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder etc.) ist entsprechend zu differenzieren. Innerhalb einer jeder Mitgliedsklasse sind keine Diskriminierungen erlaubt.

Beispiel:

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederver- sammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitglie- dern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beach- ten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Was ist für die Mitgliederversammlung zu regeln? 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ eines Vereins. Sie dient der gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder. Hier wird gemäß Statuten über die Tätigkeiten des Vereins beraten und entschieden, Statutenänderungen beschlossen und die Mitglieder des Leitungsorgans (des „Vorstands“, siehe Kapitel 8.2) sowie die Rechnungsprüfer*innen gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 5 Abs. 2 VerG zumindest alle fünf Jahre vom Leitungsorgan einzuberufen. In den Statuten kann aber auch ein kürzeres Intervall festgelegt werden. Zusätzlich ist die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder eine Mitgliederversammlung vom Leitungsorgan einzuberufen ist. Es ist auch möglich, dafür einen geringeren Prozentsatz festzulegen. Erschwert darf die Durch- setzung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Rechts allerdings nicht werden, indem etwa ein größerer Prozentsatz vorgeschrieben wird.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind laut Vereinsgesetz:

  • gemeinsame Willensbildung der Vereinsmitglieder (§ 5 Abs. 1 VerG)
  • Bestellung des Aufsichtsorgans (wenn es eines gibt; zumeist nur für größere Vereine relevant; § 5 Abs. 4 VerG)
  • Bestellung der Rechnungsprüfer_innen bzw. der_des Abschlussprüfer/s_in (§ 5 Abs. 5 VerG)
  • Entgegennahme von Informationen des Leitungsorgans über Tätigkeit und Gebarung des Vereins (§ 20 VerG)
  • Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes über den geprüften Rechnungsab- schluss (§ 21 Abs. 4 VerG iVm § 22 VerG)
  • Entgegennahme der Mitteilung der Rechnungsprüfer_innen über schwere Verstöße des Leitungsorgans gegen Rechnungslegungspflichten (§ 21 Abs. 5 VerG)
  • Bestellung einer_s Sondervertreter/s_in zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen eine_n Organwalter_in (§ 25 Abs. 1 VerG)
  • Wahl des Leitungsorgans
  • Entlastung des Leitungsorgans. Diese Entlastung“ ist nicht gesetzlich geregelt. In vielen Vereinen empfehlen die Rechnungsprüfer_innen bei zufriedenstellendem Ergebnis ihrer Prüfungen, den Vorstand zu „entlasten“. Mit einer solchen „Entlastung“ ist in der Regel gemeint, dass der Verein auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen die „entlasteten“ Vorstandsmitglieder verzichtet. Die „Entlastung“ wirkt aber nur im Innenverhältnis des Vereins. Gegenüber Gläubiger_innen außerhalb des Vereins können die „entlasteten“ Mitglieder des Leitungsorgans weiterhin haften. Selbstverständlich kann die „Entlas- tung“ auch verweigert werden oder nur teilweise (nur für bestimmte Bereiche oder nur für bestimmte Mitglieder des Leitungsorgans) erfolgen.
  • Beschlussfassung über Voranschläge
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen 

 

Die Verantwortung für die Einberufung der Mitgliederversammlung, deren Zeitpunkt, Form und Inhalt sind in den Statuten zu regeln.​​​​​​In der Regel ist das Leitungsorgan für die Einberufung der Mitgliederversammlung verantwortlich. Unter bestimmten Bedingungen sind es auch die Rechnungsprüfer*innen oder – je nach Statuten – sogar Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist nicht zwingend in Form eines Zusammentreffens von Mitgliedern an einem bestimmten Ort abzuhalten. Sie kann auch virtuell in Form einer Videokonferenz oder auf anderen elektronischen Wegen erfolgen, wenn dabei die gemeinsame Willensbildung und die diskriminierungsfreie Beteiligung an Abstimmungen und Wahlen nicht eingeschränkt werden und wenn dies in den Statuten als mögliche Form der Durchführung einer Mitgliederversammlung angeführt ist. 

 

Wer die Versammlung leitet (moderiert), ist in den Statuten festzulegen. Der Ablauf der Mitgliederversammlung, das Verfahren mit Anträgen, der Ablauf von Abstimmungen und Wahlen, die Möglichkeiten des Abbrechens sich endlos ziehender Debatten können in eigenen Geschäftsordnungen geregelt werden. In nicht vorhersehbaren Anlassfällen kann darüber auch während der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern entschieden werden.

Das Stimmrecht und Wahlrecht ist in den Statuten geregelt. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass sich Mitglieder von anderen Personen vertreten lassen. Die Bedingungen dafür, wer wen wie und wobei vertreten kann, sind ebenfalls in den Statuten festzuschreiben. Gibt es auch juristische Personen (z. B. andere Vereine) als Mitglieder, ist in den Statuten zu regeln, wer bzw. wie viele natürliche Personen die juristische Person vertreten dürfen, ob ein_e Vertreter_in einer juristischen Person mehr Stimmgewicht hat und, wenn ja, wie dieses realisiert wird.

 

Wie legt man Leitungsorgane und Vertretende fest?

Die nach außen vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (das müssen nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans sein) sind „organschaftliche Vertreter*innen“ des Vereins. Ist in den Statuten z. B. ein_e ebenfalls nach außen vertretungsbefugte Geschäftsführer*in vorgesehen, so ist auch diese*r ein*e „organschaftliche Vertreter*in“, auch wenn er/sie es nicht dem Leitungsorgan angehört.

Das Leitungsorgan – bei den meisten Vereinen „Vorstand“ genannt – ist verantwortlich für die Führung der Vereinsgeschäfte (§ 5 Abs. 1 VerG) und die Vertretung des Vereins nach außen (§ 5 Abs. 1 VerG), sowie die Einrichtung eines der Finanzlage des Vereins entsprechenden Rechnungswesens, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie zum Ende des Rechnungsjahres für die Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 VerG) bzw. die Aufstellung des Jahresabschlus- ses (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung) bei mittelgroßen bzw. großen Vereinen (§ 22 VerG). Weitere Aufgaben können in den Statuten vorgeschrieben werden.

 

Das Leitungsorgan muss sich aus mindestens zwei natürlichen Personen zusammensetzen. Wie das Leitungsorgan genannt wird, ist egal. Wird es „Vorstand“, „Präsidium“ oder sonst wie bezeichnet, ist in den Statuten klarzulegen, dass es sich dabei um das Leitungsorgan im Sinne des VerG handelt. Eine Aufteilung der Aufgaben – z. B. an Obmensch, Kassier*in, Schriftführer*in, allfällige Stellvertreter_innen und weitere Mitglieder des Leitungsorgans – ist möglich, aber nicht erforderlich (§ 5 Abs. 3 VerG). Im Falle einer Aufteilung der Funktionen sind diese sowie die jeweils damit verbundenen spezifischen Aufgaben in den Statuten festzuschreiben.

 

 

Die Mitglieder des Leitungsorgans werden durch die Mitgliederversammlung gewählt – je nach Statuten für einen bestimmten Zeitraum (für ein, zwei, drei ... Jahre) oder auf unbe- stimmte Zeit. Die Mitgliederversammlung muss zumindest alle fünf Jahre abgehalten werden (§ 5 Abs. 2 VerG). Für den Fall, dass die Vereinsmitglieder mit der Tätigkeit des Leitungsorgans nicht zufrieden sind, sollten die Statuten Möglichkeiten der Abwahl einräumen. Rechtzeitig vor dem Ende der Funktionsperiode muss das Leitungsorgan eine Mitglieder- versammlung einberufen, in der eine Neuwahl des Leitungsorgans vorgesehen ist. Statu- tenbestimmungen, wonach die Mitglieder des Leitungsorgans auch nach Ablauf der Funkti- onsperiode bis zu einer Neuwahl im Amt bleiben, sind nicht zulässig. Sollte die rechtzeitige Einberufung einer Mitgliederversammlung versäumt worden sein, dürfen nicht mehr amtie- rende Mitglieder des Leitungsorgans nichts anderes mehr tun, als eine Mitgliederversamm- lung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Neuwahl des Leitungsorgans sein darf.

Wer in das Leitungsorgan gewählt werden kann, ist in den Statuten zu regeln. Das Gesetz schränkt lediglich ein, dass es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans um natürliche Personen handeln muss. Das Alter, die Staatsbürger_innenschaft, der Wohnort etc. spielen keine Rolle. Allerdings kann eine sich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ergebende Einschränkung der Handlungsfähigkeit daran hindern, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen, etwa weil eine minderjährige Person keine Verpflichtung eingehen kann. Mitglieder des Leitungs- organs müssen auch nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Allerdings darf der Einfluss Außenstehender die Tätigkeit des Vereins nicht dominieren.

 

 

Die Entscheidungsfindung innerhalb des Leitungsorgans ist in den Statuten zu regeln (Mehrheitsentscheidung, Vorgangsweise bei Stimmengleichheit ...). Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, müssen Entscheidungen einstimmig erfolgen.

Ein jedes Mitglied des Leitungsorgans kann jederzeit von seiner Funktion zurücktreten. Dies kann es auch ohne vorherige Ankündigung, z. B. im Laufe einer Sitzung, weil es einen Beschluss nicht mittragen möchte und auch ohne Angabe von Gründen. Oft in Statuten zu findende Regelungen, dass ein Rücktritt erst mit der Neuwahl einer/s Nachfolger*in gültig werde, sind nichtig.

Für den Fall des Rücktritts eines Mitglieds des Leitungsorgans kann in den Statuten die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die verbliebenen Mitglieder des Leitungsorgans das ausgeschiedene durch „Kooptierung“ ersetzen. Dabei bestimmt das Leitungsorgan, dass die vakante Stelle von einer anderen Person eingenommen wird, die noch nicht dem Leitungsorgan angehört. Die Person muss freilich damit einverstanden sein und die statutenmäßigen Anforderungen erfüllen.

In den Statuten kann vorgesehen werden, dass die Kooptierung eines Mitglieds des Leitungsorgans durch die Mitgliederversammlung nachträglich genehmigt werden muss.

Was bedeutet "Vertretung nach außen"?

In den Statuten ist auch die Vertretung des Vereins nach außen – wie z. B. die Berechtigung, Verträge abzuschließen – zu regeln, die so genannte „organschaftliche Vertretung“.

So kann festgelegt werden:

  • Der Verein darf nur von allen Mitgliedern des Leitungsorgans gemeinsam vertreten werden.
  • Der Verein darf durch jedes beliebige Mitglied des Leitungsorgans vertreten werden.
  • Der Verein darf durch bestimmte Mitglieder des Leitungsorgans vertreten werden (z. B. durch Obmensch oder dessen Stellvertreter*in, falls eine Funktionsaufteilung innerhalb des Leitungsorgans besteht).
  • Der Verein darf durch bestimmte Mitglieder des Leitungsorgans in Kombination mit einem anderen bestimmten Mitglied des Leitungsorgans vertreten werden (z. B. nur Obmensch und Kassier_in, falls eine Funktionsaufteilung innerhalb des Leitungsorgans besteht).

Beinhalten die Statuten keine Regelung der Vertretung nach außen, gilt, dass der Verein immer durch alle Mitglieder des Leitungsorgans gemeinsam vertreten werden muss. Andere Beschränkungen der Befugnis zur Vertretung nach außen sind nicht möglich (§ 6 Abs. 3 VerG).

 

Was macht die Rechnungsprüfung?

Mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen haben die vom Leitungsorgan zu besorgende Finanzgebarung und das Rechnungswesen des Vereins sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie kontrollieren also die Buchhaltung des Vereins auf ihre for- male Richtigkeit und ob die Mittel nur für die Erfüllung des Vereinszweckes verwendet wurden. Hat der Verein auch eine geschäftliche Beziehung mit einzelnen Mitgliedern des Leitungsorgans, sind diese Insichgeschäfte ebenfalls von den Rechnungsprüfer_innen zu prüfen. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen können in den Statuten über das gesetzliche Maß erweitert, aber nicht reduziert werden.

Damit die Rechnungsprüfer*innen ihre Aufgaben erfüllen können, ist das Leitungsorgan verpflichtet, ihnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 21 Abs. 2 VerG). Über ihre Prüfung haben die Rechnungsprüfer*innen dem Leitungsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfer*innen aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen-und-Ausgaben-Rech- nung und Vermögensübersicht zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen bzw. der_die Abschlussprüfer_in einzubinden (§ 21 Abs. 4 VerG).

Bei den meisten Vereinen wird der Bericht der Rechnungsprüfer*innen während der Mitgliederversammlung im Anschluss an den Tätigkeitsbericht des Leitungsorgans präsentiert. Haben die Rechnungsprüfer*innen keine Mängel festgestellt, empfehlen sie dann der Mitgliederversammlung die „Entlastung“ des Leitungsorgans, also auf allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber den Mitgliedern des Leitungsorgans zu verzichten, weil diese sorgfältig gearbeitet haben. Findet in absehbarer Zeit keine Mitgliederversammlung statt und „stellen die Rechnungsprüfer*innen] fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.“ (§ 21 Abs. 5 VerG)

Die Bedeutung der Rechnungsprüfung sollte nicht unterschätzt oder als Freundschafts- dienst an Mitglieder des Leitungsorgans missverstanden werden. Werden schwerwiegende Gebarungsmängel von den Rechnungsprüfer_innen nicht aufgezeigt, können Rechnungsprüfer_innen unter bestimmten Bedingungen für entstandenen Schaden haftbar sein. Sind sie unentgeltlich tätig, haften sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung kann allerdings in den Statuten erweitert werden. Und wenn sie gegen Entgelt prüfen, haften die Prüfer*innen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln gemäß ABGB.

Die zwei oder mehr Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für einen in den Statuten bestimmten Zeitraum gewählt. Die Rechnungsprüfer*innen müssen unabhängig und unbefangen sein (§ 5 Abs. 5 VerG). Sie dürfen daher nicht Mitglieder der von ihnen geprüften Vereinsorgane sein, also nicht dem Leitungsorgan angehören. Sie können, müssen aber nicht, Mitglieder des Vereins sein, es sei denn, die Statuten bestimmen anderes. So kann z. B. auch ein Steuerberatungsunternehmen als Rechnungsprüfer bestellt werden. Allerdings ist ein*e Steuerberater*in, die/der an der Buchführung und Bilanzerstellung des Vereins mitwirkt, nicht unbefangen und scheidet daher als Rechnungsprüfer*in aus.

Muss ich an eine Streitschlichtung schon jetzt denken? 

Jeder Verein hat gemäß § 8 Abs. 1 VerG eine Streitschlichtungseinrichtung vorzusehen, vor der Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ausgetragen werden müssen. Als Schlichtungseinrichtung kann in den Statuten ein ständiges oder im Anlassfall ad hoc zu schaffendes Schiedsgericht vorgesehen werden. Es kann auch die Mitgliederversammlung mit der Streitschlichtung betraut werden, wenn es die statutarische Möglichkeit gibt, sie im Streitfall zu diesem Zweck einzuberufen. Gerade für Streitfälle ist es ratsam, genau festzulegen, auf welchem Weg die Streitschlichtungseinrichtung einberufen werden kann, wie sie sich zusammensetzen soll und wie Entscheidungen getroffen werden sollen.

Eine Streitschlichtungseinrichtung klingt für manche, die gerade mit viel Enthusiasmus einen Verein neu gründen, vielleicht unnötig. Im Laufe der Jahre, möglicherweise auch erst, wenn andere Personen im Verein aktiver sind als zu Beginn, können aber Konflikte entstehen, mit denen umgegangen werden muss. Mitunter können Konflikte auch vor einem ordentlichen Gericht enden. Allerdings steht der „ordentliche Rechtsweg“ erst sechs Monate ab Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle offen.

 

 

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