Was ist die Abzugssteuer?
Die Abzugssteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer und kommt bei Personen zur Anwendung, die keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt in Österreich haben, also nicht ansässig sind.
Das heißt, wenn Vereine ausländische Künstler*innen für eine Veranstaltung engagieren, unterliegen diese der Abzugssteuer. Die Steuer ist direkt von den Vereinen, die ausländische Mitwirkende engagieren, einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.
Wann greift die Abzugssteuer?
Der Ausgangspunkt für die Abzugssteuer ist die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Was bedeutet das?
- Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Österreich einen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber hier Einkünfte erzielen.
Für die Abzugssteuer ist nur die beschränkte Steuerpflicht entscheidend. Werden Tätigkeiten, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden (z. B. Fernsehausstrahlung), von beschränkt steuerpflichtigen Personen ausgeübt, unterliegen diese Einkünfte nach § 98 Einkommensteuergesetz der Steuer. Dabei reicht bereits eine sehr kurze Tätigkeit im Inland – oft nur ein Auftritt von wenigen Stunden – aus, um unter die Abzugssteuer zu fallen.
Abzugssteuerrelevante Tätigkeiten sind gemäß § 99 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz:
- Schriftsteller*innen,
- Vortragende,
- Künstler*innen,
- Architekt*innen,
- Sportler*innen,
- Artist*innen,
- Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen
Zu den Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen zählen neben auftretenden Künstler*innen auch Beleuchtungstechniker*innen, Regisseur*innen, Kostümbildner*innen, Berufs- und Amateursportler*innen. Ebenso zählen dazu Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern sowie gleichzustellende Showproduzent*innen und Produktionsgesellschaften, die sich gegenüber österreichischen Veranstalter*innen zur Beteiligung an der inländischen Veranstaltung verpflichtet haben.
Unternehmen (Agenturen), die zwischen Künstler*innen und Veranstalter*innen treten und reine Managementaufgaben erfüllen, sind keine Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen. Sie unterliegen folglich mit den vereinnahmten Beträgen nicht der beschränkten Steuerpflicht. Eine Mitwirkung liegt nur vor, wenn diese unmittelbar auf die inhaltliche Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung Einfluss nehmen.
Wer muss die Abzugssteuer bezahlen? Und in welcher Höhe?
Die Besonderheit der Abzugssteuer ist, dass nicht die Künstler*innen, sondern der veranstaltende Verein die Steuer schuldet. Die Abzugssteuer beträgt grundsätzlich 20 % des Bruttoentgelts. Bemessungsgrundlage sind nicht nur das Honorar, sondern auch alle Kostenersätze und Sachbezüge, wie beispielsweise Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Beispiel: Ein Kulturverein vereinbart mit einem ausländischen Musiker ein Honorar von 1.000 € plus Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten von 500 €. Die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer beträgt in diesem Fall 1.500 €, woraus sich 300 € Abzugssteuer (20 %) ergeben. Spesen, die direkt von Dritten bezahlt werden, können ebenfalls einzubeziehen sein.
➔ Eine saubere Aufteilung und Dokumentation der Kosten in Verträgen und Abrechnungen ist sinnvoll, um im Streitfall nachvollziehbare Grundlagen zu haben.
Wurde kein Bruttobetrag vereinbart, sondern eine Nettovereinbarung getroffen, müssen vom Auszahlungsbetrag 25 % Abzugssteuer abgeführt werden. Das heißt, wenn der Veranstalter die Abzugssteuer in Höhe von 20 % übernimmt, erhöht sich die wirtschaftliche Belastung auf 25 %, weil aus dem vereinbarten Nettohonorar ein höheres Bruttovolumen rückgerechnet werden muss.
Beispiel: Wird ein Nettohonorar von 1.000 € vereinbart, würde die Abzugssteuer von 25 % einen Bruttobetrag von 1.250 € ergeben.
➔ Hier zeigt sich nochmals, wie wichtig klare, schriftliche Honorarvereinbarungen sind, in denen definiert wird, ob es sich um Brutto- oder Nettopreise handelt, ob Reisekosten inkludiert sind und wer die Abzugssteuer trägt. Fehlt diese Klarheit, kann die tatsächliche Steuerlast das ursprünglich geplante Budget empfindlich übersteigen.
Wann kann es zu einer Entlastung von der Abzugssteuer kommen?
Bagatellgrenze:
Bagatellgrenze: Besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Abführung der Abzugssteuer, kann es bei geringen Honoraren zur Entlastung durch die Bagatellgrenze kommen.
Das heißt, wenn die vom Verein an eine*n Künstler*in ausbezahlten Honorare höchstens 1.000 € betragen und die insgesamt erzielten Einkünfte dieser Person im Kalenderjahr 2.462 € nicht überschreiten, muss keine Abzugssteuer abgeführt werden.
Die Grenze von 2.462 € im Kalenderjahr bezieht sich auf alle österreichischen Einkünfte der betreffenden Person, nicht nur auf jene eines einzelnen Vereins. In der Praxis ist daher eine Bestätigung der Künstler*innen erforderlich, dass die Grenze von 2.462 € nicht überschritten wird.
Diese Bestätigung muss plausibel sein. Der Verein muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und offensichtliche Zweifel (z. B. bei vielfach auftretenden Künstler*innen) dürfen nicht ignoriert werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, sollte die Abzugsteuer konservativ einbehalten werden, da der Verein für nicht abgeführte Steuern haftet. Der*die Veranstalter*in ist verpflichtet, von jeder*jedem Künstler*in einen Nachweis der Identität (z. B. Kopie des Reisepasses) sowie Angaben zum Wohnort und Adresse zu den Unterlagen zu nehmen und aufzubewahren.
Doppelbesteuerungsabkommen:
Wäre der Verein zur Abfuhr der Abzugssteuer verpflichtet und ist die Bagatellgrenze nicht anwendbar, kann der Verein eine mögliche Entlastung durch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mit dem anderen Land prüfen.
Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Österreich mit vielen Staaten abgeschlossen hat, regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Das Abkommensrecht geht dem innerstaatlichen Recht vor. Der Verein ist berechtigt, mögliche Steuerentlastungsvorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen unmittelbar bei der Auszahlung der Einkünfte anzuwenden.
Die meisten DBA orientieren sich am OECD-Musterabkommen. Bei künstlerischen Tätigkeiten gilt grundsätzlich Art. 17 OECD-Musterabkommen: Besteuert wird in jenem Staat, in dem die künstlerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Ansässigkeitsstaat der Künstler*innen (z. B. Deutschland) berücksichtigt diese im Ausland besteuerten Einkünfte entweder durch Anrechnung der bereits gezahlten Steuer oder durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt (Freistellung aufgrund geringer Einkünfte von unter 11.000 €).
Eine Entlastung von der inländischen Abzugsteuer ist aufgrund der DBA-Entlastungsverordnung nur möglich, wenn der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat und Österreich keine Abzugssteuer einbehalten darf.
Selbst wenn das DBA eine Entlastung von der Abzugssteuer zulässt, darf diese nur erfolgen, wenn die Ansässigkeit der Künstler*innen im anderen Staat entsprechend dokumentiert ist. In der Praxis ist dafür die Aussage „Ich bin in Deutschland ansässig” nicht ausreichend, sondern es muss – insbesondere bei Auslandshonoraren – eine Ansässigkeitsbescheinigung eingeholt und dem Verein vorgelegt werden, um die steuerliche Zuordnung abzusichern und das DBA korrekt anwenden zu können. Beträgt das Jahreshonorar nicht mehr als 11.000 €, darf der*die Künstler*in die Ansässigkeit auch selbst bestätigt werden.
➔ Anmerkung der IG Kultur: Konkret bedeutet dies: Wenn euer Verein Künstler*innen aus anderen Ländern engagiert und es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Ländern, dann besteht zwar in den meisten Fällen eine Pflicht zur Abzugssteuer. Allerdings werden bereits vom Ansässigkeitsstaat bezahlte Steuern der jeweiligen Künstler*innen berücksichtigt bzw. es erfolgt eine Freistellung aufgrund geringer Einkommen.
Vereine haben demnach keine Abzugssteuer abzuführen, sofern sie eine entsprechende Bestätigung (Formular ZS-Qu1 des BMF) der Künstler*innen einholen. Die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sind jedoch im Vorfeld zu prüfen!
Was passiert, wenn ein Verein, der dazu verpflichtet ist, die Abzugssteuer nicht abführt?
Für Kulturvereine ist insbesondere die Haftung für die Abzugsteuer relevant. Wird bei Engagements ausländischer Künstler:innen die Abzugssteuer zu Unrecht nicht einbehalten und abgeführt, kann das Finanzamt die ausständige Steuer im Haftungswege beim Verein nachfordern – oft Jahre später, etwa im Zuge einer Betriebsprüfung. Rückforderungen bei beispielsweise Ensembles oder einzelnen Künstler:innen sind in der Praxis meist schwierig durchsetzbar.
Deshalb ist es wichtig, bereits in der Planungsphase größerer Projekte (Festivals, Gastspiele, internationale Koproduktionen) zu prüfen, ob eine Abzugssteuerpflicht entstehen kann, welche Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig sind und wie die Honorare vertraglich gestaltet werden sollen. Dies gilt auch für Konstellationen mit Agenturen. Selbst wenn ein Auftritt über eine Agentur abgewickelt wird, kann im Steuerrecht „auf die*den Künstler*in durchgegriffen” werden: Die Abzugssteuerpflicht bleibt beim österreichischen Vergütungsschuldner.