Home Office wird mit 1.1.2025 zur Telearbeit

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Österreich ein neues Telearbeitsgesetz in Kraft, das die bestehenden Homeoffice-Regelungen erweitert. Es ermöglicht Arbeitnehmer*innen, ihre Arbeitsleistungen nicht nur von zu Hause, sondern auch von anderen Orten wie Parks, Cafés oder Co-Working-Spaces zu erbringen – so eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Was zu tun ist, wenn ihr diese Möglichkeit nutzen wollt, kurz zusammengefasst.

Telearbeit

 

Arbeiten von überall aus – Das Telearbeitsgesetz schafft erstmals einen Rechtsrahmen für unselbständige Beschäftigte, ortsungebunden und damit außerhalb der Arbeitsstätte oder der eigenen Wohnung (Homeoffice) zu arbeiten. Vorraussetzung dafür ist, dass eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Denn wie bereits bei den bisherigen Homeofficeregelungen gilt, es gibt weder ein Recht darauf noch eine Pflicht dazu. Telearbeit muss stets zwischen Arbeiter*in und Arbeitnehmer*in schriftlich (!) im Rahmen einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung vereinbart sein. Wir empfehlen schriftlich im Rahmen einer unterzeichneten Vereinbarung zu fixieren, zulässig ist jedoch auch die Dokumentation des Zustandekommens der Vereinbarung im elektronischen Wege.


Wichtige Punkte/Änderungen betreffen:

  • Arbeitsorte:
    Telearbeitsorte können künftig zusätzlich zur eigenen Wohnung auch weitere Arbeitsorte wie Cafés, Bibliotheken oder Parks sein. Das Gesetz unterscheidet zwischen Arbeitsorten im engeren Sinne und im weiteren Sinne. Relevant ist diese Unterscheidung insbesondere mit Blick auf den Unfallversicherungsschutz (siehe unten).

    Zu Arbeitsorten im engeren Sinne zählen:
    • Wohnung oder Nebenwohnsitz des/der Arbeitenehmer*in
    • Wohnung einer*eines nahen Angehörigen/Lebengefährten*in oder ein Coworking Space, sofern diese in der Nähe der Wohnung der*des Arbeitnehmer*in oder Arbeitsstätte liegen oder  nicht viel weiter entfernt von der Wohnung der*des Arbeitnehmer*in sind als der „normale“ Arbeitsort im Unternehmen/Kulturverein. 
      Zu beachten: als Coworking-Space definiert sind  "organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten".  
       
    ​​Zu Arbeitsorten im weiteren Sinne sind alle anderen von der/dem Arbeitnehmer*in selbst gewählten Orte, wie Parks, Kaffeehaus, Ferienwohnungen, Urlaubsorte, etc. 

    Zu beachten: Werden Arbeitsleistungen nur einzelfallbezogen außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes / Unternehmen erbracht, liegt keine Telearbeit vor.
  • Bereitstellung der Arbeitsmittel:
    Arbeitgeber*innen müssen weiterhin Arbeitsmittel bereitstellen, können jedoch Vereinbarungen treffen, dass Mitarbeiter*innen ihre eigenen Geräte nutzen. Diese müssen dann finanziell entschädigt werden.
     
  • ​​​​Versicherungsschutz:
    Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibt bei der unmittelbaren Arbeitsausübung bestehen – das heißt am Telearbeitsplatz wie im Homeoffice. Neu ist, dass zukünftig nur Wege zu Arbeitsorten im engeren Sinne, wie dem Homeoffice oder Coworking-Space, von der Unfallversicherung abgedeckt sind. Der Weg zu Orten im weiteren Sinne wie Cafés, Parks, etc. bleibt unversichert.
     
  • Steuerliche Begünstigungen:
    Arbeitnehmer*innen können weiterhin bis zu 300 Euro jährlich für Investitionen in ergonomisch geeignetes Mobiliar für die eigene Wohnung als Werbungskosten geltend machen, wenn jährlich mindestens 26 Tage ausschließlich im Homeoffice im Rahmen der Telearbeit gearbeitet wurde und keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer steuerliche berücksichtigt werden.
    Zudem bleibt das steuerfreie Telearbeitspauschale bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage pro Jahr bestehen. Das heißt Arbeitgeber*innen können bis zu 300 Euro pro Jahr (à 3 Euro für maximal 100 Tage) lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei als Telearbeitspauschale ausbezahlen.
    Gewähren Arbeitgeber*innen keinen oder einen geringeren Betrag als Telearbeitspauschale, können Arbeitnehmer*innen dafür sogenannte Differenzwerbungskosten im Rahmen der Veranlagung geltend machen.

    NEU ist jedoch, dass für diese steuerlichen Begünstigungen die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale dokumentiert werden müssen. Das heißt, sie müssen durch die Arbeitergeber*in am Lohnzettel ausgewiesen werden, ein alternativer Nachweis durch die Arbeitnehmer*in im Rahmen der Arbeitnehmer*innenveranlagung  ist ab 2025 nicht mehr möglich.
     
  • Sonstiges:
    Selbstverständlich gelten auch für Telearbeit das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz – das heißt Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Pauschen und Arbeitszeitaufzeichnung sind einzuhalten. Lediglich bei der Arbeitszeitaufzeichnung gibt es Erleichterungen: Wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können (z.B. durch Gleitzeitvereinbarung) oder ihre Tätigkeit überwiegend in Telearbeit erbringen ist die Dokumentation der Dauer der Tagesarbeitszeit (ohne Beginn und Ende) ausreichend. Wir empfehlen daher in der Arbeitszeitaufzeichnung auch stets zu dokumentieren, wo die Arbeitsleistung erbracht wurde (Büro oder Homeoffice/Telearbeit). 

 

Download Vorlage

Zusatzvereinbarung Telearbeit | DOC

Zusatzvereinbaurng Telearbeit | PDF


 

Weiterführende Infos

Basisinformationen für Kulturvereine als Arbeit- und Auftraggeber

Sammlung Musterverträge und Vorlagen

 

Beratung:
Wir beraten euch gerne bei Fragen zu Beschäftigungsformen im Verein persönlich, per Telefon, E-Mail oder auch digital via Zoom. Termin jetzt vereinbaren:

Mobil: ‭+43 650 503 71 20‬
@email

 

ACHTUNG!
Diese Neuerungen bieten sowohl Chancen als auch Herausforderungen für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Es ist wichtig, dass die neuen Telearbeitsvereinbarungen klar formuliert und schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Besteht kein Interesse oder Bedarf an Telearbeit bleiben allenfalls bestehende Home Office Vereinbarungen davon unberührt bestehen, eine Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten des Telearbeitsgesetzes ist nicht zwingend erforderlich.

 

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