Urheberrecht oder Druckerprivileg?

Wichtigstes Ziel ist eine umfangreiche kulturelle und künstlerische Produktion, ohne die das Urheberrecht zum reinen Verwertungsoligopol für das kulturelle Erbe degenerieren würde.

Im Entstehungsprozess der Urheberrechtsgesetznovelle 2003, mit der die „Inforichtlinie“ der EU umgesetzt wurde, lassen sich verschiedene Interessensgruppen gut ausmachen. Denn damals legte das Justizministerium einen Entwurf vor (363/ME XXI. GP), in dem „moderate Elemente eines Urhebervertragsrechts“ enthalten waren, um die Position der Urheber/innen zu stärken. Weiters kam die Onlineveröffentlichung von Werken als §18a neu ins Gesetz. Die Novelle 2006 hat vergleichsweise wenig verändert. Zu diesem Entwurf wurden 39 Stellungnahmen abgegeben. Im Parlament beschlossen wurde letztlich eine Novelle ohne Urhebervertragsrecht. Klar ist, dass sich die Verwerter und Produzent/innen ebenso wie die Wirtschaftskammer gegen das Urhebervertragsrecht aussprachen und die Interessenvertretungen im Kunst- und Kulturbereich dafür. Die Positionen der Arbeiterkammer, des Rechtsanwaltskammertages und der Staatsorgane (Ministerien, Landesregierungen) sind nicht ganz so leicht zu erraten (Lösung des Rätsels am Ende des Artikels).

Zunächst sollen die eigentlichen Ziele des Urheberrechts in Erinnerung gerufen, dann die Interessenlagen unterschiedlicher Akteur/innen kurz beleuchtet werden.

Content – das Öl des 21. Jahrhunderts!
Wichtigstes Ziel ist eine umfangreiche kulturelle und künstlerische Produktion, ohne welche das Urheberrecht zum reinen Verwertungsoligopol für das kulturelle Erbe degenerieren würde. Nächstes Ziel in der „Wissensgesellschaft“ ist ein möglichst barrierefreier Zugang aller Menschen zu den kulturellen und zivilisatorischen Errungenschaften, die ja zu einem guten Teil mit Hilfe von Steuermitteln hergestellt werden. Schließlich muss das dritte Ziel eine faire Abgeltung der Arbeit der Kreativen (Künstler/innen und Produzent/innen) sein. Dieses ursprünglichste Ziel des Urheberrechts, Verdienstmöglichkeiten auch für Geistesarbeiter/innen zu schaffen, geriet von Anbeginn in eine Schieflage, die Produzent/innen und Verwerter/innen Vorteile gegenüber Künstler/innen verschaffte. Kein/e politische/r Akteur/in hat bislang postuliert, dass es Ziel des Urheberrechts sein müsse, reiche Leute noch reicher und marktbeherrschende Konzerne noch mächtiger zu machen. Doch dies ist zurzeit die am deutlichsten hervortretende Wirkung des Urheberrechts. Content – das Öl des 21. Jahrhunderts! Auch wenn die Erfahrung, dass mit Urheberrechten Geld zu verdienen ist, schon im 19. Jahrhundert, unmittelbar nach der Implementierung des Urheberrechts in Europa, manifest war.

Daten aus dem Geschäftsbericht 2008 der AKM, der größten österreichischen Verwertungsgesellschaft, illustrieren die genannte Schieflage. Die AKM hat im Jahr 2008 rund 81 Millionen Euro an Lizenzerträgen eingenommen und etwa 71 Millionen Euro an ihre Tantiemenbezugsberechtigten (Komponist/innen, Textautor/innen und Musikverleger/innen) weiter verrechnet. Verleger/innen verfügen über umfangreichere Rechtepakete als Urheber/innen und erhalten, da der Tantiemenertrag pro Werk zwischen Komponist/in, Textdichter/in und Verlag gedrittelt wird, regelmäßig wesentlich höhere Summen als die Künstler/innen. Drei Verleger/innen kommen 2008 auf mehr als eine Million Euro an Tantiemen, kein/e einzige/r Urheber/in erreicht einen solchen Wert. Immerhin erhalten 24 Urheber/innen und Rechtsnachfolger/innen über 100.000 Euro. Interessant wäre in diesem Segment die Aufteilung zwischen Erb/innen und lebenden Künstler/innen, die jedoch nicht ersichtlich ist. 23 Verleger/innen bewegen sich im Segment zwischen 100.000 und 1 Million Euro Tantiemen. Rund drei Viertel der Urheber/innen und Rechtsnachfolger/innen erhalten unter 1.000 Euro im Jahr, das trifft auf rund die Hälfte der Verleger/innen zu. Die AKM stellte im Berichtsjahr 2008 615.000 Euro zur Förderung der Musik zur Verfügung, das sind 0,866% der Tantiemenzahlungen.

Diese Zahlen aus der Zweitverwertung sind – im Gegensatz zu den Gewinnen aus dem wirklich großen Geschäft der Erstverwertung – öffentlich zugänglich. Bekannt ist der Umsatz der Musikwirtschaft in Österreich: 2008 waren es 185 Millionen Euro, 22 Millionen davon ergaben sich aus Lizenzeinnahmen, Tendenz deutlich steigend. Die Zahlen sollen auch einen Hinweis darauf geben, inwieweit urheberrechtliche Tantiemen zur aktuellen kulturellen Produktion beitragen. Das tun sie nur insoweit, als aktive Künstler/innen damit Einkommen generieren und ihre künstlerische Arbeitskraft erhalten können; als aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften Förderung betrieben wird; und als aktive Produzent/innen (Verlage, Tonträgerhersteller, Filmproduzent/innen, Galerien etc.) urheberrechtliche Einkünfte in neue Produktionen investieren. Die Auswertung umfangreicher Backlists – zum Beispiel in Form von Klingeltönen für Mobiltelefone – ist im Vergleich zur Neuproduktion jedoch ärmer an Risiko und verspricht guten Gewinn.

Vier Felder von Interessenslagen
Vier unterschiedliche Felder von Interessenslagen sind im Bereich des Urheberrechts auszumachen, deren innere Widersprüche teilweise überraschen mögen.

Das Interesse der Künstler/innen scheint relativ klar zu sein: Sie wollen ihre Arbeit und die Resultate daraus einer möglichst großen Öffentlichkeit zugänglich machen und die entsprechende Anerkennung auch in Geld erhalten. Gleichzeitig sind Künstler/innen aber wichtige Konsument/innen der Werke anderer. Sie teilen daher auch Interessen der Konsument/innen. Künstler/innen wollen die Werke anderer jedoch nicht nur konsumieren. Sie verarbeiten diese und teilen somit auch die Interessenlage jener, die an einem niedrigen, kurzfristigen oder gar keinem Schutz interessiert sind. Da finden sie sich in einem Lager mit den Befürworter/innen freier Lizenzen (creativecommons.org) und der Piratenpartei (piratpartiet.se) wieder, die den inhaltlichen Vorsprung der Kreativen für ausreichend hält, um auch geschäftlich über die Runden zu kommen. Contentunternehmen profitieren von strengem Urheberrechtsschutz ungleich mehr als Künstler/innen, da ihre Rechtsbestände und damit ihre Marktmacht schnell zunehmen. Die in den Stellungnahmen so oft zitierte „Privatautonomie“ für den Abschluss von Verträgen, in die der Gesetzgeber mit einem Urhebervertragsrecht nicht eingreifen soll, wird so zur Schimäre.

Konsument/innen wollen viel und immer Neues geboten bekommen und dafür wenig (oder nichts) bezahlen. Sie wollen die gekauften Produkte nach eigenem Gutdünken verwenden, woran sie von Herstellern gern gehindert werden. Aus dieser Interessenlage ergäbe sich der Vertretungsanspruch durch eine Piratenpartei, deren Abgeordneter im Europäischen Parlament sich der Grünen Fraktion angeschlossen hat. Die Piratenpartei vertritt im Sinne der Wissensgesellschaft eine Position, die aber auch von konservativen und sozialdemokratischen Politker/innen im Mund geführt wird.

Bedingung für die von staatstragenden Parteien postulierte Wissensgesellschaft ist, dass die gesamte kulturelle Produktion leicht zugänglich für alle zur Verfügung steht. Dies ist im öffentlichen (Bildungs-) Interesse, und es wird dafür staatlicherseits auch Geld ausgegeben: Erstens in Form von Kulturförderung, um die kulturelle Produktion zu ermöglichen, zweitens in Form von Urheberrechtsabgaben (der Staat zahlt Vergütungen für alle Zwangslizenzen im Bildungs- und Forschungsbereich) und drittens in Form von Sammlungen und Bibliotheken, die das Kulturgut zugänglich machen. Gleichzeitig ist der Staat als Gesetzgeber für ein Urheberrechtsgesetz und teilweise für die europäischen Harmonisierungsschritte verantwortlich, die den freien Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Kulturgütern erschweren und verteuern. Auch Produzent/innen und Contentunternehmen sind keine so einheitliche Gruppe, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Zwar haben alle das Interesse, günstig Rechte zu erwerben und Gewinn bringend zu verwerten. Doch Produzent/innen tun dies, indem sie mit Künstler/innen Verträge über die Produktion und Verwertung von Werken abschließen. Contentunternehmen tun dies, indem sie sich Rechte an vorhandenen Werken einverleiben, mit lästiger Produktionsarbeit und den damit verbundenen Risiken geben sie sich nicht ab. So wie die künstlerische Arbeit persönlich aufwändiger ist als die produzierende, ist das Produzieren aufwändiger als der bloße Handel mit Rechten. Auch Produzent/innen müssen Rechte weiter verkaufen und stehen dabei immer größeren Contentunternehmen immer ohnmächtiger gegenüber. Ein Ergebnis dieser Situation ist, dass die vormalig getrennten Aufgabenbereiche von Kreation und Produktion häufig zusammengelegt und von den Künstler/innen selbst übernommen werden. Deshalb zählt der Fachverband der Film- und Audiovisionsindustrie in der Wirtschaftskammer, wo die Filmproduktionsfirmen organisiert sind, ungefähr gleich viele Mitglieder wie die Interessenvertretungen der Film- und Fernsehregisseur/innen. Marktbeherrschende Unternehmen erschweren die Arbeit von Künstler/innen und Produzent/innen.

(K)ein fünftes Feld – und des Rätsels Lösung
Die Verwertungsgesellschaften könnten als fünfte Gruppe genannt werden, doch dort sitzen sich üblicherweise alle genannten Interessent/innen gegenüber und ringen um eine gefährdete Zukunft, denn ihre Monopolstellung ist der EU-Kommission ein Dorn im Auge. Künstler/innen, Produzent/innen und Vertreter/innen von Contentunternehmen argumentieren dort gemeinsam mit den Justiziar/innen der Verwertungsgesellschaften für eine soziale Besserstellung der Künstler/innen und finden Gehör bei den Gesetzgeber/innen aller Ebenen. Dass diese Besserstellung mittels Verlängerung der Schutzfristen und Rechtsdurchsetzungshilfen erreicht werden soll, ist zwar widersinnig. Im Licht der ökonomischen Entwicklung des Urheberrechtsschutzes ist es aber durchaus einleuchtend.

Wenn nun private Unternehmen die Digitalisierung des Weltbestands an Büchern vornehmen, erfüllen sie damit eigentlich eine öffentliche Aufgabe für die Wissensgesellschaft (Pflege und Erschließung des kulturellen Erbes), mit der die öffentlichen Bibliotheken finanziell überfordert und teils auch durch das Urheberrecht gehindert sind. Dass die Digitalisierung und Veröffentlichung im Internet keine Monopolstellung zulassen darf und nicht zulasten der Autor/innen und Buchverlage geschehen soll, versteht sich. Autor/innen, Verlage und literarische Verwertungsgesellschaften hätten wohl gemeinschaftlich die Position, ein faires Abkommen zu verhandeln – sofern über die Arten der Nutzung und die Höhe der Abgeltungen Einigkeit erzielt werden kann.

Zum Schluss noch des Rätsels Lösung: Die Landesregierungen und Ministerien äußerten sich zum Urhebervertragsrecht nicht. Die Bundesarbeiterkammer und der Rechtsanwaltskammertag traten für ein Urhebervertragsrecht ein, das Bundeskanzleramt, unter dessen Fittichen 2002 das Staatssekretariat für Kunst beheimatet war, sprach sich vehement dagegen aus.

Juliane Alton ist Gerichtssachverständige für Urheberfragen und Vorstandsmitglied der IG Kultur Österreich. Sie lebt und arbeitet in Vorarlberg.

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