Eine Art Grundgehalt für KünstlerInnen

694,12 Euro monatlich für alle KünstlerInnen, die es brauchen. Zukunftsmusik? Ein Wahlversprechen? Nein. Niederländische Realität.

694,12 Euro monatlich für alle KünstlerInnen, die es brauchen. Zukunftsmusik? Ein Wahlversprechen? Nein. Niederländische Realität. Doch ganz so simpel ist es nicht: Ein solcher Geldbezug im Rahmen des WWIK (Wet werk en inkomen kunstenaars) ist an einige Auflagen gebunden, von Begleitmaßnahmen flankiert und auf vier Jahre befristet. Ziel ist „KünstlerInnen zu helfen, längerfristig ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.“

Diese Hilfe besteht in der Folge nicht nur aus Geld, sondern auch aus einem reichen Kurs- und Beratungsangebot, das KünstlerInnen nutzen können. Wohlgemerkt: Können, nicht müssen. Ein Muss hingegen ist eine Einkommensprogression. Wer WWIK-Geld bezieht, muss von Jahr zu Jahr höhere Einkünfte erzielen, um den eingeschlagenen Weg als Erfolg versprechend zu beweisen. Schließlich soll nach den vier Jahren eine KünstlerIn herauskommen, die sich selbst erhalten kann. Daher gilt: Wer die wirtschaftlichen Vorgaben nicht erzielt, verliert den Geldbezug. Die vorgeschriebenen Einkünfte aus Erwerbsarbeit sind genau festgelegt: Im ersten Jahr mindestens 2.800 Euro, im zweiten 4.400 Euro, im dritten 6.000 Euro (jeweils „brutto“ – d.h. nach Abzug der Ausgaben, jedoch vor Sozialversicherungsteilbeiträgen und Steuern). In seltenen Ausnahmefällen ist ein einziges Mal im Laufe des WWIK-Geldbezugs eine Befreiung von diesem Erfordernis möglich: Etwa wenn eine KünstlerIn nachweisen kann, dass sie sich für ein bestimmtes Projekt oder einen viel versprechenden Auftrag ganz auf die (im Überprüfungszeitraum jedoch noch nicht Gewinn einbringende) künstlerische Tätigkeit konzentrieren musste. Oder ein Auslandsaufenthalt zum Zweck der künstlerischen Arbeit vonnöten war bzw. ist. In jedem Fall muss das voraussichtliche Nicht-Erreichen vorab angekündigt werden. Danach liegt es an den GeldgeberInnen die genannten Gründe (die jedenfalls mit der künstlerischen Tätigkeit zu tun haben müssen) zu akzeptieren oder nicht. Soziale Gründe hingegen werden hier nicht anerkannt. Kommt es zu einem Erwerbsausfall, zum Beispiel aufgrund von längerer Erkrankung oder in der Folge von Mutterschutzzeiten, so rät die Berufsvereinigung bildender KünstlerInnen zur Unterbrechung des WWIK und stattdessen um andere Transferleistungen anzusuchen. Der WWIK-Geldbezug kann – solange die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft ist – nach einer Sperrfrist von sechs Monaten wieder fortgesetzt werden.

Bedingungen sind gut, Kontrolle ist besser…

Nicht nur die Einkommenszuwächse werden jährlich kontrolliert, auch die künstlerische Tätigkeit unterliegt einer Überprüfung. Für Letzteres ist Kunstnaars&CO; zuständig. Jene Einrichtung, die auch für das Kurs- und Beratungsangebot zu sorgen hat. WIKK-Geld-BezieherInnen müssen (wie auch schon bei der Antragstellung) belegen, dass sie (weiterhin) als KünstlerInnen „profesionell tätig“ sind. Die Qualität der künstlerischen Arbeit ist kein Kriterium. Ausschlaggebend sind vielmehr regelmäßige Auftritte, Projekte, Verkäufe, Ausstellungsbeteiligungen, Publikationen etc. – je nach künstlerischer Praxis bzw. Sparte. Wie sorgt die KünstlerIn für Eigenwerbung? Hat sie eine Website? Wie ist die Medienressonance? Eine solche Prüfung findet alle zwölf Monate statt. Kunstnaars&CO; spricht anschließend eine Empfehlung an die Geld auszahlende Stelle (Centrumgemeente) aus. Sollte der Bericht von Kunstnaars&CO; negativ ausfallen, so hat die KünstlerIn das Recht auf eine nochmalige Prüfung durch eine andere MitarbeiterIn. Das Sozialamt im zuständigen Verwaltungsbezirk wiederum prüft die Einkommensverhältnisse. (Wurde der Einkommenszuwachs erzielt? Sind die maximalen Zuverdienstgrenzen nicht überschritten?) Entsprechen auch die Einkünfte den Vorgaben, ist der weitere Geldbezug gesichert, bis zur nächsten Überprüfung. Die Sozialämter legen außerdem die Höhe des Geldbezuges fest. Relevant ist dabei der Familienstand. AlleinverdienerInnen und AlleinerzieherInnen erhalten höhere Beträge.

Ein interessanter Punkt bei der Überprüfung von künstlerischer Tätigkeit und Einkommen ist, dass nicht nur die Prüfungen selbst unabhängig voneinander ablaufen, sondern im WWIK auch tatsächlich der Zusammenhang zwischen künstlerischer Tätigkeit und Einkommen keine Rolle spielt. Erzielt eine KünstlerIn die erforderliche Einkommenssteigerung durch Erwerbstätigkeit in einem kunstnahen oder auch kunstfernen Job, so gilt die Vorgabe ebenso als erfüllt. Ausschlaggebend ist allein, dass einerseits die künstlerische Tätigkeit professionell fortgesetzt wird und die KünstlerIn andererseits zunehmend selbst etwas verdient. Damit wird zeitgenössischen Erwerbsarbeitsrealitäten von KünstlerInnen Rechnung getragen.

Raus aus der Sozialhilfe, rein in die Sozialhilfe

Die Höhe des monatlichen WWIK-Geldbezugs orientiert sich am garantierten Mindesteinkommen, das jährlich (manchmal auch zweimal jährlich) neu festgelegt wird. Der WWIK-Betrag macht 70% davon aus: 694,12 im Jahr 2008 für Alleinstehende (AlleinerzieherInnen: 897,18 Euro; AlleinverdienerInnen: 1.1014,28 Euro). Davon werden etwa 20 bis 80 Euro (abhängig vom Familienstand) für Teile von Sozialabgaben und Steuern abgezogen. Richtig kompliziert wird es, wenn der WIKK-Geldbezug während des Jahres unterbrochen wird. Das ist grundsätzlich möglich: Die maximale Bezugsdauer von 48 Monaten kann während eines Rahmens von zehn Jahren in Anspruch genommen werden. Dann entsprechen die zwölfmonatigen Kontrollzeiträume für den Einkommenszuwachs nicht mehr den Kalenderjahren, sondern die jeweils zwölf letzten Bezugsmonate sind Untersuchungsgegenstand. Gleichzeitig spielt bei der Einhaltung der maximalen Zuverdienstgrenze wiederum sehr wohl das Kalenderjahr eine Rolle. Die maximale Zuverdienstgrenze ist mit 125% des garantierten Mindesteinkommens festgelegt.

Das WIKK-Geld ist eine Sozialleistung, finanziert aus den Sozialbudgets. Ausgezahlt durch die Sozialämter, die ebenso für Sozialhilfe an Nicht-KünstlerInnen oder KünstlerInnen außerhalb des WWIK-Programms zuständig sind. Der Bezug von herkömmlicher Sozialhilfe (Bijstand) verpflichtet u.a. zur klassischen Job-Suche. Aus dem Kulturbudget werden lediglich die Tätigkeiten von Kunstenaars&CO; (Begleitprogramm, Überprüfungen) finanziert.

Die Geschichte des WIKK ist eine sehr junge. 2005 in Kraft getreten, blickt es zwar auf ein Vorgängermodell (WIK) zurück, doch auch dieses gab es erst seit 1999. Ziel war damals, KünstlerInnen vom Sozialhilfebezug wegzubekommen. Im ersten Jahr waren tatsächlich 44% der BezieherInnen KünstlerInnen, die von der herkömmlichen Sozialhilfe zum WIK-Bezug wechselten. Für entsprechende Anreize war gesorgt: Diese KünstlerInnen waren von den Einkommensvorgaben ausgenommen. Überhaupt war der Zugang zum Geldbezug ursprünglich etwas einfacher, auch Unterbrechungen und der vorübergehende Wechsel auf andere Transferleistungen vergleichbar komplikationslos. Während 1999 etwa 6.300 KünstlerInnen WIK-Geld in Anspruch nahmen, sind heute unter dem WWIK jährlich 3000 bis 3500 KünstlerInnen bezugsberechtigt. Eine bedeutende Entschärfung fand allerdings in Bezug auf Sanktionen statt: Während unter dem WIK Rückzahlungen durchaus vorkamen, sind diese im WWIK bei Nicht-Erreichen der Einkommensprogression nicht mehr Praxis. – Ein Weg, den im Übrigen auch die deutsche Künstlersozialkasse nach ein paar Jahren ihres Bestehens eingeschlagen hat: Wer die erforderlichen Mindesteinkommensgrenzen wider Erwarten nicht erreicht, wird nicht sanktioniert. Eine finanzielle Bestrafung von KünstlerInnen, die (zu) wenig verdienen, darf durchaus als österreichisches Spezifikum in der „Förderung“ der sozialen Absicherung von KünstlerInnen gesehen werden. (Hierzulande wird sogar für einen schlichten Zuschuss zum Pensionsversicherungsbeitrag von max. 1026 Euro jährlich die Rute ins Fenster gestellt: Wer das vorgeschriebene Mindesteinkommen aus künstlerischer Tätigkeit nicht erzielt, muss bezogene Zuschüsse zurückbezahlen.)

Zurück nach Österreich

Nicht nur diese Absurdität im Kontext sozialer Absicherung, sondern überhaupt das Verharren bei einem Zuschussmodell, ignoriert die prekäre Lage – nicht nur – vieler Kunst-, Kultur- und Medienschaffender. Aufgefallen ist dahingegen ein Entwurf von Wolfgang Zinggl für eine „Grüne Grundsicherung für KünstlerInnen“, mit dem Motto: „Freies Arbeiten ohne Existenzangst“. Ein Modell, das dem Gedanken Rechnung trägt, Erwerb von Arbeit zu entkoppeln. Doch der Hund liegt im Detail. Gerade angesichts von aktuellen Grundsicherungsdebatten (sei es in der Spezialvariante für KünstlerInnen oder ganz allgemein) ist ein Blick auf das WWIK in den Niederlanden von Interesse. Während Modelle einer bedarfsorientierten Grundsicherung sich dadurch auszeichnen, mangelnde Erwerbseinkünfte bis zu einem festgelegten Betrag aufzustocken und bei Erreichen ebendieses Betrages aus der Erwerbstätigkeit verebben, erfordert umgekehrt das WWIK einen Zuverdienst aus Erwerbsarbeit. Auch, wenn es sich letztlich doch nur wieder um irgendeine beliebige Bedingung für den Bezug einer Transferleistung handelt, so stellt sich das WWIK in diesem Detail jedenfalls nicht als Armutsfalle dar (es bleibt aber genauso wenig die Wahlfreiheit, von wenig Geld zu leben). Einkommen aus Erwerbsarbeit erhöht die monatlich zur Verfügung stehende Geldsumme und wird eben nicht im Handumdrehen von der Transferleistung wieder abgezogen. – Was angesichts des zur Verfügung gestellten Betrages auch durchaus angemessen ist. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Grünen Grundsicherung für KünstlerInnen: 900 Euro monatlich. Allerdings: Vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Im schlechtesten Fall bleiben danach nur mehr knapp 680 Euro – ein Betrag, der sogar am österreichischen Existenzminimum vorbeischrammt (Wert 2008: 747 Euro für Alleinstehende, 14mal im Jahr). Obendrein sind im Gesetzesentwurf auch Rückzahlungsforderungen vorgesehen – ein ohnehin wunder Punkt in Österreich nach den Erfahrungen mit dem Künstlersozialversicherungsfonds.

Die lang versprochene Novelle des Künstlersozialversicherungsfondsgesetzes wird Mitte März 2008 beschlossene Sache sein. Kein einziger Forderungspunkt der Interessenvertretungen wird sich – entgegen den ursprünglich vollmundigen Ankündigungen von Kulturministerin Claudia Schmied (SPÖ) – in dem neuen Gesetz wieder finden. Und damit bleibt dieses ohnehin mickrige Zuschusssystem für die nächsten Jahre wieder abgehakt. Nur, die Suche nach Lösungen und Modellen zur Verbesserung der sozialen Absicherung von prekär Beschäftigten (z.B. in Kunst, Kultur und Medien) muss und wird weitergehen. Sei es mit einem Blick über den Tellerrand, auf der Suche nach Beispielen in anderen Ländern. Sei es im Zuge von Auseinandersetzungen mit konkreten Modellen (z.B. Grundsicherung vs. Grundeinkommen) oder auch auf abstrakter Ebene mit der Entwicklung von Utopien. Einen Raum für die Suche nach Lösungsansätzen im Kleinen bot zuletzt Anfang März 2008 das Symposium des Kulturrat Österreich: State of the Art – Arbeit in Kunst, Kultur und Medien.

Links

kunstenaarsenco
beroepskunstenaars
bbknet
Kulturrat

Dank an Jonna van't Hof (BBK – Beroepsvereiniging van Beeldende Kunstenaars) für das ausführliche Gespräch zum WWIK.

Daniela Koweindl ist kulturpolitische Sprecherin der IG Bildende Kunst.

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