ACHTUNG bei ehrenamtlicher Arbeit für den Kulturverein bei Bezug einer Mindestpension mit Ausgleichszulage!

Auslagenersätze für tatsächliche Aufwendungen sind nicht als Nettoeinkommen zu qualifizieren und dürfen von der PVA nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet werden.

 

Viele KulturarbeiterInnen konnten im Laufe ihres Lebens nur wenig in die Pensionskasse einzahlen und erhalten nun - oder bald - eine Mindestpension mit Ausgleichszulage. 

Diese Ausgleichszulage unterliegt bestimmten Vorschriften:

Nach § 292 Abs. 1 ASVG sind bei der Feststellung eines Ausgleichszulagenanspruches sämtliche Einkünfte der pensionsberechtigten Person anzurechnen. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich die im § 292 Abs. 4 ASVG taxativ aufgelisteten Einkommensarten.

Ein nicht pauschalierter Auslagenersatz für tatsächliche Aufwendungen ist nicht als Nettoeinkommen zu qualifizieren und darf nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet werden.


 

Dennoch ist es einigen unserer Mitglieder passiert, dass die PVA die Kostenersätze für Aufwendungen die sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten in ihren Kulturvereinen leisteten, auf die Ausgleichszulage aufgerechnet haben.

Mit Hilfe der Sozialsprecherin Judith Schwentner (GRÜNE) konnten wir im Parlament, in der Arbeiterkammer, im Sozialministerium und in der PVA dieses Problem auf die Tagesordnung bringen. Ein entsprechender Artikel der Kleinen Zeitung Steiermark unterstützte unser Anliegen. Es gibt jetzt eine (interne) Stellungnahme des Ministeriums dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist.

Da es dennoch vorkommen kann, dass einzelne SachbearbeiterInnen in der PVA die Sachlage gegenteilig einschätzen, ersuchen wir euch uns in diesem Fall umgehend zu kontaktieren.

 

Ähnliche Artikel

Auslösendes Moment war ein gewisses Unwohlsein, dass über ländliche Räume oft vereinfachend, verallgemeinernd gesprochen wird – und nicht selten unter dem Label "strukturschwach". In einer groß angelegten Studie untersucht die Kulturpolitische Gesellschaft e.V. nun Zugänge, Strategien und Förderprogramme für Kultur in ländlichen Räumen in Deutschland. Die daraus gewonnen Erkenntnissen sollen zur programmatischen und praktischen Weiterentwicklung von Förderpolitiken beitragen. Ein Gespräch mit Studienautorin Christine Wingert zu den (Zwischen-)Ergebnissen.
Unsere neue Sammlung von Musterverträgen und Vorlagen soll Kulturinitiativen in ihrem Arbeitsalltag unterstützen und zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Die Vorlagen sind praktische Werkzeuge, sie dienen aber auch der ersten Orientierung, um das Bewusstsein für verschiedene Vertragsgestaltungsmöglichkeiten zu schärfen. Begleitend dazu bieten wir Mitgliedern Weiterbildung und individuelle Beratung bei Fragen zu Beschäftigungsformen und Vertragsgestaltung an.
Seit 2015 setzt sich die IG Kultur für eine Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle Kulturvereine ein. Unsere Klage gegen die diskriminierende Rechtslage brachten wir bis vor den Verfassungsgerichtshof. Nun ist es soweit – ab 1. Jänner 2024 soll die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden allen gemeinnützigen (Kultur-)Vereinen möglich sein. Ein Meilenstein. Begleitend dazu bringt die Gemeinnützigkeitsreform weitere Änderungen, etwa eine Neuregelung der steuerbefreiten Freiwilligenpauschale.