Neue Anforderungen an Arbeitsverträge & Dienstzettel

Seit 28. März 2024 gelten neue Anforderungen für die Ausstellung von Dienstzettel und schriftlichen Dienstverträgen. Für alle neu beginnenden Dienstverhältnisse sind nun zusätzliche Angaben erforderlich. Weitere Änderungen betreffen Mehrfachbeschäftigungen sowie Ausbildungskosten. Die Änderungen sowie aktualisierte Vorlagen und Formulierungsvorschläge findet ihr hier. 
 

Neue verpflichtende Mindestinhalte

Durch die Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (im Zuge einer notwendigen Anpassung an EU-Rechtsvorgaben) gelten neue Anforderungen an die Mindestinhalte, die Dienstzettel oder Dienstverträge für alle ab 28. März 2024 neu eingegangenen Dienstverhältnisse ausweisen müssen. Für bereits bestehende Dienstverträge bzw. Dienstzettel ist keine Anpassung nötig, jedoch freiwillig möglich. 
 

Folgende zusätzliche Angaben sind nun verpflichtend anzuführen: 

  • Hinweis auf einzuhaltende Kündigungsverfahren (zusätzlich zur Kündigungsfrist und Kündigungstermin) – Verweis auf anwendbare gesetzliche oder Kollektivvertragliche Bestimmungen möglich; 
  • Sitz des Arbeitgebers (zusätzlich zu Name und Anschrift des Dienstgebers) 
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit (zusätzlich zur vorgesehenen Verwendung/Funktion)
  • Art der Auszahlung des Entgelts (zusätzlich zu Entgelt und Fälligkeit des Entgelts)
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers (zusätzlich zu BV-Kasse) – Angabe des zuständigen Krankenversicherungsträger ist ausreichend, AUVA und PVA müssen nicht genannt werden 
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit 
  • ggf. Vergütung von Überstunden
  • ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung 
  • Zusätzliche Angaben für Dienstnehmende, die länger als einen Monat im Ausland ihre Tätigkeiten zu verrichten haben (Einsatzort, allfälliger Aufwandsersatz, höheres Mindestentgelt nach lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird);  

WICHTIG: Weiters müssen Dienstzettel oder alternativ Dienstverträge künftig – unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses – ausgestellt werden, also auch für kürzer als einen Monat befristete Dienstverhältnisse und bei fallweise Beschäftigten. 

Ebenfalls neu: Dienstzettel können auf Wunsch der Dienstnehmenden auch in „elektronischer Form“ übermittelt werden. 

Das Nichtaushändigen eines Dienstzettels (bzw. Dienstvertrages mit diesen Angaben) wird künftig unter Strafe gestellt und kann von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe zwischen 100 bis 436 Euro; im Wiederholungsfall oder bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmenden mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 500 und 2.000 Euro geahndet werden.
 

 


Weitere Neuerungen, im Wesentlichen gesetzliche Klarstellungen, betreffen: 

Mehrfachbeschäftigungen: 

Der Gesetzgeber stellt hier explizit klar, dass Arbeitnehmende berechtigt sind, Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitgebenden einzugehen und deswegen nicht benachteiligt werden dürfen. Arbeitgebende können jedoch im Einzelfall verlangen, dass ein*e Arbeitnehmende*r die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die 

  • Mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist (insb. die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind zu beachten!) oder
  • Der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist. 
     

Aus-, Fort- und Weiterbildungen: 

Ferner wird klargestellt, dass wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder eines Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, so 

  • ist die Teilnahme der*des Arbeitenehmenden an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit; 
  • sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgebenden zu tragen (es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen) 

Andere Vereinbarungen zugunsten des*der Arbeitnehmenden sind selbstverständlich möglich. 

Weiterführende Infos

Basisinformationen für Kulturvereine als Arbeit- und Auftraggeber

Musterverträge und Vorlagen

 

Aktualisierte Vorlagen zum Download

Vorlage Dienstzettel | DOC (Stand: April 2024)

Vorlage Dienstvertrag unbefristet | DOC (Stand: April 2024) 

Vorlage Dienstvertrag befristet | DOC (Stand: April 2024) 

Vorlage freier Dienstvertrag | DOC (Stand: April 2024)
 

Links 

Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz in der geltenden Fassung

Novelle der ABGB, Arbeitsvertragrechts-Anpassungsgesetzes und AngG, kundgemacht am 27.3.2024

 

Beratung:
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