Wann braucht es eine Mitteilung nach §109a EStG an das Finanzamt

Hinweis aus der Beratungspraxis: werden Honorare an Vortragende oder freie Dienstnehmende ausgezahlt, sind diese bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte dem Finanzamt zu melden („§109a-Mitteilung“). Um welche Leistungen es geht und welche Ausnahmen es gibt, haben wir für euch überblicksmäßig zusammengefasst.



Wann und für welche Leistungen besteht die Mitteilungspflicht nach §109a EStG? 

Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Honorare bzw. Vergütungen von natürlichen Personen und Personenvereinigungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses (selbständig) für euren Verein tätig werden und dabei gewisse Entgeltgrenzen überschreiten. Die Meldung hat an das zuständige Umsatzsteuer-Finanzamt zu ergehen und trifft den Verein unabhängig davon, ob tatsächlich Umsätze anfallen bzw. ob diese gegebenenfalls steuerpflichtig oder steuerfrei sind. 

Konkret sind folgende Leistungen erfasst – insbesondere möchten wir auf die Mitteilungspflicht bei Vortragstätigkeit sowie bei Leistungen aus einem freien Dienstvertrag hinweisen:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen
  • Leistungen als Bausparkassenvertreter*in, Versicherungsvertreter*in, Versicherungsmakler*in, Versicherungsagent*in
  • Leistungen als Stiftungsvorstand
  • Leistungen als Vortragende*r, Lehrende*r und Unterrichtende*r
  • Leistungen als Kolporteur*in und Zeitungszusteller*in
  • Leistungen als Privatgeschäftsvermittler*in
  • Leistungen als Funktionär*in von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG führt
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen. 

 

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht: 

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn

  • das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als 900 € und
  • das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € beträgt.

Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.

 

Wie funktioniert die Mitteilung? 

Die Übermittlung der Meldungen ist grundsätzlich in elektronischer Form über ELDA bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das für euren Verein zuständige Umsatzsteuer-Finanzamt zu übermitteln (bei Umsatzsteuerbefreiung das potenziell zuständige Finanzamt). 

Folgende Daten sind zu übermitteln: 

  • Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein das Geburtsdatum) und sofern bekannt die Steuernummer.

  • Art der erbrachten Leistung: Hier reicht die Zuordnung zu einer in der Verordnung umschriebenen Kategorie aus, wobei für verschiedene Leistungen derselben Person verschiedene Mitteilungen auszustellen sind (EStR Rz 8313).

  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.

  • (Netto)Entgelt einschließlich allfälliger (Reise)Kostenersätze und die (allenfalls) ausgewiesen Umsatzsteuer. Kostenersätze für Transport und Unterkunft sind allerdings nur dann in die Mitteilung aufzunehmen, wenn der Empfänger des Kostenersatzes (Auftragnehmer) die Kosten zunächst selbst getragen hat und diese sodann vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) vergütet werden. Werden derartige Kosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nicht vergütet sondern vom Auftraggeber selbst getragen, sind sie nicht in die Mitteilung aufzunehmen.

Der Verein hat an den*die Honorarempfänger*in außerdem eine Kopie seiner Meldung zu schicken.

Bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht durch den Auftraggeber handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit Strafen geahndet werden kann.

 

Weiterführende Informationen findet ihr hier auf der Website der WKO sowie in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR).