Musterstatuten NEU für gemeinnützige Kulturvereine
Wir haben das Update der Vereinsrichtlinien zum Anlass genommen, unsere Musterstatuten von RA Dr. Thomas Höhne prüfen zu lassen und in Zusammenarbeit zwei aktualisierte Versionen erstellt: eine für spendenbegünstigte, gemeinnützige Kulturvereine und eine allgemeine Vorlage für gemeinnützige Kulturvereine. Näher Details und die Musterstauten NEU findet ihr hier.

Seit 31. Jänner 2025 gibt es aktualisierte Vereinsrichtlinien. Die Vereinsrichtlinien, herausgegebenen vom Finanzministerium, bieten eine Auslegungshilfe – indem sie zum Einen die bestehende Judikatur zum Vereinsrecht systematisch darstellen als auch die Rechtsansicht des Finanzministerium zur Auslegung jener Fragen, die noch nicht in Verfahren ausjudiziert wurden, wiedergeben. Die Aktualisierung der Richtlinie wurde zum Einen durch die neue Rechtslage seit 1.1.2024 (Gemeinnützigkeitsreformgesetz, u.a. zur Einführung der Möglichkeit der Spendenbegünstigung für gemeinnützige Körperschaften) erforderlich, zum Andren um die aktuelle Rechtssprechung einzuarbeiten. Entsprechend umfangreich sind die Vereinsrichtlinien mit fast 300 Seiten, die Fragen der Definition und Abgrenzung gemeinnütziger Zwecke, deren ausschließliche und unmittelbare Förderung sowie detailreich steuer- und abgabenrelevanten Fragen behandeln.
Wir haben das Update der Vereinsrichtlinien zum Anlass genommen, unsere Musterstatuten von RA Dr. Thomas Höhne überprüfen zu lassen und stellen euch nun zwei aktualisierte Versionen zur Verfügung: eine speziell für gemeinnützige Kulturvereine mit Spendenbegünstigung und eine allgemeine Vorlage für gemeinnützige Kulturvereine.
Damit wollen wir euch bestmöglich bei der Gestaltung eurer Statuten unterstützen und sicherstellen, dass sie den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Vor allem spendenbegünstigte Organisationen oder solche, die es werden möchten, haben wichtige Punkte zu beachten. So müssen Kulturvereine, die spendenbegünstigt sind oder werden, bei Auflösung des Vereins das verbleibende Vereinsvermögen zu 100% für jene Zwecke verwenden, für die Spendenbegünstigung gewährt wurde:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen zu 100% für die konkreten spendenbegünstigten Zwecke gemäß §4a Abs 2 EStG im Sinn von § 2 dieser Statuten
zu verwenden
Ganz allgemein ist nach wie vor auf folgende Punkte besonders zu achten:
- Der Vereinszweck soll das Ziel des Vereins klar, umfassend und eindeutig formulieren. Der Zweck darf nicht mit den Mitteln (Tätigkeiten) vermischt werden.
- Der Verweis auf die Bundesabgabenordnung muss für die Gemeinnützigkeit in den Statuten stehen: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34.
- Ideelle und materielle Mittel müssen vollständig und konkret (keine Formulierungen, wie sonstige Tätigkeiten oder Erlöse aus Veranstaltungen) aufgelistet werden.
- Strebt ihr Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an oder bedient ihr euch Dritter (z.B. mittels Werkvertrag / Honorarnoten), braucht es in den Statuten einen entsprechend Vermerk. Stichwort: Erfüllungsgehilfen, Kooperationen
Wir empfehlen daher, unabhängig davon ob ihr spendenbegünstigt seid oder nicht, dies zum Anlass zu nehmen eure Statuten einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und etwaige erforderliche Änderungen bei der nächsten Generalversammlung vorzunehmen! Bei Fragen stehen wir gerne beratend zur Seite unter beratung@igkultur.at
➔ Die Musterstatuten NEU für gemeinnützige Kulturvereine findet ihr HIER.
Dr. Thomas Höhne ist Spezialist für Vereins- und Verbandsrecht sowie Informations- und Medienrecht. Er ist Partner von Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte. www.h-i-p.at, www.vereinsrecht.at