Frauen als nicht anerkannte Terroropfer

Der Nationalsozialismus, bemerkte der Auschwitz-Überlebende Primo Levi im Jahr 1990, habe seine Verbrechen in strikter Geheimhaltung verübt und dabei getrachtet, die Erinnerung an die Opfer auszulöschen. 

Stolpersteine Gedenken NS Opfer

Augenfällig ist, dass beispielsweise in Salzburg die Shoah-Opfer viel später als die Opfer des Widerstandes öffentlich wahrgenommen werden. Das liegt zum einen am Fortwirken des Antisemitismus und zum anderen an der gesetzlichen Ungleichbehandlung sowie an der Unzuständigkeit eines Bundeslandes. Für Überlebende oder Hinterbliebene, die als österreichische Staatsbürger/innen Anspruch auf Opferfürsorge, aber ihren dauernden Aufenthalt im Ausland hatten, waren österreichische Vertretungsbehörden und das Amt der Wiener Stadtund Landesregierung zuständig. Daher befinden sich Opferfürsorgeakten von Shoah-Überlebenden, sofern sie mit aufrechter österreichischer Staatsbürgerschaft in ihren Exilländern Anträge gestellt hatten, entweder im Magistrat oder in Archiven der Bundeshauptstadt – ein Faktum, das der Shoah-Forschung in den Bundesländern lange unbekannt geblieben ist. 

Jüdische Opfer stehen allerdings seit rund einem Jahrzehnt in elektronischen Shoah-Datenbanken. Zudem sind derzeit über 90 Biografien von Shoah-Opfern aus Salzburg in deutscher und englischer Sprache weltweit abrufbar: online Projekt www.stolpersteine-salzburg.at/. Über 500 Mal täglich werden Opfer aller Gruppen aus ihrer Anonymität geholt, die ihnen die Täter zugedacht haben. Erst das Internet ermöglicht ein Ende des Verschweigens. 

Dabei kann leicht übersehen werden, dass einige Opfergruppen erst nach und nach aus dem Schatten der Erinnerung treten oder dort noch heute verharren. So sind beispielsweise in der Datenbank „ÖsterreicherInnen im KZ Ravensbrück“ – online seit Mai 2013 – ganze Gruppen anonymisiert, und zwar wegen anhaltender Diskriminierung und zum Schutz ihrer Nachkommen. Dem NS-Regime gelang es augenscheinlich, einige Opfergruppen nachhaltig zu stigmatisieren, speziell Roma und Sinti als „Asoziale“ in der Rassenhierarchie auf der untersten Stufe stehend, und überdies Frauen aus der Mehrheitsbevölkerung, die das NS-Regime wegen intimen Verkehrs mit Ausländern, Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern nach Ravensbrück verschleppt hatte oder mit Zuchthaus wegen „verbotenen Umgangs“ bestraft hatte – zumeist Frauen als Opfer sexueller Denunziation in der Nachbarschaft oder Familie, Frauen, die im Gegensatz zu jenen des Widerstandes in der Nazipresse mit vollem Namen genannt, öffentlich gedemütigt, geschmäht wurden, doch bislang nicht im Sinne des österreichischen Opferfürsorgegesetzes als politische Opfer anerkannt sind, sondern verschwiegen werden – Opfer der lokalen Gewalt und Geschlechterhierarchie. 

„Verräterinnen am Deutschtum / Die Volksgenossin [...], wohnhaft in [...], hat mit einem Polen ein geschlechtliches Verhältnis angebahnt. Sie hat sich dadurch an der Reinheit des deutschen Blutes und Volkes vergangen. Die Volksgemeinschaft hat sie dadurch bestraft, dass ihr die Haare abgeschnitten wurden und dass sie öffentlich an den Pranger gestellt wurde.“ (NSDAP-Mitteilungsblatt, Jänner 1940) 

Die „Volksgenossin“ war ein 28-jähriges Stubenmädchen aus einer Salzburger Landgemeinde, in der sich alle kennen und duzen. Frau Dorothea K. wurde von der Gestapo verhaftet, am 23.03.1940 im Sammeltransport nach Ravensbrück und von dort nach Auschwitz deportiert. Kaum zu glauben, aber dennoch wahr, Frau K. überlebte die Terrorjahre, kehrte in ihren Heimatort zurück, traumatisiert ist anzunehmen. Das Schicksal ihres polnischen Partners bleibt wegen seiner ungeklärten Identität im Dunkeln (einige bekannte Polen sind von der Gestapo erhängt worden). Gewiss ist nur, dass der Antrag der Frau K. auf Opferfürsorge vom Amt der Salzburger Landesregierung mangels eines Nachweises von politischen Gründen der Verfolgung abgewiesen wurde. Die Antragstellerin sei außerdem wegen keines politischen Deliktes strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden. Es zeigt sich aber, dass auch Überlebende, die nach § 4 der „Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes“ (Wehrkraftschutzverordnung) vom 25.11.1939 durch Sondergerichte zu Zuchthausstrafen im Ausmaß von neun Monaten bis zu fünf Jahren verurteilt worden waren, bis heute nicht im Sinne des Opferfürsorge gesetzes 1947 mit seinen zahlreichen Novellen als politische Opfer anerkannt werden und das selbst dann, wenn Betroffene beim Landesgericht gemäß § 4 (Einzelfallprüfung) des Aufhebungsund Einstellungsgesetzes vom 03.07.1945 einen Antrag auf Aufhebung von Urteilen eines Sondergerichts gestellt und damit auch Erfolg hatten. 

Zum Beispiel Frau Anna S., ledig, Arbeiterin aus Salzburg, die am 29.01.1943 vom Sondergericht wegen „verbotenen Umgangs“ mit einem jugoslawischen Kriegsgefangenen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und nach der Befreiung zu ihrem Kind aus ihrer Kriegsbeziehung zurückgekehrt war, galt mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17.01.1948 als nicht verurteilt. Sie stellte jedoch nicht sofort wie andere Betroffene einen Antrag auf Opferfürsorge. Im Jahr 1968 unternahm die mittlerweile 60-jährige Arbeiterin aber den Versuch, ihre Haftzeiten unter dem NS-Regime den Versicherungszeiten anrechnen zu lassen, wobei sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie als Geschädigte aus politischen Gründen eine Opferfürsorgerente beziehen könne. Ihr Antrag vom 25.11.1968 um Opferfürsorge wurde aber schon im Dezember 1968 vom Amt der Salzburger Landesregierung mit der Begründung abgewiesen, eine Verurteilung wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen stelle kein Eintreten für die Wiederherstellung eines freien, demokratischen Österreichs dar. 

Frau Maria B., ledig, ebenfalls Arbeiterin aus Salzburg, die am 23.06.1943 wegen „verbotenen Umgangs“ mit einem französischen Kriegsgefangenen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war und keinen Antrag auf Aufhebung des Urteils gestellt hatte, beantragte erstmals 1948 Opferfürsorge, wurde aber mit der Begründung abgewiesen, dass ihre Verurteilung nicht als Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen angesehen werden könne. Die Betroffene stellte 1958 einen weiteren Antrag, wiederum erfolglos, und machte 1961 beim Bundesministerium für soziale Verwaltung eine Berufung, der „keine Folge gegeben“ wurde. Nach ihrer Anfrage im Jänner 1966 wird ihr von Seiten des Amtes der Salzburger Landesregierung mitgeteilt, dass auch nach der 17. Novelle des Opferfürsorgegesetzes keine Möglichkeit bestehe, sie als Opfer der politischen Verfolgung anzuerkennen. Frau B., Mutter von drei Kindern, starb 59-jährig im Jahr 1973 in Salzburg. 

Frau Anna M., geschieden, Schneiderin aus Salzburg, die am 14.01.1942 wegen „verbotenen Umgangs“ mit einem französischen Kriegsgefangenen zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden war und keinen Antrag auf Aufhebung des Urteils gestellt hatte, vermochte trotz der Aussagen zweier Zeugen nicht zu ihrem Recht zu kommen. Ihr Rechtsanwalt gab zu Protokoll, dass seine Klientin nur seinen Rat befolgt habe, dem Sondergericht zu verschweigen, sie habe dem französischen Kriegsgefangenen zur Flucht verholfen, um eine niedrige Strafe zu bekommen. Ein ehemaliger Unteroffizier, der Kriegsgefangene zu bewachen hatte, bestätigte sowohl die Fluchthilfe als auch die Identität des Franzosen: Firmian Briaval, der im Jänner 1942 auf der Flucht erschossen worden sei. 

Der Antrag der Frau M. wurde dennoch im März 1949 abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass durch die Anklageschrift keine Fluchthilfe nachgewiesen sei und daher die Verurteilung kein Einsatz für ein freies und demokratisches Österreich darstelle. Ihr Einspruch wurde ebenfalls abgewiesen. Ein weiterer Antrag wurde 1952 abgewiesen, der Berufung beim Sozialministerium „keine Folge gegeben“. Ein neuerlicher Antrag der Frau M. wurde 1958 abgewiesen, ihre Berufung beim Sozialministerium im Jahr darauf „wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“. Daraufhin erhob Frau M. sogar beim Verwaltungsgerichthof Beschwerde: Diese wurde am 11.06.1959 abgewiesen, weil sich diese als „unbegründet“ erwiesen habe. Der weitere Verlauf ist unbekannt, weil „amtlich abgemeldet“. Anzunehmen ist, dass die damals 51-jährige Frau M. mit ihren beiden Kindern Salzburg fluchtartig verlassen hatte. 

Es sind Fallbeispiele mit dürren Biografien nicht anerkannter Opfer aus Salzburg, jedoch ganz Österreich betreffend, wie jüngst das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes bestätigt. Schließlich ist bemerkenswert, dass etliche Ukrainerinnen als „Hausmädchen“ in nationalsozialistischen Haushalten zu Tode kamen, zumeist durch „Selbstmord“ laut amtlicher Bescheinigung. Mangels Dokumenten des Terrorregimes sind hingegen Verurteilungen von Herren der Rassenund Geschlechterhierarchie etwa wegen Vergewaltigung nicht überliefert. 

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