Covid-Regelungen in Vorarlberg
Mit der 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wurden die COVID-19-Regeln bis voraussichtlich 15. Januar 2023 verlängert.
Update dieser Seite: 3. November 2022
Seit 1. Juni 2022 gelten diese Regeln auf Basis der 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV):
- FFP2-Maskenpflicht entfällt bis auf diese Ausnahmen:
- in Kranken- und Kuranstalten,
- in Alten- und Pflegeheimen,
- in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und von Tagesstrukturen im Behindertenbereich
- während Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Im Bundesland Wien in Apotheken und in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen Stationen
-
COVID-19-Präventionskonzept / COVID-19-Beauftragte*r:
- bei Veranstaltungen über 500 Personen,
- in vulnerablen Settings wie Krankenhäusern.
-
Grüner Pass:
- Einheitliche Lösung in allen EU-Mitgliedstaaten
Die EU Digital COVID Certificates (EU DCCs) bilden die einheitliche Lösung in allen EU-Mitgliedstaaten, welche in Österreich als Test-, Genesungs- und Impfzertifikat umgesetzt wurden. In Österreich sind die digitalen COVID Zertifikate eine Ergänzung zu den bisher bestehenden Nachweisen und werden unter dem Namen Grüner Pass zusammengefasst.
Die Zertifikate des Grüne Passes dienen als einfacher, sicherer und überprüfbarer Nachweis
einer Corona-Schutzimpfung,
einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 oder
eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2.
Jedes dieser Zertifikate ist mit einem QR-Code zur Überprüfung versehen, die auf elektronischen Geräten (z.B. Smartphones) gespeichert werden können. Alle Zertifikate mit EU-konformem QR-Code können digital, in der App oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden.
- Ende der Übergangszeit für geimpfte Genesene
Mit 11. September 2022 endete die Übergangszeit für die Impfzertifikate von geimpften Genesenen: Die Genesung entfällt aus dem Impfzertifikat, es werden nur noch die erfolgten Impfungen abgebildet. Personen, die ein Impfzertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1, …) haben, erhalten ein reguläres Impfzertifikat über die erhaltenen Impfdosen. Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig.
- Einheitliche Lösung in allen EU-Mitgliedstaaten
- Verkehrsbeschränkung
- Seit dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige Krankheit.
Details
Nachweise
Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung gilt ein:
- Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf , oder
b) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf; - Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
- Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
- Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
- Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß dieses Absatzes vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
- Name,
- Geburtsdatum,
- Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
- Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.
COVID-19-Präventionskonzept & COVID-19-Prävantionsbeauftragte*r
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat die/der für eine Zusammenkunft Verantwortliche
eine*n COVID-19-Beauftragte*n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und
umzusetzen.
Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- spezifische Hygienemaßnahmen;
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
- gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
- Regelungen zur Steuerung der Personenströme;
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Zusammenkünfte / Veranstaltungen in Vorarlberg
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Dies gilt nicht für:
- Begräbnisse;
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Verkehrsbeschränkungen
Für alle positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen ist eine zehntägige Verkehrsbeschränkung vorgesehen. Während dieser dürfen die betroffenen Personen ihre Wohnung bzw. ihr Haus verlassen, sind aber in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Man kann sich ab dem fünften Tag der Verkehrsbeschränkung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) freitesten.
Die Verkehrsbeschränkung umfasst:
- Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
- in geschlossenen Räumen
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- Betretungsverbot von Einrichtungen mit vulnerablen Risikogruppen oder risikobehafteten Settings:
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- Krankenanstalten,
- Kuranstalten,
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung,
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben,
- Primarschulen und
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren, auch solche durch Tagesmütter bzw. -väter.
Einreisebestimmungen Österreich
Gesammelte Informationen zu den Einreisebestimmungen nach Österreich finden sich hier.
Gemäß COVID-19-Einreiseverordnung 2022, die mit 16. Mai in Kraft getreten ist, erfüllt aktuell kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für die Einstufung als Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischem Risiko. Demnach gelten aktuell keinerlei Einschränkungen für die Einreise in das Bundesgebiet.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
- 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (23. Oktober bis 15. Januar 2023)
- 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (1. Juni bis 23. August 2022)
- 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (16. April bis 8. Juli 2022)
- COVID-19-Basismaßnahmenverordnung inkl. 2. Novelle (gültig seit 24. März 2022)
- 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig seit 24. März 2022)
- COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig seit 5. März bis 2. April 2022)
- 6. Novelle zur 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung (gültig seit 12. Februar bis 12. März 2022)
- 5. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig seit 12. Februar bis 12. März 2022)
- 4. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig seit 12. Februar bis 12. März 2022)
- 3. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig von 05. Februar bis 14. Febraur 2022)
- 2. Novelle zur 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig seit 01. Februar 2022)
- 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung inkl. 1. Novelle zur 4. COVID-19 MV (gültig seit 31. Jänner)
- 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig seit 21. Januar 2022)
- 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig seit 11. Januar 2022)
- 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung inkl. 4. und 5. Novelle (gültig bis 10. Januar 2022)
- 3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 27. Dezember 2021)
- Novellierte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig bis 31. Dezember 2021)
- Geänderte Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Vorarlberg (gültig bis 31. Dezember 2021)
- Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Vorarlberg (gültig ab 12. Dezember 2021)
- 6. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig ab 12. Dezember 2021)
- 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
- 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (gültig ab 22. November 2021)
- Rechtliche Begründung zur 5. COVID-19-SchMaV
- 1. Novelle zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
- 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
- 2. Novelle zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig ab 8. November 2021)
- 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig ab 1. November 2021)
- 2. COVID-19 Maßnahmenverordnung (gültig ab 15. September bis 31. Oktober 2021)
- 2. Novelle zur 2. COVID-19 Maßnahmenverordnung
- 1. Novelle zur 2. COVID-19 Maßnahmenverordnung
- 2. COVID-19 Öffnungsverordnung (gültig ab 01. Juli 2021 bis 15. September 2021)
- 8. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung (gültig bis 31. Oktober 2021)
- 7. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- 6. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- 5. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- 4. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- 3. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- 2. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- 1. Novelle zur 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- Rechtliche Begründung der 2. COVID-19 Öffnungsverordnung
- Aktuelle Massnahmen laut Sozialministerium
Bei Fragen bitten wir um ein Email an @email.at.
Artikelfoto: © Stefan Hauer, "Giant Rooks", Spielboden Dornbirn