Achtung: Neue Corona Regeln für alle Veranstaltungen, nicht nur "private Feiern"

Vergangenen Freitag wurde angekündigt, dass ab 21.9. neue Beschränkungen zur Reduktion der sozialen Kontakte gelten: „Private Feiern“ und Treffen sollen auf maximal 10 Personen begrenzt sein. Dabei wurde unterschlagen, dass diese Begrenzung für alle Indoor-Veranstaltungen gilt, die nicht ausschließlich gekennzeichnete und zugewiesene Plätze vergeben – Vernissagen, Führungen, Workshops, Veranstaltungen mit Stehpublikum, etc. Zudem ändern sich die Vorgabe, ab wann ein Covid-19 Präventionskonzept verpflichtend ist. Eine Information zur neuen Rechtslage ab 21. September.

Update vom 06.10.2020: Für bestimmte Bezirke / Bundesländer gelten regionale Sonderregelungen, die strenger als die bundesweiten Vorgaben sind. Regelmäßig aktualisierte Informationen findet ihr in unseren FAQS: COVID-19 & Veranstaltungen.

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Entgegen der medialen Ankündigung, die nur von „privaten Feiern“ sprach, gelten ab Montag den 21. September, 0 Uhr, bundesweit mit der 11. Novelle der Covid-19 Lockerungsverordnung folgende Bedingungen für Veranstaltungen - unabhängig davon, ob diese "privat" oder "öffentlich" sind:  

 

Obergrenzen für Besucher*innen / Teilnehmer*innen 

  • für alle Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (freie Platzwahl, Stehpublikum z.B. bei Konzerten oder Vernissagen, Führungen durch Ausstellungen, Workshops und Vermittlungsprogramme, die nicht ausschließlich im Sitzen durchgeführt werden, etc.):  
    • in geschlossenen Räumen max. 10 Personen*  
    • im Freiluftbereich max. 100 Personen*
  • für alle Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
    • in geschlossenen Räumen max. 1.500 Personen*
    • im Freiluftbereich max. 3.000 Personen*

* Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (Kassapersonal, Platzanweiser*innen, Künstler*innen, Technik, etc.), sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.

Frage aus der Praxis: Wann sind Sitzplätze zugewiesen und gekennzeichnet? 
  • Zugewiesen heißt: jede Person hat einen eindeutig identifizierbaren Sitzplatz, der ihr von dem/der Veranstalter*in zugewiesen wird (keine freie Platzwahl durch die Besucher*innen selbst). Der Sitzplatz muss nicht vorab (etwa via Ticketing-System) zugewiesen werden. Eine Platzvergabe gekennzeichneter Sitzplätze kann auch durch Platzanweiser*innen beim Eintreffen des Publikums erfolgen. Zu beachten: Die Besucherströme sind räumlich und zeitlich so zu managen, dass gewährleistet ist, dass Besucher*innen beim Warten auf die Platzzuweisung den 1m Mindestabstand einhalten können. Zur Verbesserung eines allfälligen Contact-Tracing wird die Dokumentation der Sitzplatzzuordnung an die einzelnen Besucher*innen empfohlen.
  • Gekennzeichnet heißt: Der Sitzplatz sollte durch Kennzeichnung eindeutig identifizierbar sein (Stuhlnummerierung oder auf Bankreihen klare Kennzeichnung, wo der Sitzplatz ist bzw. beginnt/endet). Entscheidend ist, dass der/die Veranstalter*in den Sitzplatz zuweist und der/die Besucher*in weiß, wo er/sie zu sitzen hat. Ist etwa keine durchgehende Nummerierung der Sitzplätze vorhanden, so ist auch ein Saalplan ausreichend, über den der/die Platzanweiser*in die Sitzplätze zuweist und dokumentiert. Entscheidend ist, dass die Belegung im Fall der Fälle nachvollziehbar ist. 

 

Covid-19 Präventionskonzept

Die Teilnehmer*innen-Zahl, ab der ein COVID-19 Präventionskonzept und ein/e COVID-19 Beauftragte*r erforderlich ist, werden stark reduziert. Der/die für die Veranstaltung Verantwortliche hat:

  • für alle Veranstaltungen ab 50 Personen in geschlossenen Räumen 
    eine/n COVID-19-Beauftragte*n zu bestellen und ein COVID-19 Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
  • für alle Veranstaltungen ab 100 Personen im Freien
    eine/n COVID-19-Beauftragte*n zu bestellen und ein COVID-19 Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen 

Zudem müssen die COVID-19 Präventionskonzepte für alle Veranstaltungen mit mehr als 250 - unabhängig ob in geschlossenen Räumen oder im Freien - behördlich bewilligt werden. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung durch die für Veranstaltungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

 

Maskenpflicht 

Die Bestimmungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleiben unverändert: 

  • Besucher*innen von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen immer eine Maske tragen
    Ausnahme: wenn sich Besucher*innen auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten und der Abstand zu Personen, die nicht derselben Besucher*innen-Gruppe angehören, mindestens 1m beträgt oder bei Unterschreiten des 1m Mindestabstands andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren; 
    Fazit: bei Indoor-Veranstaltungen ohne fix zugewiesene Plätze muss immer eine Maske getragen werden. 
  • Mitarbeiter*innen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen haben bei Kontakt mit Kund*innen (bzw. Besucher*innen, Teilnehmer*innen) einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. 

 

Konsumation von Speisen und Getränken  

Auch hier gelten Verschärfungen, die zum Teil bereits seit 14.09. in Kraft sind: 

  • Speisen und Getränke dürfen in geschlossenen Räumen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen (in der Regel an Tischen) konsumiert werden.
  • Die Verabreichungsplätze / Tische sind so einzurichten, dass zwischen Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht, außer es kann durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden.
  • Es gilt eine durchgehende Maskenpflicht, außer wenn sich die Kund*innen am Verabreichungsplatz befinden.
  • Es Besucher*innengruppe darf aus maximal 10 Personen (bzw. 10 Erwachsene und ihre minderjährigen Kinder) bestehen. 
  • Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss sichgestellt werden, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
     Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Sperrstunde: 1 Uhr 

 

Sonderfall Ausstellungen

Ausstellungen sind ein Sonderfall, da diese sowohl in § 9 als auch § 10 der COVID-19 Lockerungsverordnung explizit angeführt sind. Je nachdem welche Bestimmung zur Anwendung kommt, sind die Rechtsfolgen unterschiedlich (nach § 9 lediglich Maskenpflicht und Abstandsregeln, nach § 10 Obergrenzen für Besucher*innen). Aus juristischer Sicht lässt sich eine Abgrenzung wie folgt vornehmen: 

  • "normaler" Ausstellungsbetrieb, bei dem Menschen nacheinander z.B. durch ein Museum gehen
    § 9 kommt zur Anwendung: in Innenräumen Maskenpflicht für Besucher*innen und Mitarbeiter*innen mit Kund*innen-Kontakt, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet; Einhaltung eines Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. 
  • eigenständig organisierte und durchgeführte Veranstaltung, zusätzlich zum regulären Ausstellungsbetrieb (bei der in Folge von einem Zusammenströmen mehrer Menschen zu einem definierten auszugehen ist), beispielsweise: Künstler*innen-Gespräche und Diskussionsrunden, Vernissagen, Führungen und andere Vermittlungsprogramme: 
    § 10 kommt zur Anwendung: es gelten die Besucher*innen-Grenzen sowie allg. Bedingungen für Veranstaltungen (siehe oben);  

 

Sonderfall Messen und Märkte 

Zu Abgrenzungsproblemen kann es bei "Veranstaltungen" kommen, die auch als Märkte oder Messen klassifizierbar sind, etwa Kunst- oder Handwerksmärkten, Kunst-, Buch- und sonstigen Fach- und Publikumsmessen. Die Verordnung definiert diese nicht. Wir können daher nur vermuten, dass hiermit in erster Linie "Veranstaltungen" gemeint sind, die auf die Präsentation und den Verkauf abzielen und - analog zum "normalen" Ausstellungsbetrieb - von Menschen nacheinander besucht werden. Für Märkte und Messen diese gelten andere Bestimmungen: 

  • Bei "Märkten" im Freien ist von Besucher*innen / Kund*innen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (auch im Freien!). Eine Höchstzahl der Besucher*innen ist nicht vorgegeben (bei Einstufung als Veranstaltung käme bei Märkten im Freien die Obergrenze von 100 Personen zu tragen, da keine fixen Sitzplätze vergeben werden); 
  • Bei Fach- und Publikumsmessen gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Maskenpflicht und Abstandsregeln. Eine Höchstzahl der Besucher*innen ist nicht vorgegeben. Ein von der Behörde bewilligtes COVID-19-Präventionskonzept muss vorliegen. Die Entscheidungsfrist für die Behörde beträgt zwei Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen.


 

Rechtsgrundlage

11. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung

Aktuell gültige COVID-19 Maßnahmenverordnung (vormals "COVID-19 Lockerungsverordnung", mit der 11. Novelle umbenannt in COVID-19 Maßnahmenverordnung).


 

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