Stellungnahme zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

<p>Das Gemeinnützigkeitsgesetz sieht in der vorliegenden Fassung erstmals die Spendenabsetzbarkeit für den Kunst- und Kulturbereich vor. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.<br /> <br /> Die kurze Frist für die Stellungnahme erlaubt allerdings den Interessenvertretungen der Kunst- und Kulturschaffenden keine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Folgen der Gesetzesvorlage. Dies wäre insofern geboten gewesen, als die VertreterInnen des Kunst- und Kulturbereiches zu

Das Gemeinnützigkeitsgesetz sieht in der vorliegenden Fassung erstmals die Spendenabsetzbarkeit für den Kunst- und Kulturbereich vor. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.

Die kurze Frist für die Stellungnahme erlaubt allerdings den Interessenvertretungen der Kunst- und Kulturschaffenden keine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Folgen der Gesetzesvorlage. Dies wäre insofern geboten gewesen, als die VertreterInnen des Kunst- und Kulturbereiches zu keinem Zeitpunkt in die Vorbereitung des Ministerialentwurfs eingebunden waren.

Für den Entwurf gilt § 5 der Wirkungscontrollingverordnung der vorschreibt, dass Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung und die gewählten Maßnahmen darzustellen sind.

Als Ziel 2 wird „Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen erhöhen" angeführt.
Als Indikator zur Zielerreichung ist definiert: Das Ziel ist erreicht, wenn das Spendenvolumen im Mittel der Jahre 2016 bis 2020 weiter steigt und dabei Steigerungsraten erreicht, die jenen der Jahre 2010 bis 2013 nahekommen.

In dieser Definition ist kein explizit den Kunst- und Kulturbereich betreffender Indikator erkennbar. Eine Steigerung des Spendenvolumens, entsprechend den letzten Jahren ist ohnehin zu erwarten. Inwieweit diese jedoch in den Kunst- und Kulturbereich Eingang findet, müsste ebenfalls erfasst werden. Es ist daher die Wirkung für den Kunst- und Kulturbereich sowie eine messbare Kennzahl festzuschreiben.

Die für den Kunst- und Kulturbereich wesentliche Gesetzesänderung findet sich in Artikel 2, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 § 4a.

Als zentrales Problem wird die geplante Anbindung an eine Förderung durch Bund oder Länder gesehen. Dadurch werden zahlreiche Kultureinrichtungen, die aber allen anderen Kriterien entsprechen ausgeschlossen.
Dies führt mittelfristig zu einschneidenden Verschiebungen in der Förderlandschaft. Kultureinrichtungen, die ihr Kulturprogramm mit Hilfe von Gemeindesubventionen oder EU-Mitteln finanzieren sind genauso ausgeschlossen, wie solche die überhaupt ohne Förderung aber mit privaten Zuwendungen auskommen. Dies wird dazu führen, dass finanziell potente Einrichtung zu den staatlichen Subventionen drängen, ohne diese wirklich zu benötigen. Droht ihnen jedoch der Ausfall der Spenden aufgrund der mangelnden Absetzbarkeit, sind sie entweder präventiv oder später in Folge der Einnahmeneinbrüche auf Förderungen angewiesen. Die seit Jahren stagnierenden bzw. sinkenden Budgets in den Landeskulturabteilungen und bei der Bundesförderung potenzieren in der Koppelung an eine Bundes- oder Landesförderung ohne eine radikal Reform der Fördersysteme nur deren Unzulänglichkeit. Viele, vor allem junge Einrichtungen haben in den letzten Jahren den „Sprung" in die staatlichen Förderstrukturen nicht geschafft und sich neue Formen der Finanzierung gesucht, sie bleiben weiterhin aus beiden Systemen ausgeschlossen. Im Sinne der Gleichstellung ist es sinnvoll eine generelle steuerliche Absetzbarkeit für den Kulturbereich zu schaffen. Ansonsten werden für Institutionen die sich nicht auf den spendenbegünstigten Listen befinden inakzeptabel hohe Eintrittshürden geschaffen.


Durch das Erfordernis des Eintrages an die Transparenzdatenbank wird das Faktum geschaffen, dass ohnehin nur die Einrichtungen erfasst werden, die eine Bundesförderung erhalten. Die Bundesländer sind zur Zeit nicht bereit die Transparenzdatenbank zu speisen.

Die Eingrenzung auf Einrichtungen „denen die künstlerische Tätigkeit unmittelbar zuzurechnen“ sein muss, grenzt nur nicht alle Interessenvertretungen für KünstlerInnen und Kulturschaffende aus, sie wirft auch die Frage auf, inwiefern Mischformen anerkannt werden können. Wenn ein gemeinnütziger Verein im Kulturbereich, der sich zentral nicht künstlerischer Aktivitäten widmet (Archiv, Interessenvertretung, Informationsplattform, Kulturvermittlungseinrichtung etc.) unregelmäßig einzelne geförderte Kunstprojekte durchführt, kann dieser dann die Spendenabsetzbarkeit erhalten bzw. warum werden diese für die Produktion wichtigen Einrichtungen ausgeschlossen?

Viele Einrichtungen werden nicht jährlich sondern unregelmäßig gefördert, dies führt beim gegenständlichen Entwurf zu einer völligen Unplanbarkeit der privaten Spenden und zu einer Unsicherheit für die SpenderInnen.

Wie bereits oben erwähnt, führt die Kürze der Begutachtungsfrist und die mangelnde Einbindung von ExpterInnen aus dem Kunst- und Kulturbereich dazu, dass zu den angeführten Schwierigkeiten nur grobe Lösungsvorschläge angeboten werden können.

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