Krankengeld für Selbständige — IG Kultur

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31.10.2012

Geplante Einführung des Krankengeldes für Selbständige

Kulturrat Österreich

Der Kulturrat Österreich (Zusammenschluss der Interessenvertretungen von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden) nimmt zum Entwurf des 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2012 (419ME), insbesondere zur geplanten Einführung eines Krankengeldes für Selbstständige, wie folgt Stellung.

Wir weisen darauf hin, dass seit 2009 eine interministerielle Arbeitsgruppe (IMAG) zur Verbesserung der sozialen Lage der Kunstschaffenden in Österreich tagt, die neben anderem auch dem Thema Sozialversicherung von Kunstschaffenden gewidmet ist, insbesondere der wesentlichen Schwachstelle der österreichischen Sozialversicherungsarchitektur: der mangelnden Kompatibilität zwischen den Systemen der Selbstständigen respektive der Unselbstständigen. Der vorliegende Entwurf baut diese Schwachstelle weiter aus, statt sie zu reduzieren.
Wenn nun hinsichtlich der geplanten Einführung eines Krankengeldes für Selbstständige in diesem Gesetzesentwurf konkret auf die Regelungen im ASVG Bezug genommen wird – in der Ansicht, hier eine dem ASVG ähnliche Regelung für Selbstständige einzuführen (vgl. Materialien zu 419ME, S. 3f) – möchten wir zunächst folgende wesentliche Unterschiede hervorheben:

  • Das Krankengeld gem. ASVG gebührt zwar ebenfalls ab dem 43. Tag bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, jedoch rückwirkend ab dem 4.Tag des Beginns des Versicherungsfalles. Im aktuellen Entwurf ist eine rückwirkende Auszahlung nicht vorgesehen, was dem Sinn der Regelung, einer sozialen Abfederung länger dauernder Krankheitsfälle, fundamental widerspricht.
  • Das Krankengeld gem. ASVG erfolgt einkommensabhängig, das neue Krankengeld für Selbstständige soll fix dem Ausgleichszulagenrichtsatz entsprechen, einem Wert, der unter der Armutsgefährdungsschwelle liegt. Allenfalls vernünftig wäre die Einführung einer Mindesthöhe in diesem Ausmaß, nicht aber die generelle Beschränkung auf einen solchen Wert.
  • Als Dauer sind im GSVG lediglich 20 Wochen vorgesehen, während der Vergleichswert im ASVG 26 Wochen beträgt – eine Differenz, die bei der vorgeschlagenen Höhe des Krankengeldes für Selbstständige schlicht armutsverfestigend wirken wird und damit die Intention der Einführung (einer Existenzgefährdung durch lang anhaltende Krankheiten entgegenzuwirken) konterkariert. Zudem gibt es im ASVG Verlängerungsmöglichkeiten bis zu 76 Wochen – im vorgeschlagenen Entwurf sind keine Verlängerungsmöglichkeiten für Selbstständige vorgesehen.
  • Im Zuge der allgemeinen Einführung von Krankengeld soll nun aber die freiwillige Zusatzversicherung für Selbstständige, die tatsächlich Ähnlichkeiten zum ASVG aufweist, im Zugang beschränkt werden: Die Einführung einer zusätzlichen Mindestbeitragsgrundlage hebt die finanziellen Beiträge einer solchen Zusatzversicherung de facto auf eine Höhe, die gerade EPUs und Kleinunternehmen kaum dauerhaft leisten können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Einführung des Krankengeldes in der vorgeschlagenen Form, zusammen mit den geplanten Änderungen in der freiwilligen Zusatzversicherung, nicht dazu führen wird, existenzgefährdenden Situationen für Selbstständige im Krankheitsfall entgegenzuwirken, sondern vielmehr auf das genaue Gegenteil hinausläuft. Dieses Vorgaukeln einer Verbesserung der sozialen Absicherung von Selbstständigen ist schlichtweg abzulehnen. Sinnvoller wäre es, stattdessen die Leistungen der freiwilligen Zusatzversicherung in den Regel- Leistungskatalog aufzunehmen – vernünftigerweise mit der Beschränkung auf EPU und Kleinunternehmen.
Zum Abschluss möchten wir auf eine weitere geplante Hürde für eine soziale Absicherung hinweisen: Die geplante Änderung hinsichtlich der Ermöglichung der Rückforderung von nachträglich gem. AlVG aberkannten Krankenversicherungszeiten bei Krankengeld mögen der Logik der Sozialversicherungsarchitektur entsprechen, wirken sich aber umgekehrt durch die Formulierunen im AlVG existenzgefährdend aus. Wenn in den Erläuterungen diesbzgl. darauf hingewiesen wird, dass „korrespondierend dazu [...] seitens des Arbeitsmarktservice darüber zu informieren [ist], dass es im Zuge der Rückforderung nicht zu unbilligen Ergebnissen kommt“ (vgl. Materialien zu 419ME, S. 4), bleibt nur festzuhalten, dass die Rückforderung eines zuerkannten Krankengeldes auf jeden Fall unbillig für die existenzielle Situation der Betroffenen sein wird und eine Informationsverpflichtung diesbzgl. durch das AMS daran nichts ändern kann. Statt einer weiteren Rückforderungsebene wäre dafür Sorge zu tragen, dass Rückforderungen gem. AlVG keine existenzbedrohenden Auswirkungen nach sich ziehen dürfen.

Parlamentsseite zum Entwurf und weiteren Stellungnahmen

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