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09.04.2002
Erneut Appell: Mehrjährige Subventionen

Das neue Vereinsgesetz birgt besonders für die kleineren Vereine eine Konkursgefahr.

Nur längerfristige Subventionen können das Dilemma mildern.


Von BRIGITTE WARENSKI


INNSBRUCK/WIEN. Auf den ersten Blick lässt die Novelle, die im Sommer in Kraft treten soll, auf bessere Zeiten im Vereinsleben hoffen. Das Anmeldeverfahren bei Vereinsgründung wird vereinfacht, Gebühren entfallen. Doch der Schein trügt, warnen die IG (Interessensgemeinschaft) Kultur Östereich und die TKI (Tiroler Kulturinitiative).

"Künftig werden alle Vereine in einem zentralen Register erfasst und deren Informationen per Knopfdruck zugänglich gemacht. Die Gefahr eines Missbrauchs hält damit Einzug in das Vereinsleben", ist die IG Kultur empört. Dieses "Kontrollregister" verursacht laut TKI-Geschäftsführerin Helene Schnitzer zudem ungeheure Kosten. "Allein der Aufbau verschlingt 1,8 Mio. Euro".

Die größte Kritik richtet sich aber auf die Änderung in der Haftung. Auch wenn die Novelle nach außen hin eine Entlastung der Funktionäre vorsieht, die künftig nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haften, sondern der Verein mit seinem Vereinsvermögen, warnt TKI-Obmann Thomas Lindtner vor dem Pferdefuß. "Wenn der Verein Vorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nimmt, dann werden die Funktionäre schadenersatzpflichtig".

Da es keine langfristigen Subventionszusagen gibt, schlittere man fast automatisch in diesen Bereich. Ohne Geld auf der hohen Kante müssen Vereine dennoch laufende Mieten zahlen, Verträge mit Künstlern abschließen etc. und darauf hoffen, dass die Ausgaben durch die meist erst in der Jahresmitte eintreffenden Subventionenen gedeckt werden.

"Die Haftungsfrage, die auf den ersten Blick entschärft ist, ist damit auf den zweiten Blick fast verschärft", sagt Schnitzer. Und Lindtner warnt vor einem weiteren Folgeproblem, das besonders kleine Vereine mit geringem Vermögen betrifft. "Wenn die Schulden das Vereinsvermögen überschreiten, dann ist laut Gesetz der Konkursantrag zu stellen".

Sollte die Novelle, wie von der TKI erwartet, in Kraft treten, dann sieht man nur einen Ausweg aus dem Dilemma: "Subventionszusagen müssen endlich stattnur für ein Jahr mitttel- bis langfristig gelten". Neu ist auch, dass künftig die meist ehrenamtlichen Rechnungsprüfer mithaften und zwar bei leichter Fahrlässigkeit mit bis zu 2 Mio., bei schwerer bis zu 10 Mio. Euro.

Die Novelle ist mit all ihren versteckten Problemen für die TKI schon vor Inkrafttreten "novellierungsbedürftig" bzw. "gibt es eigentlich gar keinen Handlungsbedarf". Die Modernisierung bei den Behördenverfahren könnte man als Zusatz verankern und sich dafür um dringende Verbesserungen bei sonstigen Erschwernissen kümmern. "Wir denken da nur an den verteuerten Postzeitungsversand, die steuerlichen Nachteile und die Sozialversicherung", sagt Schnitzer.


Verein haftet künftig mit seinem Vermögen

Das Vereinsgesetz aus dem Jahr 1967 hat ausgedient. Mit Juli 2002 tritt das neue Gesetz in Kraft.

Von EVA BASSETTI-BASTINELLI

Änderungen wird es unter anderem im Bereich der Rechnungslegung geben: Für kleine Vereine genügt die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Vermögensübersicht.

Große Vereine mit Umsätzen über eine Million Euro haben einen Jahresabschluss zu erstellen. Wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben jährlich 3 Millionen Euro übersteigen oder gesammelte Spenden den Betrag von 1 Million Euro übersteigen, ist zusätzlich ein Anhang zu erstellen und eine formelle Abschlussprüfung durchzuführen.

Auch die (mindestens 2) Rechnungsprüfer des Vereines erhalten durch das neue Vereinsgesetz klare Anweisungen: Sie müssen die Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel prüfen. Dabei haben die Rechnungsprüfer auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte besonders einzugehen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan des Vereines und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten; diese Organe haben ihrerseits die Verpflichtung, die Mitglieder zu informieren.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nicht mehr der Vorstand, sondern nur der Verein mit seinem Vermögen. Allerdings haben alle Mitglieder eines Vereinsorgans (nicht die einfachen Vereinsmitglieder!) die Sorgfalt "eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters" anzuwenden, wo es um gesetzliche oder statutarische Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse des Vereins geht.

Bei Missachtung dieser Sorgfalt besteht Schadenersatzpflicht gegenüber dem Verein. Ehrenamtliche Ausübung der Funktion soll dabei wohlwollend berücksichtigt werden. Vereine, die von öffentlichen Subventionen und von Sponsorbeiträgen leben, sollten die Haftung der Funktionäre besonders beachten, wenn schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen wurden.

Der Finanzminister hat kürzlich 125 Seiten Vereinsrichtlinien herausgegeben. Damit Vereine nicht unter die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuerpflicht fallen, müssen sie auch steuerlich als gemeinnützig gelten. Es empfiehlt sich für alle Vereine, ihre Statuten zu überarbeiten, Kantinen, Shops etc. können die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins hindern, wenn sie nicht von der Finanzverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben.


Aus: Tiroler Tageszeitung, 9.4.2002.
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