 |
|
> > Erneut Appell: ...
|
09.04.2002 Erneut Appell: Mehrjährige Subventionen
Das neue Vereinsgesetz birgt besonders für die kleineren Vereine eine
Konkursgefahr.
Nur längerfristige Subventionen können das Dilemma mildern.
Von BRIGITTE WARENSKI
INNSBRUCK/WIEN. Auf den ersten Blick lässt die Novelle, die im Sommer in
Kraft treten soll,
auf bessere Zeiten im Vereinsleben hoffen. Das Anmeldeverfahren bei
Vereinsgründung wird vereinfacht,
Gebühren entfallen. Doch der Schein trügt, warnen die IG
(Interessensgemeinschaft) Kultur Östereich und
die TKI (Tiroler Kulturinitiative).
"Künftig werden alle Vereine in einem zentralen Register erfasst und deren
Informationen per Knopfdruck
zugänglich gemacht. Die Gefahr eines Missbrauchs hält damit Einzug in das
Vereinsleben", ist die IG Kultur empört.
Dieses "Kontrollregister" verursacht laut TKI-Geschäftsführerin Helene
Schnitzer zudem ungeheure Kosten.
"Allein der Aufbau verschlingt 1,8 Mio. Euro".
Die größte Kritik richtet sich aber auf die Änderung in der Haftung. Auch
wenn die Novelle nach außen hin eine
Entlastung der Funktionäre vorsieht, die künftig nicht mehr mit ihrem
Privatvermögen haften, sondern der Verein
mit seinem Vereinsvermögen, warnt TKI-Obmann Thomas Lindtner vor dem
Pferdefuß. "Wenn der Verein Vorhaben
ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nimmt, dann werden die
Funktionäre schadenersatzpflichtig".
Da es keine langfristigen Subventionszusagen gibt, schlittere man fast
automatisch in diesen Bereich. Ohne Geld auf der
hohen Kante müssen Vereine dennoch laufende Mieten zahlen, Verträge mit
Künstlern abschließen etc. und darauf hoffen,
dass die Ausgaben durch die meist erst in der Jahresmitte eintreffenden
Subventionenen gedeckt werden.
"Die Haftungsfrage, die auf den ersten Blick entschärft ist, ist damit auf
den zweiten Blick fast verschärft", sagt Schnitzer.
Und Lindtner warnt vor einem weiteren Folgeproblem, das besonders kleine
Vereine mit geringem Vermögen betrifft.
"Wenn die Schulden das Vereinsvermögen überschreiten, dann ist laut Gesetz
der Konkursantrag zu stellen".
Sollte die Novelle, wie von der TKI erwartet, in Kraft treten, dann sieht
man nur einen Ausweg aus dem Dilemma:
"Subventionszusagen müssen endlich stattnur für ein Jahr mitttel- bis
langfristig gelten". Neu ist auch, dass künftig die meist
ehrenamtlichen Rechnungsprüfer mithaften und zwar bei leichter
Fahrlässigkeit mit bis zu 2 Mio., bei schwerer
bis zu 10 Mio. Euro.
Die Novelle ist mit all ihren versteckten Problemen für die TKI schon vor
Inkrafttreten "novellierungsbedürftig" bzw.
"gibt es eigentlich gar keinen Handlungsbedarf". Die Modernisierung bei den
Behördenverfahren könnte man als Zusatz
verankern und sich dafür um dringende Verbesserungen bei sonstigen
Erschwernissen kümmern. "Wir denken da nur an
den verteuerten Postzeitungsversand, die steuerlichen Nachteile und die
Sozialversicherung", sagt Schnitzer.
Verein haftet künftig mit seinem Vermögen
Das Vereinsgesetz aus dem Jahr 1967 hat ausgedient. Mit Juli 2002 tritt das
neue Gesetz in Kraft.
Von EVA BASSETTI-BASTINELLI
Änderungen wird es unter anderem im Bereich der Rechnungslegung geben: Für
kleine Vereine genügt die laufende
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und innerhalb von fünf Monaten nach
Ende des Rechnungsjahres
eine Vermögensübersicht.
Große Vereine mit Umsätzen über eine Million Euro haben einen
Jahresabschluss zu erstellen. Wenn die gewöhnlichen
Einnahmen oder Ausgaben jährlich 3 Millionen Euro übersteigen oder
gesammelte Spenden den Betrag von 1 Million Euro
übersteigen, ist zusätzlich ein Anhang zu erstellen und eine formelle
Abschlussprüfung durchzuführen.
Auch die (mindestens 2) Rechnungsprüfer des Vereines erhalten durch das neue
Vereinsgesetz klare Anweisungen:
Sie müssen die Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel prüfen. Dabei haben die Rechnungsprüfer auf
ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor
allem auf Insichgeschäfte besonders einzugehen oder festgestellte
Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand
des Vereins aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan des
Vereines und einem allenfalls bestehenden
Aufsichtsorgan zu berichten; diese Organe haben ihrerseits die
Verpflichtung, die Mitglieder zu informieren.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nicht mehr der Vorstand, sondern
nur der Verein mit seinem Vermögen.
Allerdings haben alle Mitglieder eines Vereinsorgans (nicht die einfachen
Vereinsmitglieder!) die Sorgfalt "eines
ordentlichen und gewissenhaften Organwalters" anzuwenden, wo es um
gesetzliche oder statutarische Pflichten oder
rechtmäßige Beschlüsse des Vereins geht.
Bei Missachtung dieser Sorgfalt besteht Schadenersatzpflicht gegenüber dem
Verein. Ehrenamtliche Ausübung der Funktion
soll dabei wohlwollend berücksichtigt werden. Vereine, die von öffentlichen
Subventionen und von Sponsorbeiträgen leben,
sollten die Haftung der Funktionäre besonders beachten, wenn schuldhaft
(fahrlässig oder vorsätzlich) Vereinsvorhaben ohne
ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen wurden.
Der Finanzminister hat kürzlich 125 Seiten Vereinsrichtlinien herausgegeben.
Damit Vereine nicht unter die
Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuerpflicht fallen, müssen sie auch
steuerlich als gemeinnützig gelten.
Es empfiehlt sich für alle Vereine, ihre Statuten zu überarbeiten, Kantinen,
Shops etc. können die Gemeinnützigkeit des
gesamten Vereins hindern, wenn sie nicht von der Finanzverwaltung eine
Ausnahmegenehmigung erhalten haben.
Aus: Tiroler Tageszeitung, 9.4.2002.
|
|
|