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29.07.2003 Vereinsgesetz 2002
Am 20. März 2002 wurde das neue Vereinsgesetz endgültig im Parlament beschlossen.
Die Regierungsparteien versprechen Vereinfachungen bei den behördlichen Verfahren. Tatsächlich bringt die Novellierung nicht nur Verbesserungen mit sich.
Die Tageszeitung Der Standard beschreibt am 23. April 2002 das Risiko des Ehrenamts durch das neue Vereinsgesetz.
Bereits am 14. März 2002 in Der Standard ein kritischer Kommentar von Robert Francan.
Auch die Tiroler Tageszeitung schrieb in ihrer Ausgabe vom 9. April 2002 von den Gefahren des neuen Vereinsgesetzes für kleinere Vereine.
Hier eine Zusammenfassung der für Kulturinitiativen wichtigsten Aspekte
Statutenanpassung
Bereits bestehende Vereine müssen bis spätestens 30. Juni 2006 ihre Statuten an die neue Rechtslage anpassen, wenn diese nicht den Erfordernissen entsprechen.
Vereinsregister
Zukünftig werden alle Vereine in einem zentralen Vereinsregister erfasst und deren Informationen auf Knopfdruck zugänglich gemacht.
Dieses neu zu schaffende zentrale Vereinsregister ist grundsätzlich in Frage zu stellen, weil es keinen Schutz vor unzulässigen Datenverknüpfungen bietet. Die Gefahr eines Missbrauchs der Bürgerrechte (Stichwort: "Der gläserne Mensch") hat somit auch in das Vereinsleben Einzug gehalten.
Behördliche Verfahren
Das Anmeldungsverfahren eines Vereins wird vereinfacht: Für den Antrag soll ein Statutenexemplar (bisher drei) ausreichen, der Start des Vereins ist gebührenfrei auch der dafür notwendige Vereinsregisterauszug ist kostenlos.
Wer seinen Verein auflösen will, zahlt künftig auch nichts mehr. Zudem wird das behördliche Verfahren von bisher sechs auf längstens vier Wochen verkürzt.
Diese Vereinfachung als einen besonders aufwandschonenden Bürokratieabbau zu bezeichnen, ist im Zeitalter der neuen Technologien bestenfalls ein PR-Gag.
Rechnungslegungspflicht
Die Vorschrift eines zweiköpfigen Leitungsorgans sowie die Vorschreibung einer qualifizierten Rechnungslegung bei einem Jahresumsatz von
3 Millionen Euro (in zwei aufeinander folgenden Jahren) bedeuten de facto eine Aufhebung der Begünstigung von Vereinen gegenüber Kapitalgesellschaften.
Die Rechnungslegungspflicht gilt auch für Vereine mit einem jährlichen Spendenaufkommen von mehr als 1 Million Euro.
Vereine ab diesen Umsatzhöhen sind dann zu einer doppelten Buchhaltung verpflichtet. Das zieht natürlich Mehrkosten nach sich, weil die Erstellung des Jahresabschlusses in vielen Fällen ausgelagert werden muss. Die Einsparungen durch die Verwaltungsvereinfachung werden um ein Vielfaches bei den Ausgaben wieder übertroffen.
Die von dieser Bestimmung betroffenen Vereine müssen grundsätzlich für ihren Rechnungsabschluss auch einen externen Prüfer beiziehen.
Davon ausgenommen sind Vereine, die von der öffentlichen Hand Subventionen erhalten. Dann wird die Rechnungsprüfung ohnehin vom Subventionsgeber durchgeführt.
Haftung
Im Justizministerium wurden die rechtlichen Fragen zu Haftung und Rechnungslegung neu ausgearbeitet. Grundsätzlich heißt es, dass ehrenamtliche Funktionäre nicht mehr die Haftung mit ihrem Privatvermögen fürchten müssen. Prinzipiell haftet demnach der Verein.
Der Haken dabei: Wenn ein Verein wirklich Schulden hat, wird sich jeder Gläubiger trotzdem auf zivilrechtlichem Weg an den Vorständen schadlos halten können. Im Gegensatz zum Vereinsgesetz von 1951 wurden die Haftungsgründe genauer aufgeführt und präzisiert. Dadurch ergibt sich jedoch ein erleichterter Zugriff auf Vereinsorgane.
Darüber hinaus gibt es auch Haftungstatbestände (z.B. in der Bundesabgabenordnung), die durch das Vereinsgesetz nicht außer Kraft gesetzt werden.
Neuerung: Der Rechnungsprüfer des Vereins muss der Vereinsbehörde melden, wenn er grobe Defizite bemerkt.
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