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09.02.1999
Auf nach Schengenland. Die Beschäftigung ausländischer StaatsbürgerInnen in Österreich und Ausnahmebestimmungen für die Beschäftigung von KünstlerInnen
Veronika Cortolezis und Evelyn Hrachowina

Der Umgang mit ausländischen BürgerInnen spitzt sich im Superwahljahr 1999 (einmal mehr) zu. Spätestens seit dieser Legislaturperiode sind es jedoch nicht mehr nur die Freiheitlichen, die mit Fremdenhaß und Ausgrenzung versuchen Stimmen zu fangen, auch die Regierungsparteien versuchten durch eine entsprechende Änderung der Gesetzeslage und Verschärfung der Einreisebedingungen die WählerInnen und die Kronenzeitung gewogen zu stimmen. Wir haben aus diesem Grund die Anwaltskanzlei Cortolezis ersucht, über die Bedingungen für die Beschäftigung ausländischer StaatsbürgerInnen zu informieren. Da es gerade im Bereich der Kulturinitiativen und Kulturvereine interessante Möglichkeiten für künstlerische Beschäftigungsfelder in einem weiten Sinn gibt, wollen wir vor allem auf die Ausnahmeregelung für KünstlerInnen hinweisen. Darüber, was eine "künstlerische"Tätigkeit ist, entscheidet -zur Zeit noch -nicht die F. Vielleicht kann also der einen oder dem anderen "Schengenausländer“ durch eine Erweiterung seiner/ihrer Tätigkeitsbereiche geholfen werden.

KünstlerInnen, die nicht Staatsangehörige der EWR-Mitgliedsstaaten bzw. EU-Bürger sind, unterliegen dem Geltungsbereich des Fremdengesetzes (FremdenG) sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Sie benötigen also einen Einreisetitel (Visum), einen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung für KünstlerInnen) und eine Beschäftigungsbewilligung.

1. Der Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengenraum ohne Erwerbstätigkeit

Für eine Einreise nach Österreich kommen als Sichtvermerk das Reisevisum und das Aufenthaltsvisum in Frage. Das Reisevisum (Visum C) berechtigt lediglich zu einem maximal dreimonatigen Aufenthalt innerhalb eines halben Jahres. Während dieser Zeit darf die/ der AusländerIn nur im Schengen-Raum aufhältig sein, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und auch keine Schule besuchen oder Studium absolvieren. Es ist also nur sinnvoll für kurze Besuche in Österreich / im Schengen-Raum, etwa um Workshops oder Seminare zu besuchen oder einen nichthonorierten Vortrag zu halten.

Das Aufenthaltsvisum (Visum D) unterscheidet sich vom Reisevisum nur in der längeren Dauer. Es kann bis maximal sechs Monate ausgestellt werden und der/die AusländerIn darf sich nur in Österreich aufhalten. Zur Erinnerung: 13 EU-Mitgliedsstaaten (BRD, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Italien, Portugal, Spanien, Griechenland, Österreich, Dänemark, Finnland und Schweden), nicht jedoch Großbritannien und Irland, sind Schengenvertragspartner.

2. Aufenthalt in Österreich bzw. Schengenraum mit Erwerbstätigkeit

a) Wenn die zu beschäftigende Person keinE KünstlerIn ist und als ausländische Arbeitskraft, die nicht UnionsbürgerIn oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des EWR ist, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen will, ist dafür eine Niederlassungsbewilligung nötig. Hier wird zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für unselbständige Erwerbstätigkeit hat zwei besondere Voraussetzungen: Erstens ist die Beschäftigungsbewilligung Grundlage für die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung, zweitens ist diese Art der Niederlassung quotenpflichtig, das heißt, daß die Bewilligung nur dann erteilt wird, wenn die Quote für unselbständige Erwerbstätigkeit noch nicht erschöpft ist. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist für sich ebenfalls quotenpflichtig.

Ähnlich ist der Fall der Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit geregelt, wo-bei hier keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist. Beides dauert lange und ist schwer erhältlich. b) Sonderregelungen für KünstlerInnen: Auch KünstlerInnen benötigen in Österreich eine Niederlassungsbewilligung. Diese kann, ähnlich wie "gewöhnliche“ Niederlassungsbewilligungen, in Österreich ebenfalls für selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgestellt werden. Zum Unterschied von diesen sind Niederlassungsbewilligungen für KünstlerInnen jedoch nicht quotenpflichtig und daher viel leichter zu erhalten.

Noch eine besondere Regelung ist für ausländische KünstlerInnen zu beachten: Da sich diese auf das Grundrecht der Freiheit des künstlerischen Schaffens und der Vermittlung von Kunst (Art 17a StGG 1867) berufen können, ist eine Erschwerung ihrer Berufsausübung in Österreich durch Beschäftigungsbewilligung verfassungswidrig. Das AuslBG trifft daher folgende differenzierte Regelungen:

Werden die ausländischen KünstlerInnen von einem inländischen Veranstalter beschäftigt, so bedürfen sie für einen Tag oder zur Sicherung der gegenständlichen Veranstaltung für drei Tage keiner Beschäftigungsbewilligung.

Werden die KünstlerInnen als Mitglieder eines Theaterensembles von ausländischen ArbeitgeberInnen entsandt, so bedürfen sie für eine Woche keiner Beschäftigungsbewilligung.

Findet die Beschäftigung der ausländischen KünstlerInnen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens statt, so bedürfen sie unbefristet keiner Beschäftigungsbewilligung.

In allen anderen Fällen haben ausländische KünstlerInnen in unselbständiger Tätigkeit gem § 4a AuslBG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Dieser Rechtsanspruch wird nur dann ausgeschlossen, wenn die im AuslBG geregelten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Freiheit der Kunst.

Dies führt zu der Frage nach einer Definition des Begriffes "Kunst“ Einer Berufungsentscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist zu entnehmen, daß künstlerische Tätigkeit eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit ist, die in einem Kunstzweig oder Kunstfach nach deren typischen Gestaltungsprinzipien aufgrund einer entsprechenden Befähigung entfaltet wird. Nicht unter den Kunstbegriff fällt die Wiedergabe bloß Erlernbaren oder Erlernten. Daraus folgt, daß es rechtswidrig wäre, eine allfällige Beschränkung des Künstlerbegriffes im Sinne des AuslBG mit überwiegenden öffentlichen Interessen zu begründen. Da diese Vorschrift der Gewährleistung des Grundrechtes der Freiheit künstlerischen Schaffens nach Art 17a StGG dient, darf die Beschäftigung ausländischer KünstlerInnen richtigerweise nicht durch Kontingente oder Höchstzahlen beschränkt werden.

Sowohl die Aufenthaltserlaubnis als auch die Erstniederlassungsbewilligung sind vor der Einreise nach Österreich bei den österreichischen Vertretungsbehörden (im Ausland) zu beantragen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in der Regel die für die Aufenthaltserlaubnis zuständigen Behörden, in Statutarstädten die Bundespolizeibehörde. Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist der Landeshauptmann zuständig, der jedoch die Entscheidungsbefugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren kann. Nach dem künftigen Aufenthaltsort des/r Ausländers/in bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit.

3. Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Identität
  • Geburtsurkunde
  • Kopie des Reisepasses
  • Heiratsurkunde


Weiters muß der Aufenthalt in Österreich begründet werden. Zum Nachweis der Wohnmöglichkeit:

  • Mietvertrag oder Wohnbestätigung
  • Ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Gehalt/Einkommen oder Verpflichtungserklärung
  • Sparbuch
  • Eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung in Österreich


Zur Begründung des Aufenthaltszweckes allenfalls eine Einladung aus Österreich. Allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung.
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