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10.02.2001 Kunstförderung durch Steuerbefreiung
Eine Übersicht
Wie sieht es mit der Steuerfreiheit öffentlicher Förderungen aus? Die wesentlichen Befreiungen finden
sich im Einkommensteuergesetz, eine auch im Kunstförderungsgesetz.
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei Bezügen oder Beihilfen zwischen solchen, die für eine
Tätigkeit im Inland und solchen, die für eine Tätigkeit im Ausland gewährt werden.
Inland: Steuerfrei sind nur die Abgeltungen von Aufwendungen oder Ausgaben zur unmittelbaren
Förderung der Kunst. Alles, was dem Künstler darüber hinaus übrig bleibt, ist steuerpflichtiger
Gewinn, denn im Inland wird nur “Kunst” steuerfrei gefördert, die geförderte “Tätigkeit”, unter die
das “Überbleibsl” fallen könnte, ist sehr wohl steuerpflichtig.
Beispiel: Förderung: 80.000,- nachweisbare Ausgaben: - 50.000,- Rest = steuerpflichtiger Gewinn: 30.000,-
Ausland: hier gilt die Steuerbefreiung auch für die im Ausland geförderte Tätigkeit. Das vorhin
erwähnte Überbleibsel ist also auch steuerfrei.
Im Kunstförderungsgesetz finden sich auch rückwirkend mit 1991 Steuerbefreiungen. Da jedoch nicht
der gesamte Katalog der Förderungen gemäß Kunstförderungsgesetz steuerfrei gestellt wurden, sind nur folgende Möglichkeiten steuerfrei:
- Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten in Ausland) und die
- Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für
hervorragende künstlerische Leistungen
Mehr nicht! Selbst der erste Punkt des Förderungskatalogs, nämlich die Geld- und Sachzuwendungen
für einzelne Vorhaben (Projekte) wird nicht erwähnt. Damit ist nur die “normale” Steuerbefreiung des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden - mit dem Haken der Steuerpflicht des “Überbleibsels”.
Inwieweit diese Regelung in Bezug auf die “Freizügigkeit der Arbeitskräfte”, eine der Grundfreiheiten
der EU, auch EU-konform ist, ist wohl noch zu prüfen, nimmt die Steuer den KünstlerInnen doch im
Inland mehr Geld weg als im Ausland, wodurch er/sie dann auch weniger Geld hat um Kunst zu
schaffen.
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